Verbrauchertelegramm

Inkassounternehmen senden Mahnungen zu Stromrechnungen, die mehrere Jahre zurückreichen

VZS: bei verjährten Beträgen alle Rechte geltend machen!
In letzter Zeit erhalten viele Südtiroler VerbraucherInnen vonseiten diverser Inkassounternehmen Aufforderungen zur Zahlung alter, angeblich unbezahlter Stromrechnungen, insbesondere Rechnungen des „Servizio Elettrico Nazionale“ (die ehemalige Enel). Aber: vielfach handelt es sich um bereits verjährte Beträge, für die das entsprechende Recht geltend gemacht werden kann.
Von „Verjährung einer Rechnung” spricht man, wenn sie sich auf den Verbrauch vergangener Jahre bezieht. Ist ein bestimmter Zeitraum (Jahre) vergangen, und hat der Lieferant Ihnen in dieser Zeit keine Mitteilung oder Mahnung über die Zahlung solcher Rechnungen zukommen lassen, kann der Lieferant die Zahlung des Betrags nicht mehr verlangen. Wenn nämlich der Inhaber einer Forderung sein Recht für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum nicht ausübt, so erlischt dieses, eben durch Verjährung.
Stromrechnungen verjähren fallweise in fünf oder aber in zwei Jahren. Wurde der Ablauf der Verjährungsfrist festgestellt (unabhängig ob fünf oder zwei Jahre) – z.B. mit Hilfe der Kopie der Rechnung, auf die der Verbraucher immer Anspruch hat, um sie zu überprüfen - ist es notwendig, diese schriftlich aufzuzeigen.
Wichtig: diese Beanstandung muss vor der Zahlung gemacht werden; wird der geforderte Betrag nämlich beglichen, kann er nicht mehr zurückgefordert werden. Auf www.verbraucherzentrale.it finden Sie alle Details zur Feststellung der Verjährung, sowie einen Musterbrief für die Beanstandung der Zahlungsaufforderung.

Verbrauchertelegramm

5G: Telefonanbieter auf der Jagd nach Dachterrassen

Die Telefonanbieter haben derzeit großes Interesse an der Anmietung von Dachterrassen, um darauf Antennen installieren zu können.
Vielfach wenden sie sich dabei direkt an die Kondominiumsverwalter, und versprechen dabei größere Summen als Mietzahlungen für die Überlassung dieser Terrassen, die sich im gemeinschaftlichen Eigentum befinden. Hat man nur die Einnahmen für das Kondominium im Blick, riskiert man jedoch, wichtige Aspekte der Entscheidung außen vor zu lassen.
2018 hat das Verwaltungsgericht Latium drei Ministerien verurteilt, da es diese seit Jahren verabsäumen, über die Gesundheitsrisiken der mobilen Telefonie zu informieren. Vor diesem Hintergrund scheint es allemal riskant, das eigene Dach an die Betreiber solcher Technologien zu vermieten. Auch ist fraglich, ob die gebotenen Beträge – auch wenn sie hoch scheinen – angemessen sind. Sollten in Zukunft zivil- und strafrechtliche Haftungen für die Installation dieser Antennen festgestellt werden, liegt alles Risiko bei den EigentümerInnen und den VerwalterInnen: keine Versicherungsgesellschaft schließt nämlich entsprechende Polizzen ab. Auch wurde es bei der Versteigerung der 5G-Lizenzen verabsäumt, die an sich verpflichtend vorgesehenen Gesundheitseinstufungen einzuholen: noch mehr Risiko, da man nicht einmal auf staatliche Garantien verwiesen kann. Offen bleibt auch die Frage, ob ein Gebäude durch eine solche Antenne auf dem Dach eine Wertminderung erfährt.
Die Rechtswissenschaft liefert keine eindeutige Antwort auf die Frage, welche Mehrheit im Kondominium die Vermietung des Dachs zur Installation einer Antenne beschließen kann. Unsere Juristen tendieren dazu, für diese Entscheidung die Einstimmigkeit aller MiteigentümerInnen als Voraussetzung auszulegen, da mit anderen Mehrheiten gefasste Beschlüsse beanstandet werden können (z.B. von den EigentümerInnen der oberen Etagen, die näher an der Antenne leben).
Des weiteren ist unklar, ob das Kondominium durch diese höheren Einnahmen seinen Status als passives Steuersubjekt verliert, und ob diese Einnahmen erklärt und versteuert werden müssen.
Schlussendlich enthalten die uns bis dato vorgelegten Mietverträge eine ganze Reihe von unklaren Klauseln, die Nachteile für das vermietende Kondominium mit sich bringen.
Informationen und Beratung zum Thema gibt es in der VZS.