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Familienzulagen

Als Familienzulage wird jenes Familiengeld bezeichnet, welches monatlich über den Lohnstreifen ausbezahlt wird.
Das Ansuchen wird jährlich mit 01. Juli erneuert, wobei das Einkommen mitzuteilen ist. Zum Beispiel wird für die Ansuchen im Bezugszeitraum 01. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 das Einkommen des Jahres 2018 angegeben.
Das Einkommen muss mindestens zu 70 Prozent aus einem lohnabhängigen Einkommen bestehen.
Anrecht auf die Familienzulage haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft, wenn sie folgende Angehörige zu Lasten lebend auf dem Familienbogen aufscheinen haben:
Ehepartner;
minderjährige Kinder oder denen gleichgestellte;
Kinder mit einer Invalidität von mehr als 74 Prozent;
arbeitsunfähige Geschwister;
zu Lasten lebende Enkel (unter gewissen Voraussetzungen).
Familien mit mehr als vier Kindern unter 26 Jahren steht die Familienzulage bis zum 21. Lebensjahr des Kindes zu, sofern die volljährigen Kinder noch studieren. Die Familienzulage steht auch Rentnern und Empfängern der Arbeitslosenunterstützung NASPI zu, sofern sie die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen.
Die Familienzulage darf nur von einem Elternteil oder Vormund beantragt werden und kann bis zu fünf Jahren rückwirkend beantragt werden.
Der zustehende Betrag der Familienzulage wird anhand nationaler Tabellen bemessen. Ausschlaggebend für das Ausmaß der Unterstützung sind die Einkommen der Familie und die Anzahl der Familienmitglieder.
Am 18. Juli 2019 wurde vom Fürsorgeinstitut NISF/INPS eine Mitteilung veröffentlicht, laut der bei den Ansuchen um die Familienzulagen, das Landeskindergeld, sowie das Landesfamiliengeld als Einkommen im Antrag anzugeben sind.
Da ein Großteil der Südtiroler Familien in den Genuss dieser Familienunterstützungen kommen, kann das bei vielen zu Reduzierungen der Familienzulage führen. Der ASGB und auch die politischen Vertreter sind natürlich gewillt dem nachzugehen und hier eine Klärung in Rom zu erhalten, sodass unsere lokale Unterstützung der Familien nicht zu Nachteilen bei gesamtstaatlichen Familienbeiträgen führt.
Klärungen dazu waren bei Redaktionsschluss noch nicht vorhanden.

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Zuschuss für rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten wird kaum genutzt

Ein Alternativvorschlag des ASGB
Derzeit kann man innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres für die rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten ansuchen. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der ausbezahlt wird, sofern freiwillig Rentenbeiträge in die Pensionskasse (z.B. NISF/INPS) eingezahlt werden oder auch um einen Zusatzrentenfonds aufzubauen.
Die Daten der ASWE (Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung) belegen, dass der Zuschuss für die freiwilligen Rentenbeiträge nur selten in Anspruch genommen wird. Dies mag einerseits auf die etwas langen Bearbeitungszeiten der Gesuche (es geht immerhin um Beträge von mehreren tausend Euro, die vorgestreckt werden müssen) beruhen, anderseits hat aber die Gleichstellungsrätin berichtet, dass im letzten Jahr fast 1.000 Mütter das Arbeitsverhältnis innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes gekündigt haben und dies wohl, um den Anspruch auf das Arbeitslosengeld geltend zu machen. Die aktuellen Bestimmungen rund um die NASPI ermöglichen nämlich in den allermeisten Fällen, dass die Mütter rentenmäßig abgesichert sind, bis das Kind zwei Jahre und neun Monate alt ist (drei Monate obligatorische Mutterschaft nach der Geburt, sechs Monate Elternzeit, zwei Jahre NASPI). Angesichts der Tatsache, dass der Zuschuss für die freiwillige Weiterversicherung nur bis zum 3. Lebensjahr gewährt wird, liegt es auf der Hand, dass diese Förderung nicht mehr zeitgemäß ist.
Es geht nun vielmehr darum, zu vermeiden, dass die Mütter den Arbeitsplatz aufgeben, denn eine Rückkehr in die Arbeitswelt gestaltet sich dann meist recht schwierig. Um der Kündigungswelle entgegenzusteuern, müsste man vielmehr die Gewährung eines mindestens einjährigen unbezahlten Wartestandes fördern. Es wäre ja derzeit schon möglich, im Falle eines unbezahlten Wartestandes die freiwillige Weiterversicherung und dann den Zuschuss zu beantragen, doch leider ist es in der Realität so, dass die Finanzmittel der jungen Familien oft nicht ausreichen, um auch noch diese Ausgaben zu stemmen.
Außerdem muss der Antrag bzw. die Einzahlung an das NISF/INPS innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes erfolgen. Dies ist heute nicht möglich, da die Bearbeitungszeit des Antrages beim NISF/INPS bzw. die Mitteilung des NISF/INPS, wieviel Geld für diese Zeit einzuzahlen ist, mehr als drei Jahre dauert.
Also wäre es sinnvoll, den Zuschuss auch zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren und zwar für einen unbezahlten Wartestand, welcher innerhalb des 3. Lebensjahres des Kindes gewährt worden ist. Dadurch wäre auch die Arbeitsplatzgarantie gewährleistet.
Auf der anderen Seite müssen auch Anreize (nicht nur finanzieller Natur) für die Arbeitgeber geschaffen werden, damit die unbezahlten Wartestände auch gewährt werden. Es kann nicht im Sinne einer gut funktionierenden Arbeitspolitik sein, dass der Mutterschaftsersatz bei der Rückkehr der Stelleninhaberin den Arbeitsplatz räumen muss. Insofern muss ein Ausgleich (ähnlich der staatlichen Förderung „bonus assunzioni“, oder Vorzug bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen) geschaffen werden, sodass es sich auch kleinere Betriebe leisten können, beide (Stelleninhaberin und Mutterschaftsersatz) weiterhin zu beschäftigen.