Handel

Feiertagsarbeit im Dezember

Für die Beschäftigten der Handelsbetriebe, welche im Dezember an den vorgesehenen Sonntagen und am 8. Dezember arbeiten, gelten folgende Bestimmungen:
Die Arbeitsleistungen, welche an den als wöchentliche Ruhetage vorgesehenen Goldenen Sonntag, Silbernen Sonntag und 8. Dezember erbracht werden, müssen mit 95 Prozent vergütet werden; zusätzlich besteht für die beiden Sonntage Anspruch auf einen Ersatzruhetag unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung wird hingegen eine höhere Anzahl von bezahlten Freistellungen gewährt.
Etwaige andere Arbeitsleistungen an Sonn- und/oder Feiertagen während des Jahres werden mit einem Aufschlag von 50 Prozent auf den Stundensatz vergütet. Der Ersatzruhetag muss innerhalb der gesetzlichen Fristen in Anspruch genommen werden. Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen der normalen Wochenarbeitszeit entspricht, da als wöchentlicher Ruhetag ein anderer Tag vorgesehen ist, gilt ein Aufschlag von 30 Prozent.

Landwirtschaft

Lohnerhöhung für die Forstarbeiter mit befristetem Arbeitsverhältnis (Taglöhner)

Für die Taglöhner wurde weiters erreicht, dass ab 01.08.2006 bei mindestens 151 gearbeiteten Tagschichten pro Jahr ein bezahlter Heiratsurlaub von sieben Kalendertagen gewährt wird.