Verbrauchertelegramm
Handy

Roaming im Ausland

Warum zahlt Frau R. pro Tag in Österreich drei Euro, wenn das Roaming doch eigentlich kostenlos sein sollte?
Frau R. schreibt: „Ich bin letzthin mehrmals nach Innsbruck gefahren. Als ich mein Handyguthaben überprüft habe, musste ich feststellen, dass mir bei jeder Fahrt drei Euro für Dienste im Ausland abgebucht wurden. Ich dachte, das Roaming sei mittlerweile kostenlos? Wie kann so etwas passieren?“
Die Mobilfunk-Betreiber bieten ihren KundInnen „vorgeschnürte“ Auslandspakete zum Preis von ca. zwei bis sechs Euro pro Tag der Nutzung. Diese enthalten, analog zu den sehr verbreiteten Verträgen fürs Inland, eine gewisse Menge von Gesprächsminuten und/oder SMS und/oder Daten. Die Pauschale ist bei der ersten Nutzung des Telefons im Ausland fällig. Die Aktivierung der Pakete wurde durch entsprechende Benachrichtigungen angekündigt, aber das kann, je nachdem, auch schon Jahre zurückliegen und daher in Vergessenheit geraten sein. Das Problem dabei: anstatt dass einzelne Anrufe, SMS oder kurze Internetverbindungen zum Inlandspreis verrechnet würden, ist gleich die ganze Pauschale geschuldet.
Unser Tipp:
über die App, den persönlichen Kundenbereich oder den Kundendienst des Anbieters prüfen, ob auf der eigenen Nummer solche „Auslandspakete“ aktiv sind, und ggf. deaktivieren (lassen).
Frau R. kann versuchen, die angelasteten Pauschalen zu beanstanden – auch wenn in ihrem Fall, wie leider so oft im Telefonie-Bereich, der Aufwand vollkommen unverhältnismäßig zur beanstandeten Summe (12 Euro) ist.

Verbrauchertelegramm
Neue Regeln für den Kauf von im Bau befindlichen Häusern

Seit 16. März 2019 gelten neue Regeln für Kaufvorverträge

Wer einen Kaufvorvertrag für ein Haus, das sich noch im Bau befindet, von einem Bauträger errichtet wird und das noch keine Bewohnbarkeits-Genehmigung hat abschließen möchte, muss sich zwingenderweise an einen Notar wenden (die Verträge müssen nun die Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Privatschrift haben).
Das Dekret (GvD 14/2019) legt fest, dass der Vorvertrag auch dann gültig ist, wenn er in Form einer beglaubigten Privaturkunde erstellt wird, wobei die Unterschrift auch von einem österreichischen Notar beglaubigt werden kann (der jedoch keine materielle Überprüfung des Inhalts der Urkunde durchführt).
Wir möchten betonen, dass es sich um eine zwingende Bestimmung handelt und daher der Verstoß gegen diese Norm die Ungültigkeit des Vertrags zur Folge hat.
Außerdem hat der Kodex einige Beschränkungen zu Bürgschaft und Versicherungsgarantie eingeführt, die der Bauträger, wie bereits mit Gesetzesdekret 122/2005 festgelegt, dem zukünftigen Käufer ausstellen muss.
Weitere Neuerungen
Die Bürgschaft kann nur von Banken oder Versicherungen ausgestellt werden.
Die Bürgschaft muss dem vom Justizministerium bereitgestellten Muster entsprechen.
Neben der Bürgschaft muss der Bauträger zum Zeitpunkt der notariellen Abfassung bei sonstiger Nichtigkeit auch eine Versicherungspolizze mit 10-jähriger Laufzeit aushändigen, die zur Sicherstellung der Entschädigung für eventuelle Material- und direkte Schäden dient, die sich aus dem vollständigen oder teilweisen Einsturz oder schweren Baumängeln ergeben.
Die Musterpolizze wird vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung bereitgestellt.
Die Bürgschaft kann sowohl in Anspruch genommen werden, wenn der Bauträger/Verkäufer in eine Krisensituation gerät, als auch im neuen Fall der nicht erfolgten Aushändigung der Versicherungspolizze für die zehnjährige Garantie bei der notariellen Beurkundung und sofern der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten will.
In den Verträgen müssen die Kenndaten der Bürgschaft und der Versicherungspolizze angeführt werden.