Die Seite der Rentnergewerkschaft im ASGB
Finanzberatung:

Die Empfehlungen der Banken an einen Rentner …

Verbraucherzentrale: Beratungsqualität schlecht und stark verbesserungswürdig. Sparer müssen sich Finanzkultur aneignen!
Im Laufe des Sommers 2006 hat ein Rentner im Raum Bozen 15 Banken aufgesucht, um sich deren Anlagevorschläge anzuhören und sich beraten zu lassen.
1. Die vom Rentner angegebenen Informationen
Die beauftragte Person hat sich bei den Banken wie folgt vorgestellt: „Ich bin ein Rentner mit einer guten Rente, besitze eine Wohnung, bin verheiratet, mein Risikoprofil ist niedrig (suche eine sichere Geldanlage mit einer guten Verzinsung) und ich möchte Bank wechseln. Ich habe 70.000 Euro anzulegen."
2. Die an die Bank gestellten Fragen
„Welche Finanzanlagen würden Sie mir empfehlen?"
Falls nur Staats- oder andere Anleihen empfohlen wurden: „Habt Ihr nicht etwas mit einer besseren Rendite?"
Bei einer Empfehlung von Finanzprodukten, wie Fonds, Vermögensverwaltungen, und Versicherungspolizzen: „Wie hoch sind die Kosten? Wie hoch sind die Unterzeichnungs- und die Ausstiegskommissionen? Und die Verwaltungsgebühren?"
„Ich habe von den ETF's(1) gehört - kann ich diese über Euch kaufen?"
„Können Sie mich über die Bedingungen des Kontokorrents informieren?"
„Können Sie mir ein analytisches Informationsblatt über die empfohlenen Anlagen lassen? Ist es möglich auch ein Informationsblatt über die wirtschaftlichen Bedingungen des Kontokorrents, des Wertpapierdepots und der Wertpapiervermittlung zu erhalten?"
3. Die Bewertungskriterien
Die Antworten und das Verhalten der verschiedenen Banken wurden mittels einer qualitativen Analyse hinsichtlich folgender sechs Kriterien bewertet:
Erfolgte eine Überprüfung des Risikoprofils und der finanziellen Ziele des potentiellen Kunden, um eine möglichst korrekte Zusammensetzung des Portfolios zu bestimmen?
Entsprach die Zusammensetzung des empfohlenen Portfolios dem vom Anleger angegebenen Risikoprofil?
Wurden vorwiegend nur die eigenen Produkte, wie Anleihen, Fonds, Vermögensverwaltungen, Versicherungspolizzen, usw., angeboten, oder auch effiziente Finanzinstrumente ohne Interessenskonflikte, wie z.B. ETF's und quotierte Anleihen?
Wie hoch waren die Kosten der vorgeschlagenen Produkte und Finanzinstrumente?
Wie waren die wirtschaftlichen Bedingungen des Kontokorrents, des Wertpapierdepots und der Wertpapiervermittlung?
Wurden Informationsblätter über das Kontokorrent und über die Anlagevorschläge ausgehändigt? Wie war im Allgemeinen die Qualität der gelieferten Informationen? Hat sich die Bank transparent verhalten?
4. Das Rating
Für jedes Bewertungskriterium wurde eine Punktezahl vergeben, die von eins (sehr schlecht) bis fünf (sehr gut) geht. Unter Zugrundelegung der erteilten Punkte wurde schließlich jeder Bank ein zusammenfassender Indikator (Rating) zugeordnet, der durch eine Anzahl von Sternen (von eins bis fünf) ausgedrückt wird. Demnach wurde das Rating nicht aufgrund einer relativen Bewertung, sondern aufgrund einer absoluten Bewertung zugeteilt. Fünf Sterne (das höchste Rating) bedeutet demnach, dass im spezifischen Fall alle sechs Kriterien mit „sehr gut" bewertet wurden.
5. Das Endergebnis und allgemeine Tendenzen
Das Endergebnis wird in zusammenfassender Form in der unten angeführten Tabelle dargestellt. Insbesondere möchten wir auf folgende Punkte hinweisen:
In keinem einzigen Fall wurde eine Überprüfung des Risikoprofils vor der Beratung vorgenommen. Die Banken haben sich lediglich auf die Angaben des potenziellen Kunden verlassen („…mein Risikoprofil ist niedrig…"). Es kommt hingegen immer wieder vor, dass nicht einmal der Investor eine genaue Vorstellung seines Risikoprofils hat und seine finanziellen Ziele nicht kennt. Mittels einer professionellen Überprüfung durch einen Berater, stellt man sehr oft fest, dass das vom Kunden angegebene Risikoprofil ziemlich von seinem wirklichen Risikoprofil abweicht.
