Verbrauchertelegramm

Online-Shopping: Was bringt die Zukunft?

Am stärksten nachgefragt sind Hobbyartikel und Reisen. Für Beschwerden gibt es onlineschlichter.it
Der Onlinehandel hat auch in Italien wichtige Marktanteile erobert und im Laufe des Jahres 2018 einen Umsatz von 41,5 Milliarden Euro generiert. Es handelt sich dabei um einen konstanten und rasch wachsenden Trend mit einem Zuwachs von 18 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Der Onlinehandel ist nicht mehr einer bestimmten Kategorie von Verbrauchern vorbehalten, sondern betrifft einen Großteil der Bevölkerung. Nach Schätzungen kaufen bereits heute in Italien etwa 38 Millionen Verbraucher online ein und man geht davon aus, dass ihre Zahl bis Ende 2023 auf 41 Millionen angewachsen sein wird. Es gibt eine ganze Reihe von Problemen, die nach Abschluss der Bestellung auf die VerbraucherInnen zukommen können. Die meisten betreffen Versandprobleme oder die nicht erfolgte Lieferung der Waren oder auch die verschiedensten Vertragswidrigkeiten, die sich nach Erhalt der Ware herausstellen.
Eine zusätzliche Anlaufstelle für den Verbraucher, der ein Problem mit einem Online-Kauf hat, bietet die Verbraucherzentrale mit dem Schlichtungsorgan onlineschlichter.it. Das Verfahren kann vollständig online durchgeführt werden und ist vollkommen kostenlos.

Pensplan Infopoint

Das Bausparmodell

Wie funktioniert es?
Aufgrund der vielen Anfragen und der steigenden Nutzung dieser Finanzierungsform für das Eigenheim, möchten wir hier das Bausparmodell der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol in Verbindung mit einer bestehenden Zusatzrentenposition nochmals vorstellen.
Mit dem Bausparmodell bietet die Autonome Provinz Bozen-Südtirol eine interessante zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Erstwohnung.
Das Bausparmodell besteht aus einer Sparphase und einer Finanzierungsphase. In der Sparphase wird für mindestens acht Jahre in einen vertragsgebundenen Zusatzrentenfonds eingezahlt. Anschließend kann man bei einer ebenso vertragsgebundenen Bank diese Art der günstigen Wohnfinanzierung namens „Bauspardarlehen“ beantragen.
Die Bank prüft dabei zuerst alle Voraussetzungen. Passt alles, gewährt die Bank ein Darlehen, das maximal doppelt so hoch sein kann wie das Kapital, das bis zu diesem Zeitpunkt im Zusatzrentenfonds angespart wurde. Öffentlich Bedienstete erhalten sogar ein Darlehen bis zum Dreifachen ihrer Vorsorgeersparnisse im kollektivvertraglich vorgesehenen Zusatzrentenfonds, als Ausgleich dafür, dass sie im Gegensatz zu den Privatangestellten nicht die gesamte Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einzahlen können.
Das Bausparmodell ist einfach, transparent und flexibel. In einigen Fällen und unter bestimmten Bedingungen kann das Bausparmodell auch zusammen mit anderen Maßnahmen für den geförderten Wohnbau genutzt werden. Alle Informationen dazu erteilen die für die einzelnen Maßnahmen zuständigen Ämter.
Für welche Zwecke kann man ein Bauspardarlehen beantragen?
Das Bauspardarlehen wird in Bezug auf die Erstwohnung für die folgenden Zwecke gewährt:
Kauf im Rahmen eines Verkaufs, sowie Kauf in Wohnbaugenossenschaften oder Kauf von Immobilien in der Bauphase, falls die Baukonzession nicht auf die um das Bauspardarlehen ansuchende Person ausgestellt ist, sondern z.B. auf eine Baufirma.
Bau (oder Kauf während des Baus, wenn der Käufer den Bau der Wohnung abschließt): in diesem Fall muss die Baukonzession auf die Person ausgestellt werden, die um das Bauspardarlehen ansucht.
Maßnahmen zur Wiedergewinnung des Bauvermögens gemäß Art. 59 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 11. August 1997 (Landesraumordnungsgesetz): für diese Maßnahmen wird eine Mitteilung des Arbeitsbeginns und -abschlusses an die zuständige Behörde verlangt, die auch die Erklärung des beauftragten Technikers beinhaltet; fehlen diese Mitteilungen, kann das Bauspardarlehen nicht gewährt werden).
In jedem Fall muss die um das Bauspardarlehen ansuchende Person Eigentümer der Wohnung sein (bei Wiedergewinnung oder Bau) oder Eigentümer werden (bei Kauf). Wenn die Wohnung, die gekauft, gebaut oder wiedergewonnen werden soll, durch ein Nutzungsrecht anderer belastet ist (z.B. Fruchtgenuss, Wohnrecht, Unterhaltspflichten), kann kein Bauspardarlehen gewährt werden.
Neuigkeiten
Seit 1. März 2019 gelten neue Kriterien für das Bausparmodell. Dementsprechend gibt es folgende Neuigkeiten für diejenigen, die den Kauf, Bau oder die Wiedergewinnung ihrer Erstwohnung mit einem Bauspardarlehen finanzieren wollen:
Für Bauspardarlehen, um die nach dem 1. März 2019 angesucht wird, wird ein fixer Zinssatz von einen Prozent angewandt (vorher betrug der Zinssatz 1,5 Prozent)
Um das Anrecht auf das Darlehen beizubehalten, darf das Zusatzrentenfondsmitglied in den 18 Monaten nach der Auszahlung des Bauspardarlehens bei seinem Fonds kein Ansuchen um Vorschuss für denselben Zweck des Darlehensvertrags, um Ablöse von mehr als 50 Prozent Prozent der angereiften Zusatzrentenposition (außer bei Invalidität) oder um Übertragung auf einen anderen, nicht mit dem Bausparmodell konventionierten Zusatzrentenfonds stellen.
Ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Das Bauspardarlehen bildet eine Alternative zum Vorschuss, den Mitglieder für ihre Erstwohnung beim Zusatzrentenfonds beantragen können.
Mehr Infos finden Sie auf www.bausparen.bz.it