Verbrauchertelegramm

Sparsam mit Zimt

Cassia-Zimt ist in Verruf geraten. Schuld daran ist sein Gehalt an natürlichem Aroma- und Duftstoff Cumarin, welcher in hohen Dosen genossen die Leber beeinträchtigen kann. Mit Zimt im Weihnachtsgebäck ist also sparsam umzugehen, außer der Zimt stammt aus einem Weltladen. Hier handelt es sich um den kostbaren Ceylon-Zimt, der viel weniger Cumarin enthält, als der massenhaft produzierte Cassia-Zimt aus China.

Thema
Durchführungsbestimmungen abgeändert

Wohnbauförderung

Kürzlich wurden von der Landesregierung die Durchführungsbestimmungen, welche die Anwendung des Wohnbauförderungsgesetzes des Landes Südtirol regeln, abgeändert. In der Folge veröffentlichen wir den Inhalt der wichtigsten Abänderungen:
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz Nr. 13/1998
a) Abänderung der Zuerkennung von Punkten für die Dauer der Ansässigkeit oder des Arbeitsplatzes in Südtirol.
Ansässigkeit bzw. ununterbrochener Arbeitsplatz in der Provinz
Für die ersten fünf Jahre 1 Punkt
Für neun Jahre 2 Punkt
Für zwölf Jahre 3 Punkt
Für je weitere zwei Jahre 1 Punkt
Maximal elf Punkte ab 28 Jahre (auch historische) Ansässigkeit bzw. ununterbrochener Arbeitsplatz!
b) Abänderung der Zuerkennung von Punkten für die Besetzung von unbewohnbaren und überfüllten Wohnungen.
- Unbewohnbarkeit der Wohnung
(Wohndauer mindestens drei Jahre) 5 Punkte
- Überfüllung der Wohnung
(Wohndauer mindestens drei Jahre)
a) Kleinere Wohnfläche als 23 m2 für die erste Person, als 38 m2 für zwei Personen und kleiner als +10 m2 für die übrigen
2 Punkte
- Dauer der schlechten Wohnverhältnisse
Jedes weitere Jahr Aufenthalt (nach dem ersten) in einer
unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung (max. 3 Punkte)
1 Punkt
c) Verlängerung der Frist für die Vorlage der technischen Unterlagen bei Ermächtigung zur Veräußerung einer geförderten Wohnung und der Übertragung der Förderung und Sozialbindung auf eine andere Wohnung:
Erfolgt die Veräußerung der geförderten Wohnung vor dem Erwerb oder dem Bau jener Wohnung auf welche die Förderung und die Bindung übertragen werden sollen, kann die Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung erteilt werden, wenn eine Bankbürgschaft mit einem mindestens um 30 Prozent höheren Betrag, als jenen welcher bei Verzicht auf die Wohnbauförderung zu bezahlen wäre, geleistet wird. In diesem Falle können die technischen Unterlagen der neu zu bauenden bzw. zu erwerbenden Wohnung innerhalb eines Jahres nach Ermächtigung zur Veräußerung der geförderten Wohnung vorgelegt werden. Diese Frist kann mittels begründeten Antrages um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden.
2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz Nr. 13/1998
Artikel 1)
Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zum Zwecke der Rangordnung der Gesuche um eine Sozialwohnung werden auf der Grundlage des im Jahre 2005 bezogenen Gesamteinkommens der Familiengemeinschaft folgende Punkte zuerkannt (siehe Tabelle):
Bei der Abänderung dieses Artikels der Durchführungsbestimmung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die bisher vorgesehene Einkommensgrenze für die Zuerkennung der maximalen Punktezahl für den Anspruch auf eine Sozialwohnung, von rund 2.000 Euro extrem niedrig war. Die Erhöhung auf 5.600 Euro wird einer größeren Anzahl von Familien die Chance auf die Zuweisung einer Sozialwohnung geben.
Artikel 2)
Der Artikel zwei gibt genaue Anleitungen wie das im Artikel 105 des Wohnbauförderungsgesetzes vorgesehene Mieterverzeichnis zu führen ist. Im Mieterverzeichnis müssen die Inhaber der Mietverträge der Sozialwohnungen und aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen eingetragen werden.
Ausgenommen von der Eintragung sind lediglich jene Personen, welche auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung aufgenommen wurden, aber bei Todesfall des Sozialwohnungsinhabers kein Anrecht auf eine Zuweisung der Sozialwohnung haben. Zwecks Erstellung des Mieterverzeichnisses ist die Zusendung eines detaillierten Fragebogens an die Sozialmieter vorgesehen, in welchem neben den genauen anagrafischen Daten auch eventuelle Besitzverhältnisse und alle im Vorjahr bezogenen Einkommen angegeben werden müssen.
Artikel 3)
Bei der Berechnung des Wohngeldes wird die Fläche der Garage und/oder des Autoabstellplatzes nicht mehr berücksichtigt.
Dies bedeutet konkret, dass die Unterstützung des Wohngeldes nur mehr für die Deckung des Grundwohnbedarfes bezahlt wird, während die zusätzliche Garage oder der Autoabstellplatz bereits als nicht förderungswürdig eingestuft werden.