Da in keinem einzigen Fall eine Überprüfung des Risikoprofils vorgenommen wurde, wurde für die Bewertung der Angemessenheit der vorgeschlagenen Portfoliostruktur das vom Kunden mitgeteilte Risikoprofil (niedriges Risiko) zugrunde gelegt. Leider wurde von keiner einzigen Bank ein konkreter Vorschlag gemacht, wie die vorgeschlagenen Finanzprodukte oder -instrumente prozentuell aufzuteilen sind. Die Berater haben sich nur darauf beschränkt, einzelne Vorschläge zu unterbreiten. Von vier Banken kam nur ein einzelner Vorschlag, was man unbedingt vermeiden sollte, vor allem für ein Finanzvermögen von 70.000 €. Es wurde niemals erwähnt, wie die Liquidität effizient verwaltet werden soll. Nur wenige Banken haben variabel verzinste Anleihen empfohlen, welche im Falle eines vorzeitigen Verkaufs ein niedriges Kursrisiko besitzen. Trotz des niedrigen Risikoprofils haben einige Banken auch einzelne Aktien anstatt ETF's empfohlen. Es wurde niemals über eine Anlage in Gold oder in Edelmetallen als Schutz vor einem Ansteigen der Inflation oder eines eventuellen Finanzcrashs gesprochen.
Im Allgemeinen wurde ein starker Interessenskonflikt der Banken festgestellt. Es wurden fast ausschließlich nur die eigenen Anleihen und die eigenen Finanzprodukte (Fonds und Vermögensverwaltungen) empfohlen. Auf die Frage hinsichtlich der ETF's wurden in der Regel folgende Antworten geliefert: „Die ETF's sind riskant, da diese immer nur an Aktien gebunden sind; werden von uns nicht gehandelt; ich kenne diese nicht; sind keine gute Anlageform; sind nicht zu empfehlende Finanzinstrumente". Nur eine Bank hat einigermaßen korrekte Informationen über die ETF's geliefert, hat diese jedoch nicht empfohlen und versuchte immer wieder den Kunden zu überzeugen, eine Vermögensverwaltung zu unterzeichnen.
Was die Kosten der empfohlenen Produkte betrifft, so waren diese im Durchschnitt eher niedrig. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass der potentielle Kunde ein niedriges Risikoprofil hatte und demzufolge größtenteils die eigenen Bankanleihen empfohlen wurden, welche praktisch keine Kosten haben, jedoch aber zu analogen quotierten Anleihen durchschnittlich eine etwas niedrigere Rendite versprechen. In den Fällen hingegen, wo andere eigene Finanzprodukte (Fonds, Vermögensverwaltungen, Versicherungsprodukte) empfohlen wurden, waren die Kosten sehr hoch.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedingungen des Kontokorrents, des Wertpapierdepots und der Wertpapiervermittlung wurden in keinem einzigen Fall vergleichbare Konditionen wie die besten italienischen Online-Konten geboten. Der Habenzinssatz auf das Kontokorrent betrug 0,05% - 1,80%, während man bei den Online-Konten zu jener Zeit eine Verzinsung zwischen 2,50% - 2,80% erhielt.
Was letztlich die Qualität der Informationen betrifft, so haben wir oft einen größeren Unterschied zwischen dem was mündlich mitgeteilt wurde, und dem was im Informationsblatt geschrieben stand, festgestellt. Dies hat in den spezifischen Fällen die Bewertung erheblich negativ beeinflusst. Nicht immer wurden die entsprechenden Informationsblätter ausgehändigt und im Allgemeinen war die Transparenz nicht zufrieden stellend.
