Die Seite der Rentnergewerkschaft im ASGB

Kandidatenwahl für den neuen Rentnervorstand

Die im letzten Aktiv auf Seite 41 angekündigte Kandidatenwahl zum neuen Rentnervorstand findet nicht statt, weil sich für die jeweiligen Bezirke genau so viele Kandidaten gemeldet haben wie für diese Bezirke vorgesehen sind. Demzufolge sind alle diese Kandidaten automatisch in den Vorstand gewählt.
Lediglich für den Bezirk Brixen, wo sich fünf Kandidaten für nur zwei verfügbare Plätze gemeldet haben, muss die Wahl durchgeführt werden. Anlässlich unserer Landesversammlung im April 2007 wird sich der neue Vorstand dann vorstellen.

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Pflichten des Hausarztes und das Hauspflegegeld

Das war das Thema unserer heurigen Informationsversammlungen, wozu wir den Arzt Dr. Konrad Wieser in Sterzing und Dr.Alfred König, Amtsdirektor beim Gesundheitswesen als Referenten eingeladen hatten. Die Hauptpunkte werden hier nochmals in Erinnerung gerufen:
Seit 1978 gibt es auch in Südtirol den so genannten Nationalen Gesundheitsdienst. Während auf nationaler Ebene die Hausärzte bis zu 1.500 Patienten betreuen dürfen, wird diese Anzahl bei uns wegen der geographischen und demographischen Verhältnisse überschritten.
Sechzig Prozent der Südtiroler Hausärzte betreuen um die 2.000 Patienten. Sie arbeiten allein oder auch in einer Ärztegemeinschaft. Bei einem solchen Patientenstock muss der Arzt pro Woche 17,5 Stunden ambulant arbeiten. Er muss von Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr erreichbar sein, genauer, er muss innerhalb dieser Zeitspanne für drei Stunden seine Praxis offen halten und darüber hinaus erreichbar sein (über Anrufbeantworter oder Handy). Er hat dann drei Stunden Zeit sich beim Patienten zurückzumelden, um zu entscheiden, ob eine Hausvisite notwendig ist oder nicht. Wenn man vor 10 Uhr früh anruft, muss die Visite noch am selben Tag erfolgen; wenn nach 10 Uhr früh und wenn nicht so dringend, so muss der Hausarzt innerhalb 12 Uhr mittags des darauf folgenden Tages kommen.
Allerdings, um eine Hausvisite zu bekommen, muss man gehunfähig sein oder so krank, dass man nicht selbst zum Hausarzt kommen kann. Der Hausarzt entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, deshalb ist es wichtig, die Symptome einer Krankheit weder zu übertreiben noch herunterzuspielen.
In dringenden Fällen soll man nicht den Hausarzt anrufen, sondern den Notrufdienst 118.
Ansonsten ist es ratsam, sich einen Tag zuvor zur Visite anzumelden um unnötige Wartezeiten zu vermeiden. Der Arzt sollte dann eine bestimmte Uhrzeit anführen, allerdings haben dringende Fälle immer Vortritt.
Der Patient hat Anspruch auf notwendige und ausreichende Versorgung. Andrerseits hat der Arzt hierzu das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten, der Anspruch des Patienten beschränkt sich auf die verschreibbaren Arzneimittel.
Achtung: der Arzt kann dementsprechend rote und weiße Verschreibungszettel ausfüllen. Bei allen weißen Zetteln, muss der Patient selbst bezahlen.
Bei der Basismedizin ist entsprechend des verfassungsmäßig garantierten Grundrechts auf Gesundheit alles gratis und auch die Leistungen von Vertragsärzten sind es. Zusätzlich zahlen (Ticket) muss man bei medizinisch fachärztliche Leistungen, bei teilstationärer Behandlung (Labor, Röntgen, usw.), Badekuren und Rehabilitation.
Ticketbefreiung besteht bei Behandlung von chronischen Erkrankungen ( Diabetes, Bluthochdruck, Krebserkrankung usw), aufgrund des Alters (über 65-Jährige), sowie auf Grund eines geringen Einkommens (weniger als 8.263,00 Euro).
So zahlt z.B. ein 65 Jähriger, welcher ein Bruttoeinkommen von 36.500 Euro nicht übersteigt, für eine Grippeimpfung nichts.
