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Obligatorischer Mutterschaftsurlaub nach der Geburt des Kindes

Mit der NISF/INPS Mitteilung Nr. 1738 vom 6. Mai 2019 können Mütter nun die neue Bestimmung in Bezug auf den obligatorischen Mutterschaftsurlaub nutzen: die gesamten fünf Monate können nach der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden.
Die mit dem Haushaltsgesetz 2019 eingeführte Bestimmung ermöglicht es den Frauen, sich zwischen der bisher bekannten flexiblen Handhabung des Mutterschaftsurlaubes (zwei Monate oder ein Monat vor der Geburt und drei oder vier Monate nach der Geburt zu nehmen) oder der neuen Regelung (alle fünf Monate nach der Geburt zu nehmen) zu entscheiden.
Der Antrag muss zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in digitaler Form eingereicht werden. Dies kann über die Homepage des NISF/INPS mit dem benötigten PIN-Code, über das Contact Center des NISF/INPS oder über ein Patronat geschehen. Es ist eine entsprechende ärztliche Unbedenklichkeitserklärung von Seiten eines Frauenarztes der Sanitätseinheit (oder eines konventionierten Arztes), sowie die des zuständigen Arbeitsmediziners von Nöten und muss in einem verschlossenen Kuvert im Sitz des NISF/INPS abgegeben werden. Dabei muss darauf verwiesen werden, dass der Inhalt des Kuverts sensible Daten enthält.
Wir raten allen Interessierten, sich an unser Patronat zu wenden.

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Kürzung hoher Renten

Mit dem Rundschreiben Nr. 62 vom 7. Mai 2019 setzt das NISF/INPS die Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2019 über die Kürzung der Renten mit einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro um.
Die Bestimmung ist mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten und gilt für die nächsten fünf Jahre, bis zum 31. Dezember 2023.
Die betroffenen Renten werden um folgende Prozentsätze gekürzt:
um 15 Prozent, falls das jährliche Renteneinkommen
zwischen 100.000,01 und 130.000 Euro liegt;
um 25 Prozent, falls das jährliche Renteneinkommen
zwischen 130.000,01 und 200.000 Euro liegt;
um 30 Prozent, falls das jährliche Renteneinkommen
zwischen 200.000,01 und 350.000 Euro liegt;
um 35 Prozent, falls das jährliche Renteneinkommen
zwischen 350.000,01 und 500.000 Euro liegt;
um 40 Prozent, falls das jährliche Renteneinkommen über 500.000 liegt.
Ausgenommen von der Kürzung sind Renten und Zulagen, die Invaliden betreffen, Hinterbliebenenrenten, sowie alle Zuwendungen, die Opfern für die Ausübung des Militärdienstes oder Opfern von terroristischen Handlungen zusteht.