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Ruhepausen für lohnabhängige Väter, sollte die Mutter selbstständig ist
Grundsätzlich besteht für Mütter während der fünf Monate des Mutterschaftsurlaubes ein Arbeitsverbot. Dieses Arbeitsverbot gilt aber nur für Frauen, die sich in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis befinden. Für Frauen, die als Selbständige arbeiten, gilt für die Zeit, in der sie das Mutterschaftsgeld beziehen, kein Arbeitsverbot.
Die Ruhepausen von täglich zwei Stunden stehen einem Elternteil in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis zu, bis das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Der Gesetzgeber hat die ehemaligen Stillstunden in Ruhepausen umgewandelt, damit die Eltern die Wahlmöglichkeit haben. Grundsätzlich stehen sie der arbeitenden Mutter zu, falls sie aber drauf verzichtet, hat der Vater Anspruch darauf. Einzige Ausnahme ist eine Zwillingsgeburt, da steht den Eltern die doppelte Ruhepause zu, die sie unter sich aufteilen und auch gleichzeitig nehmen können. In den meisten Fällen nimmt die Mutter diese Ruhepausen im Anschluss an den obligatorischen Mutterschaftsurlaub. Nimmt sie der Vater, so hat das NISF/INPS bisher verfügt, dass die Ruhepausen erst nach Ablauf der obligatorischen Mutterschaft beansprucht werden können. Es hat nicht berücksichtigt, dass für selbständige Frauen kein Arbeitsverbot besteht.
Auf Grund eines Urteils des Kassationgerichtshofes hat sich nun diese Handhabung geändert. Lohnabhängige Väter können die Ruhepausen sofort nach der Geburt ihres Kindes nehmen, falls die Mutter als Selbständige arbeitet.
Bei Zwillingen kann der Vater aber nicht alleine die doppelte Anzahl der Ruhepausen beanspruchen.
Nimmt die Mutter aber die Elternzeit, so ist dies mit den Ruhepausen für den Vater nicht vereinbar, ganz unabhängig davon, ob die Frau lohnabhängig ist oder selbständig.
Die Ruhepausen von täglich zwei Stunden stehen einem Elternteil in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis zu, bis das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Der Gesetzgeber hat die ehemaligen Stillstunden in Ruhepausen umgewandelt, damit die Eltern die Wahlmöglichkeit haben. Grundsätzlich stehen sie der arbeitenden Mutter zu, falls sie aber drauf verzichtet, hat der Vater Anspruch darauf. Einzige Ausnahme ist eine Zwillingsgeburt, da steht den Eltern die doppelte Ruhepause zu, die sie unter sich aufteilen und auch gleichzeitig nehmen können. In den meisten Fällen nimmt die Mutter diese Ruhepausen im Anschluss an den obligatorischen Mutterschaftsurlaub. Nimmt sie der Vater, so hat das NISF/INPS bisher verfügt, dass die Ruhepausen erst nach Ablauf der obligatorischen Mutterschaft beansprucht werden können. Es hat nicht berücksichtigt, dass für selbständige Frauen kein Arbeitsverbot besteht.
Auf Grund eines Urteils des Kassationgerichtshofes hat sich nun diese Handhabung geändert. Lohnabhängige Väter können die Ruhepausen sofort nach der Geburt ihres Kindes nehmen, falls die Mutter als Selbständige arbeitet.
Bei Zwillingen kann der Vater aber nicht alleine die doppelte Anzahl der Ruhepausen beanspruchen.
Nimmt die Mutter aber die Elternzeit, so ist dies mit den Ruhepausen für den Vater nicht vereinbar, ganz unabhängig davon, ob die Frau lohnabhängig ist oder selbständig.