aktuell
Georg Pardeller:

IRAP-Senkung ist nicht zielführend

Der ASGB ist nicht der Ansicht, dass eine Senkung der IRAP zum gegenwärtigen Zeitpunkt zielführend ist. Eine solche Maßnahme, die von einem Teil unserer Wirtschaft gefordert wird, wirft eine Reihe von Fragen auf, auf die in den bisherigen Diskussionen keine Antwort gegeben werden konnte.
Frage eins ist, wie im Landeshaushalt das durch eine IRAP-Senkung entstehende „Loch" von rund acht Millionen Euro gestopft bzw. wie die Mittel für Gesundheitsweisen und andere von der IRAP abgedeckte Ausgaben garantiert werden können.
Frage zwei ist, welche Auswirkungen sich aus einer solchen Steuersenkung für die Volkswirtschaft ergäben. Heute ist die Situation so, dass Lohn- und Gehaltsabhängige sich immer schwerer tun, mit ihrem stagnierenden Einkommen über die Runden zu kommen. Welche Garantie ist gegeben, dass ihre Kaufkraft erhalten bleibt oder gestärkt wird, wenn einem Teil der Wirtschaft eine Steuersenkung gegeben wird?
Frage drei: Könnte es sich die Wirtschaft vorstellen, dass die Steuersenkung durch eine entsprechende Reduzierung der öffentlichen Beiträge für die Wirtschaftsförderung wettgemacht wird?
Und eine vierte Frage: Um nur ein Beispiel zu machen: Ist es verantwortbar, dass die öffentliche Hand jährlich rund 25 Millionen Euro Wohnbeihilfe auszahlt, weil Löhne und Gehälter nicht mehr ausreichen, um Tausenden von Familien eine angemessene Wohnung zu gewährleisten, sowohl was die Miete als auch was das Eigentum angeht?
Das alles sind Fragen, die in diesem Zusammenhang zufriedenstellend geklärt werden müssen, bevor sich die Politik dafür entscheiden kann, auf Steuersenkungen einzugehen. Der ASGB kann solchen Entscheidungen nicht Vorschub leisten, so lange zehntausende von Arbeitnehmern unter sehr starkem wirtschaftlichen Druck leben, für die es keine Erleichterungen gibt. Das widerspricht dem Grundsatz einer ausgewogenen Verteilung der Steuerlast und jenem der sozialen Gerechtigkeit.

