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Kürzung hoher Renten

Mit dem Rundschreiben Nr. 62 vom 7. Mai 2019 setzt das NISF/INPS die Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2019 über die Kürzung der Renten mit einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro um.
Die Bestimmung ist mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten und gilt für die nächsten fünf Jahre, bis zum 31. Dezember 2023.
Die betroffenen Renten werden um folgende Prozentsätze gekürzt:
um 15 Prozent, falls das jährliche Renteneinkommen
zwischen 100.000,01 und 130.000 Euro liegt;
um 25 Prozent, falls das jährliche Renteneinkommen
zwischen 130.000,01 und 200.000 Euro liegt;
um 30 Prozent, falls das jährliche Renteneinkommen
zwischen 200.000,01 und 350.000 Euro liegt;
um 35 Prozent, falls das jährliche Renteneinkommen
zwischen 350.000,01 und 500.000 Euro liegt;
um 40 Prozent, falls das jährliche Renteneinkommen über 500.000 liegt.
Ausgenommen von der Kürzung sind Renten und Zulagen, die Invaliden betreffen, Hinterbliebenenrenten, sowie alle Zuwendungen, die Opfern für die Ausübung des Militärdienstes oder Opfern von terroristischen Handlungen zusteht.

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EEVE und Landeskindergeld (ex Familiengeld der Region)

Die EEVE-Erklärung bezüglich Einkommen 2018 kann ab 1. Juli abgefasst werden. Diese ist unter anderem Voraussetzung für das Ansuchen für das Landeskindergeld ab 1. September 2019.
In der Zeit von 1. September bis 31. Dezember müssen wieder die Gesuche für die Verlängerung des Landeskindergeldes (ex Familiengeld der Region) für das Jahr 2019 eingereicht werden.
Das Landeskindergeld steht Familien zu mit
mindestens zwei minderjährigen Kindern, oder
einem einzigen Kind unter sieben Jahren, oder
einem Kind mit Beeinträchtigung (Invaliditätsgrad mindestens 74 Prozent) auch nach dessen Volljährigkeit, oder
einem minderjährigen Kind mit einem/r mitlebenden volljährigen Bruder/Schwester;
Weiteres ist ein ununterbrochener Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen oder in Alternative ein historischer Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches, erforderlich.
Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben.
Die Höhe der zustehenden Unterstützung wird anhand der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) ermittelt und ab Jänner 2019 ausbezahlt. Die EEVE-Erklärung gibt auch Auskunft über die wirtschaftliche Situation einer Familie.
Bei der EEVE sind dabei die Einkommen 2017 (laut Mod. CU, Mod. 730, oder Mod. REDDITI), ausländische Einkommen sowie Einkommen aus Voucher anzugeben. Ebenso müssen landwirtschaftliche Einkommen (Großvieheinheiten, Erschwernispunkte laut Lafisbogen, jährlicher Hiebsatz für Holzmenge) erfasst werden.
Weiteres werden in der EEVE-Erklärung Einnahmen und Ausgaben, wie bezahlte oder erhaltene Unterhaltszahlungen für die Kinder, bezahlte Miete (Kaltmiete) sowie erhaltene Zuschüsse, Wohngeld WOBI oder Mietbeiträge, ausbezahlte Studienstipendien, steuerfreie Einkommen für Dozenten, Forscher und Arbeiter, die nach Italien zurückgekehrt sind, andere Einkommen, die steuerrechtlich zum Gesamteinkommen zählen, berücksichtigt. Ebenso ist das unbewegliche Vermögen zum 31. Dezember 2017 ausschlaggebend.
Wie bereits im Vorjahr muss das bewegliche Vermögen angegeben werden, sofern dieses insgesamt über 5.000 Euro pro Kopf liegt. Bei Kontokorrent- und Sparbucheinlagen bei Banken oder bei der Post sowie bei aufladbaren Prepaid-Karten (mit IBAN) wird der Jahresdurchschnittswert des Vorjahres berücksichtigt; bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit einer Gewinnbeteiligung von mehr als zehn Prozent, gemischten Lebensversicherungen, Staatspapieren, Schuldverschreibungen, Investmentfonds, Depotscheinen, usw. ist der Wert am 31. Dezember 2017 anzugeben.
Die EEVE-Erklärung sowie das Gesuch ums Landeskindergeld werden in allen ASGB Büros kostenlos abgefasst. Öffnungszeiten und Adressen finden Sie auf unserer Homepage.