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EEVE und Landeskindergeld (ex Familiengeld der Region)

In der Zeit von 1. September bis 31. Dezember müssen wieder die Gesuche für die Verlängerung des Landeskindergeldes (ex Familiengeld der Region) für das Jahr 2020 eingereicht werden.
Das Landeskindergeld steht Familien zu mit:
mindestens zwei minderjährigen Kindern, oder
einem einzigen Kind unter sieben Jahren, oder
einem Kind mit Beeinträchtigung (Invaliditätsgrad mindestens 74 Prozent) auch nach dessen Volljährigkeit, oder
einem minderjährigen Kind mit einem/r mitlebenden volljährigen Bruder/Schwester.
Weiters ist ein ununterbrochener Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen oder alternativ ein historischer Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches, erforderlich. Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Die Höhe der zustehenden Unterstützung wird anhand der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) ermittelt und ab Jänner 2020 ausbezahlt.
Die EEVE-Erklärung sowie das Gesuch ums Landeskindergeld werden in allen ASGB Büros kostenlos abgefasst. Öffnungszeiten und Adressen finden Sie auf der Homepage www.asgb.org unter Dienstleistungen/Patronat.

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2019 - in Rente mit der Quote 100

Seit Jänner 2019 gibt es die Rente mit der Quote 100, mit welcher man im Alter von 62 Jahren und 38 Beitragsjahren in Rente gehen kann. Diese Frührente ist als Projekt eingeführt und die Finanzierung für drei Jahre (2019-2021) vorgesehen worden.
Vor allem Frauen, die in der Privatwirtschaft arbeiten, erreichen aufgrund ihrer lückenhaften Berufskarriere in den seltensten Fällen die erforderlichen Beitragsjahre und Männer lassen sich wahrscheinlich vom generellen Arbeitsverbot abschrecken, das bis zum 67. Lebensjahr aufrecht ist. Die Rente mit der Quote 100 wird zahlenmäßig nicht von so vielen in Anspruch genommen, wie dies ursprünglich erwartet wurde.
Für all jene, die sich für die Rente mit der Quote 100 interessieren, werden die wichtigsten Bedingungen laut derzeit geltenden Bestimmungen nochmals aufgelistet. Die Quote 100 muss durch das Zusammenzählen des Alters von 62 Jahren und den 38 Beitragsjahren erreicht werden. Sie steht allen Versicherten der verschiedenen Pensionskassen zur Verfügung, die vom NISF/INPS verwaltet werden: den Angestellten in der Privatwirtschaft, als auch im öffentlichen Dienst, den Handwerkern und Bauern, den Freiberuflern und Unternehmern. Um die erforderlichen Beitragsjahre erreichen zu können, sind alle Formen von Zusammenlegungen (cumulo) von Versicherungszeiten und Nachkäufe von Studienjahren, sowie Versicherungslücken zugelassen. Auch Auslandsjahre können berücksichtigt werden.
Wie schon erwähnt, ist der Bezug der Rente Quote 100 mit irgendeiner Form von Einkommen unvereinbar, das auf einer Arbeit oder Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist. Arbeitnehmer müssen daher ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst haben und die Selbständigen dürfen nicht mehr ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Arbeitsverbot gilt, bis sie das Alter für die Altersrente erreicht haben, das zur Zeit bei 67 Jahren liegt. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Gelegenheitsarbeit, unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmung, wobei ein Jahreseinkommen von 5.000 Euro nicht überschritten werden darf.
Es wurden für alle vorzeitigen Rententypen wieder die „Ausstiegsfenster“ eingeführt, dies gilt auch im Falle der Rente mit der Quote 100. In der Privatwirtschaft verzögert dies den effektiven Renteneintritt um drei Monate, im öffentlichen Dienst um sechs Monate.