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Am 1. Jänner 2007 ist es soweit

Abfertigungsreform

Noch immer wird um die Reform der Zusatzrente und der Abfertigung gefeilscht und dies obwohl das entsprechende Gesetz Nr. 252/2005 bereits ein Jahr alt ist. Grund dafür ist, dass der Beginn der Reform aufgrund einer Bestimmung im Finanzgesetz 2007 nun aller Voraussicht nach auf den 01.01.2007 vorverlegt wird.
Da die endgültige Verabschiedung des Finanzgesetzes für 2007 noch aussteht und die Mehrheiten im Parlament alles andere als gesichert sind, ist eine Überraschung nicht auszuschließen. Allerdings muss gesagt werden, dass die Änderungen zur Zusatzrentenreform von den Sozialpartnern bereits gutgeheißen wurden und vermutlich auch in dieser Form beibehalten werden.
Es wurde bereits viel in Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und in anderen Medien zu diesem Thema berichtet und es scheint oft schwierig, den Überblick zu behalten. Wir wollen deshalb in diesem Artikel einige wesentliche Punkte aufgreifen.
Was geschieht mit der Abfertigung?
Dreh- und Angelpunkt der Zusatzrentenreform ist die Abfertigung:
1. Die Abfertigung als Teil der Zusatzrente! Um eine angemessene Zusatzrente aufbauen zu können, ist es notwendig, dass ein Teil bzw. die gesamte anreifende Abfertigung in den Zusatzrentenfonds eingezahlt wird.
2. Die Abfertigung geht nicht verloren! Sie bleibt entweder wie bisher bis zur Auflösung des Arbeitsvertrages beim Betrieb oder wird in einen Fonds überwiesen und bei Pensionierung als Teil der Zusatzrente ausbezahlt.
3. Es ist nur die anreifende Abfertigung betroffen! Die bis zum 31.12.2006 angereifte Abfertigung ist von der Reform nicht betroffen. Es geht nur um die Abfertigung, die ab dem 01.01.2007 bzw. ab dem Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds anreift.
4. Auch Zusatzrentenfonds gewähren Vorschüsse! Ähnlich wie man beim Betrieb um einen Vorschuss auf die Abfertigung ansuchen kann, kann beim Zusatzrentenfonds ein Vorschuss auf die gesamte angereifte Position beantragt werden.
Wie kann sich der Arbeitnehmer entscheiden?
Was mit der Abfertigung geschieht, entscheidet allein der Arbeitnehmer. Er kann sie beim Betrieb lassen, er kann sie einem bestimmten Zusatzrentenfonds zuweisen oder er kann stillschweigend zustimmen, dass die Abfertigung in den vorgesehenen Fonds überwiesen wird.
1. Für den Zusatzrentenfonds: der Arbeitnehmer erklärt schriftlich, dass er die anreifende Abfertigung in einen von ihm ausgewählten Zusatzrentenfonds einzahlen möchte.
2. Für den Betrieb: der Arbeitnehmer erklärt schriftlich, dass er die Abfertigung weiterhin beim Betrieb lassen will. Der Arbeitnehmer kann diese Entscheidung aber jederzeit überdenken und einem Zusatzrentenfonds beitreten.
3. Stillschweigende Zustimmung: Wenn sich der Arbeitnehmer innerhalb der Sechs-Monate-Frist nicht entscheidet, muss der Arbeitgeber die anreifende Abfertigung an den vorgesehenen Fonds überweisen. Die anreifende Abfertigung bleibt in diesem Falle also nicht beim Betrieb.
Welche Rolle spielt die Betriebsgröße?
1. Betriebe ab 50 Beschäftigte: Entscheidet sich der Arbeitnehmer, die anreifende Abfertigung im Betrieb zu lassen, muss der Arbeitgeber die Abfertigung trotzdem an einen staatlichen Fonds, der vom NISF/INPS verwaltet wird, überweisen. Der Arbeitnehmer erhält die Abfertigung vom Betrieb ausbezahlt, welcher den entsprechenden Betrag dann mit dem NISF/INPS verrechnet.
2. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigte: In diesem Falle bleibt die anreifende Abfertigung, sofern sich der Arbeitnehmer dafür entscheidet, effektiv beim Betrieb. Diese Situation trifft aufgrund der Betriebsgröße auf die meisten Südtiroler Betriebe zu.
Wieviel Zeit hat man zu entscheiden?
Die Sechs-Monate-Frist, innerhalb welcher der Arbeitnehmer eine Entscheidung treffen muss, geht:
1. Ab 1. Jänner 2007: für alle Arbeitnehmer, die am 01.01.2007 bereits im Dienst sind;
2. Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses: falls das Arbeitsverhältnis nach dem 01.01.2007 beginnt.
Wo kann man sich informieren?
1. Pflichten des Arbeitgebers: Der Betrieb muss die Beschäftigten zweimal bezüglich der Entscheidung über die anreifende Abfertigung informieren. Das erste Mal vor Inkrafttreten der Reform, was allerdings unmachbar erscheint, wenn die Reform auf 01.01.2007 vorgezogen wird, da Finanzgesetze in der Regel erst gegen Ende des Jahres verabschiedet werden. In diesem Falle erfolgt die Information eben ab Beginn des neuen Jahres. Diese kann auf einer Anschlagetafel, mittels Anlage zum Lohnstreifen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen und soll den Arbeitnehmer darüber aufklären, welche Entscheidungsmöglichkeiten er hat. Die zweite Mitteilung muss der Betrieb an jene Mitarbeiter schicken, die sich in den ersten fünf Monaten noch nicht entschieden haben, also einen Monat vor Ablauf der Sechs-Monate-Frist. Dieselbe Pflicht hat der Betrieb zukünftig auch gegenüber allen neu eingestellten Arbeitnehmern.
2. Bei der Gewerkschaft: der ASGB ist der kompetente Ansprechpartner für die Arbeitnehmer, sowohl was die Regelung der Abfertigung im allgemeinen, als auch was die Zusatzrentenfonds betrifft. Der ASGB ist Mitbegründer des regionalen Zusatzrentenfonds „Laborfonds" und bietet daher Information und Beratung zur Zusatzrente.
Gilt die Reform für den Öffentlichen Dienst?
Die öffentlich Bediensteten können zwar einem Zusatzrentenfonds beitreten, die Reform der Abfertigung gilt für sie jedoch vorerst nicht. Hierfür braucht es noch eine Durchführungsbestimmung zum Rentenreformgesetz Nr. 243 von 2004.

