Aktuell

ASGB: Ehre, wem Ehre gebührt!

Das Zusammenspiel der Haupt- und Ehrenamtlichen Beteiligten anlässlich der anhaltenden Schneefälle in den letzten Tagen zeigt auf, dass wir in Südtirol für alle Eventualitäten bestens gerüstet sind.


Die andauernde Einsatzbereitschaft der Feuerwehren, der Alperia-Mitarbeiter und aller anderen Einsatzkräfte, zu jeder Tag- und Nachtzeit, ist alles andere als selbstverständlich und hat auch im ASGB einen bleibenden Eindruck hinterlassen: Es ist uns deshalb ein Bedürfnis, allen Beteiligten Danke zu sagen. Danke dafür, dass ungeachtet der gefährlichen Situation gezeigt wurde, dass die Solidargemeinschaft nicht nur bei gutem Wetter funktioniert, sondern auch bei widrigsten Verhältnissen. Das Zusammenspiel zwischen haupt- und ehrenamtlichen Einsatzkräften zeigt, wie wichtig ein funktionierendes, leider oft belächeltes Vereinswesen ist. Deshalb bleibt der ASGB auch bei seiner bereits oft deponierten Forderung nach einer Aufwertung des Ehrenamtes.

Verbrauchertelegramm

Inkassounternehmen senden Mahnungen zu Stromrechnungen, die mehrere Jahre zurückreichen

VZS: bei verjährten Beträgen alle Rechte geltend machen!
In letzter Zeit erhalten viele Südtiroler VerbraucherInnen vonseiten diverser Inkassounternehmen Aufforderungen zur Zahlung alter, angeblich unbezahlter Stromrechnungen, insbesondere Rechnungen des „Servizio Elettrico Nazionale“ (die ehemalige Enel). Aber: vielfach handelt es sich um bereits verjährte Beträge, für die das entsprechende Recht geltend gemacht werden kann.
Von „Verjährung einer Rechnung” spricht man, wenn sie sich auf den Verbrauch vergangener Jahre bezieht. Ist ein bestimmter Zeitraum (Jahre) vergangen, und hat der Lieferant Ihnen in dieser Zeit keine Mitteilung oder Mahnung über die Zahlung solcher Rechnungen zukommen lassen, kann der Lieferant die Zahlung des Betrags nicht mehr verlangen. Wenn nämlich der Inhaber einer Forderung sein Recht für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum nicht ausübt, so erlischt dieses, eben durch Verjährung.
Stromrechnungen verjähren fallweise in fünf oder aber in zwei Jahren. Wurde der Ablauf der Verjährungsfrist festgestellt (unabhängig ob fünf oder zwei Jahre) – z.B. mit Hilfe der Kopie der Rechnung, auf die der Verbraucher immer Anspruch hat, um sie zu überprüfen - ist es notwendig, diese schriftlich aufzuzeigen.
Wichtig: diese Beanstandung muss vor der Zahlung gemacht werden; wird der geforderte Betrag nämlich beglichen, kann er nicht mehr zurückgefordert werden. Auf www.verbraucherzentrale.it finden Sie alle Details zur Feststellung der Verjährung, sowie einen Musterbrief für die Beanstandung der Zahlungsaufforderung.