Dienstleistungen
Patronat

Arbeitslosengeld – NASPI

Benötigte Unterlagen
gültiger Ausweis (z.B. Identitätskarte);
Steuernummer;
Mod.U1 oder U2 (nur, wenn in den letzten vier Jahren in einem EU-Land gearbeitet worden ist);
Bankdaten (IBAN) und Formblatt NISF/INPS SR163 mit Stempel und Unterschrift der Bank;
letzter Lohnstreifen.
Voraussetzungen
Die Arbeitnehmer, die wegen Entlassung oder Vertragsablauf ihren Arbeitsplatz verloren haben, sowie Mütter, die innerhalb des ersten Lebensjahres ihres Kindes selbst kündigen, haben Anrecht auf diese Leistung. Für die Berechtigung zum Arbeitslosengeld (NASPI) muss der Gesuchsteller in den letzten vier Jahren vor Arbeitsbeendigung mindestens 13 Versicherungswochen – also drei Versicherungsmonate – aufweisen. In den letzten zwölf Monaten muss an mindestens 30 Tagen gearbeitet worden sein.
Antrag
Um das Arbeitslosengeld NASPI beziehen zu können, muss der Antragsteller innerhalb von höchstens 68 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Antrag stellen. Da die Auszahlung der NASPI frühestens ab dem achten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses startet, empfehlen wir, das Ansuchen innerhalb von sieben Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu stellen, um keine Verluste zu erleiden. Die Antragstellung erfolgt in einem Patronat.
Eintragung in die Arbeitslosenlisten
Im Anschluss an die Antragsstellung muss der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen beim Arbeitsamt vorstellig werden und seinen Status als Arbeitsloser bestätigen lassen. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die bereits in der Vergangenheit ein Gesuch gestellt hatten und einen Arbeitsvertrag von höchstens 180 Tagen hatten, denn in diesem Fall wurde die Arbeitslosenzeit nur unterbrochen und läuft nach Beendigung der Arbeitstätigkeit weiter. Es ist dennoch ratsam, sich auch in diesem Falle an ein Patronat zu wenden. Saisonsbedienstete müssen ein Wiederaufnahmedatum der Arbeit für die kommende Saison angeben. Im Falle, dass die Wiederaufnahme der Arbeit nicht zum angegebenen Zeitpunkt erfolgt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies dem Arbeitsamt, mit der Angabe der effektiven Wiederaufnahme, mitzuteilen. Sollte dies nicht erfolgen, riskiert man den Anspruch auf das Arbeitslosengeld.
Beschäftigte aus dem EU-Ausland
Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland, welche arbeitslos geworden sind, haben zwei weitere Möglichkeiten für den Bezug des Arbeitslosengeldes:
Ansuchen im Heimatland. Dafür muss vor der Rückreise ins Heimatland das Modell U1 beim NISF/INPS beantragt werden;
Die Antragsteller können dafür optieren, zu den lokalen Bedingungen das Arbeitslosengeld NASPI ins Heimatland transferieren zu lassen. Dafür benötigen sie das Modell U2, welches beim NISF/INPS beantragt werden muss. Der Antrag für das Arbeitslosengeld kann dann nach frühestens 30 Tagen gestellt werden.
Dauer der NASPI
Die NASPI wird für die Hälfte der Beitragswochen, die in den letzten vier Jahren angespart worden sind ausbezahlt – und zwar im Höchstmaß von bis zu zwei Jahren (also vier volle Arbeitsjahre bedeuten zwei Jahre NASPI). Für die Dauer der NASPI werden Versicherungsbeiträge, die bereits für eine vorherige NASPI-Anfrage berücksichtigt worden sind, nicht mehr berechnet (dies gilt insbesondere bei saisonal Beschäftigten).
Wichtig für Saisonsbeschäftigte ist außerdem der Umstand zu wissen, dass man im Kalenderjahr mindestens acht Monate gearbeitet haben muss, um mit den vier Monaten Arbeitslosenzeit, also der Hälfte der gearbeiteten Periode, ein volles Jahr für die Rente anerkannt zu bekommen.
Höhe der NASPI
Die NASPI wird anhand des Einkommens der letzten vier Jahre berechnet, wobei die Höhe nicht mehr als ca. 1300 Euro brutto beträgt. Ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit wird die NASPI um drei Prozent für jeden weiteren Monat der Arbeitslosigkeit gekürzt.
Streichung aus den Arbeitslosenlisten
Das Arbeitsamt kann den in den Arbeitslosenlisten eingetragenen jederzeit kontaktieren und zu einem Termin zitieren. Bei Nichterscheinen verliert man beim ersten Mal eine Woche Arbeitslosengeld, beim zweiten Mal ein Monat und beim dritten Mal wird man aus den Arbeitslosenlisten gestrichen.
Nebenverdienst und Arbeitslosengeld
Der Bezug eines Nebenverdienstes während der Auszahlung der NASPI ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich:
Zunächst muss das NISF/INPS innerhalb von 30 Tagen auch unter Angabe des Einkommens darüber informiert werden:
Selbstständige oder Inhaber einer Mehrwertsteuernummer dürfen höchstens 4.800 Euro brutto zusätzlich zum Arbeitslosengeld verdienen;
Lohnabhängige dürfen höchstens 8.000 Euro brutto zusätzlich zum Arbeitslosengeld verdienen;
Bezieher von PrestO Gutscheinen dürfen höchstens 7.000 Euro brutto im Jahr zusätzlich verdienen.
Wir empfehlen in jedem Fall, bei Nebenverdiensten ein Patronat zu kontaktieren, um ein böses Erwachen zu vermeiden.

Dienstleistungen

Babybonus 2019

Das NISF/INPS erinnert daran, dass für den Anspruch des Babybonus 2019 die ISEE bis spätesten 31. Dezember 2019 erneuert werden muß.