6. Schlussbemerkung
Bei der in Bozen vorgenommenen Untersuchung wurde ein Verhalten der Banken festgestellt, welches dem nationalen und europäischen Muster entspricht (ein Agieren geprägt von starkem Interessenskonflikt und niedriger Professionalität). Dem einzelnen Sparer bleibt somit nichts anderes übrig, als sich eine gute Finanzkultur anzueignen, sich ständig über die Effizienz der vom Markt angebotenen Produkte am laufenden zu halten, die verschiedenen Angebote vor jeder Anlageentscheidung untereinander sorgfältig zu vergleichen und mit der eigenen Bank die wirtschaftlichen Bedingungen des Kontokorrents, des Wertpapierdepots und der Wertpapiervermittlung zu verhandeln. Eine andere Möglichkeit besteht darin, sich an einen unabhängigen Finanzberater zu wenden, der nur auf Honorarbasis und demnach ohne Interessenskonflikte arbeitet. Diese Freiberufler, vereint durch einen eigenen nationalen Verband (www.nafop.org), sind in Südtirol leider noch kaum vertreten und die Sparer sind im Allgemeinen auch nicht über deren Existenz informiert.
Gibt es seriöse Finanzberater?
Ja, typische Merkmale sind, dass...
sie dem Kunden genug Zeit geben, die Unterlagen zu einer Geldanlage genau zu studieren und empfehlen, dazu eine zweite Meinung einzuholen, z.B. bei einer Konsumentenvereinigung;
sie kein Problem damit haben, die wichtigen Fakten schriftlich zu bestätigen und auszuhändigen;
sie ausdrücklich erklären, dass im Fall von Haustürgeschäften (sog. „offerte fuori sede") der Vertrag innerhalb von 7 Tagen (30 Tagen im Fall von Abschluss von Lebensversicherungen) widerrufen werden kann;
sie bereit sind das „Gesprächsprotokoll" über die „transparente Vereinbarung" der VZS zu unterschreiben (siehe Konsuma - Ratgeber „Geld: Sparen und Anlegen" – Seite 42,43 auch online unter Konsuma)
Wichtig für Sie!
Schließen Sie niemals Verträge bei Finanzberatern ab, die...
ohne vorherige Vereinbarung Kontakt aufnehmen und über Geldangelegenheiten sprechen wollen;
mit der „Freundschaftsmasche" kommen und auf einen eiligen Abschluss drängen;
hohe Rendite ohne Risiko und jederzeitige Ausstiegmöglichkeit versprechen;
lediglich mündliche Zusagen machen.
Der beste Schutz gegen solche Finanzhaie: Legen Sie einfach den Hörer auf die Gabel!
1) ETF (Exchange Traded Funds) sind Aktien- oder Anleihenfonds mit einer passiven Verwaltung und geringen Verwaltungsgebühren. Diese sind auf der Börse quotiert und alle Banken haben die Möglichkeit diese zu vermitteln.

SBR

Arbeitsvertrag vor Unterschrift prüfen lassen

Die Mitarbeiter des Rechtsschutzbüros im ASGB staunen oft nicht schlecht darüber, was manche Arbeitgeber so alles in den Arbeitsvertrag ihrer lohnabhängig beschäftigten Mitarbeiter schreiben.
Während die Mehrheit der Arbeitgeber sich bei der Ausarbeitung von Arbeitsverträgen an die kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen hält und oft noch zusätzliche, vorteilhaftere Bedingungen gewährt, nehmen sich andere Arbeitgeber die Freiheit, den Arbeitsvertrag nach eigenem Gutdünken und frei von jeglicher kollektivvertraglicher Verpflichtung zu gestalten. Viele der betroffenen Arbeitnehmer wenden sich erst nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages an den ASGB, sodass ein Arbeitsstreitfall unumgänglich ist. Der Arbeitsvertrag regelt die Einzelheiten eines Arbeitsverhältnisses wie etwa Arbeitszeiten, Zusatzlohn, Arbeitssitz, Aufgabenbeschreibung, usw. Die kollektivvertraglich und gesetzlich garantierten Rechte brauchen hingegen nicht angeführt zu werden, außer sie werden im individuellen Arbeitsvertrag noch zugunsten des Arbeitnehmers ausgeweitet. Wir haben einige Beispiele aus verschiedenen Arbeitsverträgen herausgegriffen, um zu zeigen, was nicht in einen Arbeitsvertrag gehört.
„Der Arbeitnehmer (Verkäufer) wird im ersten Arbeitsjahr in die 6. (unterste) Kategorie des Kollektivvertrages eingestuft, im zweiten Jahr in die 5. Kategorie und im dritten Jahr in die 4. Kategorie."