Wenn der Hausarzt selbst bestimmte Leistungen anbietet, z.B. Agopunktur, EKG, usw. wofür er berechtigt ist, ein Honorar zu verlangen, so muss er dies erklären und auch darauf hinweisen, dass im öffentlichen Gesundheitsdienst diese Dienste auch angeboten werden.
Der Hausarzt unterliegt ie jeder Arzt der Aufklärungspflicht und der Schweigepflicht.
Zur Aufklärungspflicht: der Patient muss sich für oder gegen eine ärztliche Behandlung entscheiden. Die Einwilligung ist für den Patienten eine der schwierigsten Entscheidungen überhaupt. Deshalb hat der Arzt eine Aufklärungspflicht, welche sich auf die Krankheit (Diagnose), die Behandlungsmöglichkeiten (Therapie), die Erfolgschancen, auf alternative Therapien und auf Risiken und Nebenwirkungen erstreckt.
Der Arzt muss die Behandlungsschritte erklären und bei wichtigen Entscheidungen genügend Bedenkzeit geben. Er muss die Therapieziele und das Therapieergebnis regelmäßig besprechen, aufmerksam zuhören und die Fragen verständlich beantworten.
Grundsatz: Je weniger notwendig die Behandlung (z.B. eine Schönheitsoperation), desto mehr muss aufgeklärt werden.
Zur Schweigepflicht: Der Arzt ist gegenüber jedermann an die Schweigepflicht gebunden. Angehörige haben an und für sich kein Recht, über die Krankheit der Eltern, Geschwister usw. etwas zu erfahren. Eine Ausnahme hierzu bilden die meldepflichtigen Krankheiten.
Zum Datenschutz: Hochsensible Patientendaten gehen niemanden etwas an. Die Diagnose wird dementsprechend dem Patienten mitgeteilt und nicht den Angehörigen. Die Daten werden 30 Jahre lang aufbewahrt.
Zu Behandlungsfehlern: Für einen „Kunstfehler" muss Schadenersatz geleistet werden. In Südtirol wird diesbezüglich 2007 eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet.
Zur Selbstbestimmung: Mit Patientenverfügung kann man selbst einer sinnlosen künstlichen Verlängerung des Lebens vorbeugen, welche den Tod nur qualvoll hinauszögert. Man kann also verlangen, dass keine lebensverlängernde Maßnahmen getroffen werden. Schmerzlindernde Mittel werden aber selbstverständlich verabreicht.
Nachdem das Wissen in der Medizin sich anscheinend alle zwei Jahre verdoppelt, muss der Arzt sich weiterbilden. Er muss im Jahr 50 Stunden Fortbildung absolvieren, was konkret einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen beansprucht.
Zum Hauspflegegeld: 3.800 Familien in Südtirol beziehen das Hauspflegegeld für Pflegebedürftige. Es wird in zwei Stufen ausbezahlt: bei 60/70 Punkten bekommt man 530 Euro, bei über 70 Punkten 620 Euro. Bei 100 Prozent Invalidität, die auch von einer Ärztekommission bescheinigt werden muss, wird zusätzlich das Begleitgeld ausbezahlt. Das Begleitgeld wird im Unterschied zum Hauspflegegeld an den zu Betreuenden und nicht an den Betreuer ausbezahlt.
Ein herzliches ergelt's`Gott!
Im Anschluss an unsere Informationsversammlung in Sterzing sind wir auf den gemütlichen Teil übergegangen. Dabei wurden als Abschluss der Marende herrlich duftende Krapfen aufgetischt. Die Krapfen wurden von Frau Gasteiger Teissl Josefa und Frau Schölzhorn Prast Anna gebacken und spendiert. Den genannten sowie allen weiteren Helfern, namentlich Eisendle Amort Erna, Hasler Marianne, Keim Pixner Elisabeth, Maier Josef, Markart Engelbert, Pichler Franz und vor allem unserer Obmann-Stellvertreterin Tschenett Wilhelmine ein herzliches Vergelt's Gott für das gute Gelingen und die zahlreiche Teilnahme.
Törggelen der Vinschger beim Gasthof Unterweg in Afing
Unsere Vinschger Mitglieder haben es genossen: Die Informationsversammlung am 10. Oktober mit anschließendem Törggelen beim Gasthof Unterweg in Afing. Vorausgegangen war die Besichtigung unseres Gewerkschaftshauses mit Erinnerungsfoto.