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ASGB hilft, Formulare auszufüllen

Fahrtkostenzuschuss (Pendlergeld) für das Jahr 2006

Wer hat Anspruch darauf?
In der Provinz Bozen ansässige Arbeitnehmer/innen, welche im Jahre 2006 mindestens 120 effektive Arbeitstage vom Wohnort zum Arbeitsplatz gefahren sind und dabei
1. eine Strecke von mehr als zehn Kilometer zurückgelegt haben, wobei diese Strecke nicht ausreichend von öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt war, d.h. die Wartezeiten ergeben am Anfang und am Ende der Arbeitszeit insgesamt mindestens 60 Minuten;
oder
2. eine Strecke von mehr als fünf Kilometer zurückgelegt haben und auf diese Strecke kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden war.
Wie hoch ist der Beitrag?
Pro Kilometer ca. 0,03676 Euro.
Das Gesuch ist mit den persönlichen Bankkoordinaten sowie mit einer Stempelmarke von 14,62 Euro zu versehen und innerhalb 31. März 2007 beim Amt für Personennahverkehr, Crispistraße 10, 39100 Bozen, einzureichen.
Die neu einzureichenden Anträge sind nicht auf der Gemeinde zu beglaubigen. Es genügt, eine Ablichtung des Personalausweises des Antragstellers beizulegen.
PS: Für weitere Informationen
wendet euch an Arthur Stoffella,
ASGB, Bindergasse 30.
Tel. 0471/308228
bzw. 333/6830519.