Dies ist nicht zulässig. Der Kollektivvertrag des Sektors Handel sieht nämlich vor, dass der ausgebildete Verkäufer von Anfang an in die für dieses Berufsbild vorgesehene Kategorie (4.) einzustufen ist. Der Betrieb hat im Beispiel oben dem Arbeitnehmer in den ersten beiden Jahren aufgrund der zu niedrigen Einstufung sowohl zu wenig Lohn bezahlt als auch zu wenig Sozialabgaben entrichtet.
„Der Arbeitsvertrag sieht keine Lohnerhöhung wegen Dienstalters vor."
Wiederum hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegenüber dem Kollektivvertrag schlechter gestellt. Dieser sieht nämlich alle drei Jahre eine Dienstalterszulage vor. Der Kollektivvertrag legt immer die Mindestregelungen fest, welche vom einzelnen Arbeitgeber nicht unterschritten werden dürfen.
„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten auszuführen, zu denen er fähig ist, auch wenn diese nicht genau den Tätigkeiten des Verkäufers entsprechen."
Eine solche Formulierung sollte in keinem Arbeitsvertrag stehen. Der Arbeitnehmer muss mit jenen Aufgaben betraut werden, für die er eingestellt wurde. So sieht es das Gesetz vor. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer etwa bei personellen Engpässen kurzfristig einmal andere Arbeiten ausführt. Es kann aber nicht sein, dass er von vornherein zu jeglicher im Betrieb anfallenden Tätigkeit verpflichtet wird. Gerade auch aus diesem Grund sind in den Kollektivverträgen die Berufsbilder mit den entsprechenden Tätigkeiten genau definiert.
„Der Arbeitnehmer erklärt, dass sein gesundheitliches, psychologisches und physisches Wohlbefinden mit dem Berufsbild des Verkäufers vereinbar ist. Er erklärt weiters, dass er nicht behindert ist."
Der Arbeitgeber ist nicht befugt, vom Arbeitnehmer derartige Erklärungen zu verlangen. Zudem hat eine solche Erklärung keine rechtliche Wirkung, weil nur ein Arzt den beschriebenen Umstand feststellen darf. Eine Entlassung des Arbeitnehmers aus gesundheitlichen Gründen wäre ohnehin ungültig.
„Der Arbeitnehmer will nicht, dass ein Teil seines Lohnes in einen Pensionsfonds eingezahlt wird."
Gemeint ist hier der Zusatzrentenfonds. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer aufgrund von sozialpartnerschaftlichen Abkommen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden nicht daran hindern, einem Zusatzrentenfonds beizutreten. Deswegen ist ein solcher Passus im Arbeitsvertrag wirkungslos. Tritt der Arbeitnehmer einem Zusatzrentenfonds bei, muss auch der Arbeitgeber einen Mindestbeitrag für den Arbeitnehmer einzahlen und einen Teil bzw. die gesamte anreifende Abfertigung überweisen.
„Der/die Arbeitrnehmer/in erklärt, dass er/sie vollkommen gesund ist und nicht schwanger ist. Im gegenteiligen Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist auflösen."
Ein haarsträubender Satz, der in einem Arbeitsvertrag auch nichts zu suchen hat. Abgesehen davon, dass eine Person nicht genau wissen kann, ob sie vollkommen gesund ist oder nicht, sind solche Erklärungen wie bereits erwähnt, rechtlich nicht haltbar. Dem Arbeitgeber ist es nicht erlaubt, bei der Anstellung eine Erklärung über eine eventuelle Schwangerschaft zu verlangen. D.h. die Arbeitnehmerin kann dem Arbeitgeber bei der Anstellung eine bestehende Schwangerschaft auch verschweigen. Die Mitteilung ist erst vor Inanspruchnahme des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes, bei Auftreten von Komplikationen oder bei Ausführung möglicher gesundheitsschädlicher Tätigkeiten erforderlich. Außerdem stellt Schwangerschaft keinen Kündigungsgrund dar.
Es wird immer wieder vorkommen, dass Arbeitssuchenden solche Arbeitsverträge vorgelegt werden. Manche unterschreiben, weil sie auf die Arbeitsstelle angewiesen sind, manche wiederum, weil sie zu wenig über ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer wissen.
Deshalb ist es wichtig, sich vor der Unterschrift eines Arbeitsvertrages bei der Gewerkschaft zu informieren. Auch bereits unterschriebene Arbeitsverträge sollte man, falls Zweifel bestehen, von einer fachkundigen Person überprüfen lassen, um eventuelle Änderungen oder Nachzahlungen über einen Schlichtungsversuch zu erwirken.