Verbrauchertelegramm
VZS meldet zweifelhafte Werbebotschaft der Post an Antitrust

Post verpflichtet sich gegenüber VerbraucherInnen und Behörde

Noch im August letzten Jahres hatte die VZS eine Werbebotschaft der Post zu Sparbüchern und Schatzscheinen an die Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (AGCM) gemeldet, da man diese als irreführend vermutete. Die Werbekampagne lief unter dem Titel „Buoni e libretti – Buono a sapersi“ (also in etwa „Schatzscheine und Sparbücher – Gut zu wissen“, wobei das Wortspiel unübersetzbar bleibt), und zielte auf die Bewerbung dieser beiden Geldanlageprodukte. Die vermutete Irreführung betraf einige Passagen der Werbung, darunter „Die Rendite bei Fälligkeit ist garantiert“.
Die VZS lenkte das Augenmerk der AGCM insbesondere auf die letzte Aussage, da diese als nicht wahrheitsgetreu eingestuft wurde. Berücksichtigt man nämlich die steuerlichen Abzüge, denen diese Produkte unterliegen (insbesondere die Stempelsteuer), gibt es in vielen Fällen bei Fälligkeit keine „garantierte Rendite“ - im Gegenteil, in manchen Fällen wird sogar das investierte Kapital von diesen Abzügen angeknabbert. Nachdem die Antitrust ein Untersuchungsverfahren eingeleitet hatte, hat sich die Post nun vor kurzem verpflichtet, den VerbraucherInnen die versprochenen Bedingungen anzuerkennen, sowie diese davon zu informieren. Die Antitrust hat daher von einer Strafe abgesehen. „Die Verfügung der Antitrust-Behörde unterstreicht die Wichtigkeit der dauernden Überwachung der Vielzahl von Werbebotschaften durch die Verbraucherschützer. Manche der von Bank- und Finanzvermittlern geschalteten Werbungen sind alles andere als transparent. Bei Geldanlagen ist es unverzichtbar, neben der Werbung auch immer die Vertragsbedingungen gründlich zu studieren“ meint VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus abschließend.
Die genauen Details der Verfügung auf www.consumer.bz.it.

Verbrauchertelegramm
Wegweisendes Urteil des Berufungsgerichts Bozen

Zwei SparerInnen 90+ erhalten in zweiter Instanz Recht

Am 13. April wurde ein wichtiges Urteil des Berufungsgerichts Bozen hinterlegt. Das Gerichtsverfahren sah zwei SparerInnen, über 90 Jahre alt, vertreten von RA Prof. Massimo Cerniglia, im Streit mit der Südtiroler Volksbank. Die SparerInnen hatten im Jahr 2014 die Bank verklagt, um Schadenersatz für 120.000 Euro in Lehmann-Bonds investierte Summen zu erhalten.
Die SparerInnen erklärten, die Bank habe ihnen erlaubt, ihre gesamten Ersparnisse in ein einziges Wertpapier zu investieren, ohne die Anlagen zu diversifizieren, wodurch das Anlagerisiko wesentlich verstärkt wurde. Im Jahr 2017 hatte das Landesgericht Bozen die Klage der SparerInnen negativ beschieden, und sie auch zur Zahlung der Rechtskosten verurteilt. Die SparerInnen haben jedoch nicht aufgegeben, und Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht Bozen hat nunmehr die Bank dazu verurteilt, den SparerInnen und Erben den entstandenen Schaden zu ersetzen. Gleichfalls muss die Bank für die Rechtsspesen beider Instanzen aufkommen.
Das Berufungsgericht folgert insbesondere, dass „gemäß der Regeln der allgemeinen beruflichen Sorgfalt, der Finanzdienstleister in der beschriebenen Situation hätte annehmen müssen – gerade weil keine Angaben zum Ausmaß und zur Verwendung des Vermögens der KundInnen vorlagen – dass die verlangte Geldanlage eine totalitäre sei, und er deswegen hätte abraten müssen. Und demgemäß gilt die Diversifizierung der Anlagen als System der Risikoneutralisierung im Zusammenhang mit allen Geldanlagen für alle AnlegerInnen, auch für jene, die unter Umständen eine nicht konstante Neigung zum Risiko haben“.
Das Urteil zeigt, dass die SparerInnen gut beraten sind, ihre Anliegen auch dann weiter zu verteidigen, wenn in erster Instanz ihre Argumentationen nicht gehört werden, so die die vorgebrachten Gründe eine solide Grundlage haben.