aktuell
Am 1. Jänner 2007 ist es soweit

Abfertigungsreform

Noch immer wird um die Reform der Zusatzrente und der Abfertigung gefeilscht und dies obwohl das entsprechende Gesetz Nr. 252/2005 bereits ein Jahr alt ist. Grund dafür ist, dass der Beginn der Reform aufgrund einer Bestimmung im Finanzgesetz 2007 nun aller Voraussicht nach auf den 01.01.2007 vorverlegt wird.
Da die endgültige Verabschiedung des Finanzgesetzes für 2007 noch aussteht und die Mehrheiten im Parlament alles andere als gesichert sind, ist eine Überraschung nicht auszuschließen. Allerdings muss gesagt werden, dass die Änderungen zur Zusatzrentenreform von den Sozialpartnern bereits gutgeheißen wurden und vermutlich auch in dieser Form beibehalten werden.
Es wurde bereits viel in Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und in anderen Medien zu diesem Thema berichtet und es scheint oft schwierig, den Überblick zu behalten. Wir wollen deshalb in diesem Artikel einige wesentliche Punkte aufgreifen.
Was geschieht mit der Abfertigung?
Dreh- und Angelpunkt der Zusatzrentenreform ist die Abfertigung:
1. Die Abfertigung als Teil der Zusatzrente! Um eine angemessene Zusatzrente aufbauen zu können, ist es notwendig, dass ein Teil bzw. die gesamte anreifende Abfertigung in den Zusatzrentenfonds eingezahlt wird.
2. Die Abfertigung geht nicht verloren! Sie bleibt entweder wie bisher bis zur Auflösung des Arbeitsvertrages beim Betrieb oder wird in einen Fonds überwiesen und bei Pensionierung als Teil der Zusatzrente ausbezahlt.
3. Es ist nur die anreifende Abfertigung betroffen! Die bis zum 31.12.2006 angereifte Abfertigung ist von der Reform nicht betroffen. Es geht nur um die Abfertigung, die ab dem 01.01.2007 bzw. ab dem Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds anreift.
4. Auch Zusatzrentenfonds gewähren Vorschüsse! Ähnlich wie man beim Betrieb um einen Vorschuss auf die Abfertigung ansuchen kann, kann beim Zusatzrentenfonds ein Vorschuss auf die gesamte angereifte Position beantragt werden.
Wie kann sich der Arbeitnehmer entscheiden?
Was mit der Abfertigung geschieht, entscheidet allein der Arbeitnehmer. Er kann sie beim Betrieb lassen, er kann sie einem bestimmten Zusatzrentenfonds zuweisen oder er kann stillschweigend zustimmen, dass die Abfertigung in den vorgesehenen Fonds überwiesen wird.
1. Für den Zusatzrentenfonds: der Arbeitnehmer erklärt schriftlich, dass er die anreifende Abfertigung in einen von ihm ausgewählten Zusatzrentenfonds einzahlen möchte.
2. Für den Betrieb: der Arbeitnehmer erklärt schriftlich, dass er die Abfertigung weiterhin beim Betrieb lassen will. Der Arbeitnehmer kann diese Entscheidung aber jederzeit überdenken und einem Zusatzrentenfonds beitreten.
3. Stillschweigende Zustimmung: Wenn sich der Arbeitnehmer innerhalb der Sechs-Monate-Frist nicht entscheidet, muss der Arbeitgeber die anreifende Abfertigung an den vorgesehenen Fonds überweisen. Die anreifende Abfertigung bleibt in diesem Falle also nicht beim Betrieb.
Welche Rolle spielt die Betriebsgröße?
1. Betriebe ab 50 Beschäftigte: Entscheidet sich der Arbeitnehmer, die anreifende Abfertigung im Betrieb zu lassen, muss der Arbeitgeber die Abfertigung trotzdem an einen staatlichen Fonds, der vom NISF/INPS verwaltet wird, überweisen. Der Arbeitnehmer erhält die Abfertigung vom Betrieb ausbezahlt, welcher den entsprechenden Betrag dann mit dem NISF/INPS verrechnet.
2. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigte: In diesem Falle bleibt die anreifende Abfertigung, sofern sich der Arbeitnehmer dafür entscheidet, effektiv beim Betrieb. Diese Situation trifft aufgrund der Betriebsgröße auf die meisten Südtiroler Betriebe zu.
Wieviel Zeit hat man zu entscheiden?
Die Sechs-Monate-Frist, innerhalb welcher der Arbeitnehmer eine Entscheidung treffen muss, geht:
1. Ab 1. Jänner 2007: für alle Arbeitnehmer, die am 01.01.2007 bereits im Dienst sind;
2. Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses: falls das Arbeitsverhältnis nach dem 01.01.2007 beginnt.
Wo kann man sich informieren?
1. Pflichten des Arbeitgebers: Der Betrieb muss die Beschäftigten zweimal bezüglich der Entscheidung über die anreifende Abfertigung informieren. Das erste Mal vor Inkrafttreten der Reform, was allerdings unmachbar erscheint, wenn die Reform auf 01.01.2007 vorgezogen wird, da Finanzgesetze in der Regel erst gegen Ende des Jahres verabschiedet werden. In diesem Falle erfolgt die Information eben ab Beginn des neuen Jahres. Diese kann auf einer Anschlagetafel, mittels Anlage zum Lohnstreifen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen und soll den Arbeitnehmer darüber aufklären, welche Entscheidungsmöglichkeiten er hat. Die zweite Mitteilung muss der Betrieb an jene Mitarbeiter schicken, die sich in den ersten fünf Monaten noch nicht entschieden haben, also einen Monat vor Ablauf der Sechs-Monate-Frist. Dieselbe Pflicht hat der Betrieb zukünftig auch gegenüber allen neu eingestellten Arbeitnehmern.
2. Bei der Gewerkschaft: der ASGB ist der kompetente Ansprechpartner für die Arbeitnehmer, sowohl was die Regelung der Abfertigung im allgemeinen, als auch was die Zusatzrentenfonds betrifft. Der ASGB ist Mitbegründer des regionalen Zusatzrentenfonds „Laborfonds" und bietet daher Information und Beratung zur Zusatzrente.
Gilt die Reform für den Öffentlichen Dienst?
Die öffentlich Bediensteten können zwar einem Zusatzrentenfonds beitreten, die Reform der Abfertigung gilt für sie jedoch vorerst nicht. Hierfür braucht es noch eine Durchführungsbestimmung zum Rentenreformgesetz Nr. 243 von 2004.