Gesundheitsdienst

Elastische Klausel für das Teilzeitpersonal

Die Artikel 6 und 7 Anlage (4) des Bereichsabkommens vom 19.04.2005 sehen in ganz bestimmten Fällen die Möglichkeit der Zulage für die Leistung der Teilzeit mit elastischer Klausel vor.
Wer kann Ansuchen?
Alle Teilzeit-Bediensteten, welche bei entsprechenden dienstlichen Erfordernissen und unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von mindestens fünf Tagen zustimmen, von der vereinbarten Gliederung der Arbeitszeit abzuweichen.
Welche Auswirkung hat die Anerkennung?
Der Bedienstete, der einen Vertrag mit elastischer Klausel unterzeichnet, erhält eine monatliche Zulage in der Höhe eines Mindestbetrages von Euro 25,82 bis zu einem Höchstbetrag von Euro 129,11. Sie wird dem Gehalt angepasst und für 12 Monate im Jahr ausbezahlt.
Informationen erteilen die Mitarbeiter/innen des ASGB-Gesundheitsdienst.

Gebietskörperschaften
INPDAP-Fachtagung

Nachkauf und freiwillige Weiterversicherung

Aufgrund der guten Kontakte mit dem INPDAP ist es dem ASGB Gebietskörperschaften gelungen, eine Fachtagung mit dem Pensionsinstitut für ASGB Funktionäre und Mitarbeiter des Patronats zu organisieren. Die Tagung fand am 28. September 2006 im Kolpinghaus statt und fand bei den Beteiligten großen Zuspruch aufgrund der zwar spezifischen aber praxisnahen Erläuterungen von Frau Dr. Fonzini. Bei dem Treffen wurden vor allem Aspekte angesprochen, mit denen die ASGB Mitarbeiter beinahe täglich konfrontiert werden, unter anderem Nachkauf von Studienzeiten, fakultative Mutterschaft, Wartestände, Aufstockung der reduzierten Beiträge von Teilzeit- auf Vollzeitarbeit, die Anerkennung der obbligatorischen Mutterschaft und der Militärdienstzeit sowie die freiwillige Weiterzahlung. Weiters wurde das alte und neue bzw. entlohnungsbezogene und beitragsbezogene Pensionsberechnungssystem anhand spezifischer Fallbeispiele erklärt, woraus die Notwendigkeit ersichtlich wurde, sich schon früh eine Zusatzrente aufzubauen. Zu guter Letzt hat die Referentin auf die Wichtigkeit einer frühzeitigen Antragsstellung bezüglich Vereinheitlichung von Beitragsjahren und der Einhaltung einiger wichtiger Termine hingewiesen, welche für die Beitragsberechnung von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Im folgenden eine kurze Zusammenfassung zu diesem Thema:
Nachkauf
Es gelten immer die Bestimmungen zum Zeitpunkt des Antrages.
1. Bis zum 09/09/1991
2. Ges. 274/1991 vom 10/09/1991
3. Ges. 184/1997 vom 12/07/1997 (bezieht sich nur auf Studiumnachkäufe der Universität)
Zu 1. Nachkaufbare Zeiten waren Universitätsstudium (gesetzl. Studiendauer) und Krankenpflegeschule (zwei Jahre)
Zu 2: alle „corsi di studi" können nachgekauft werden, wenn die Mindestdauer ein Jahr beträgt (auch z.B. Schule für Röntgentechniker). Krankenschwestern: wenn mit Maturadiplom können drei Jahre nachgekauft werden, ohne Maturadiplom (da nicht Voraussetzung) maximal zwei Jahre.
Berechnung: vom Datum des Abschlusses werden die Jahre zurückgerechnet.
Zu 3: Betrifft nur UNI-Studium und kann auch nachgekauft werden, wenn das Doktorat nicht Voraussetzung für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst ist. Berechnung: ab der Immatrikulation werden die Jahre der gesetzlichen Studiendauer angerechnet.
Allgemein gilt:
Bis 90 Tage ab Dienstaustritt hat man Zeit einen Nachkauf einzureichen, dies gilt auch beim Tod eines Versicherten, die Erben haben 90 Tage Zeit den Antrag zu stellen. Wenn jemanden das Dekret nach dem Tod ausgestellt wird reduziert sich der zu bezahlende Betrag auf die Hälfte.
Möglichkeiten des Nachkaufes, wenn man weniger als den maximalen Zeitraum nachkaufen möchte:
Zeitraum des Nachkaufes reduzieren
Wenn Dekret kommt, ein neues Dekret verlangen mit verringertem Zeitraum
Bester Weg: Ratenzahlungen und diese ab einem bestimmten Zeitraum stoppen lassen.
Annahme: (gilt auch für Zusammenlegung Art. 2 Ges. 29/1979)
a) Anträge vor dem 06/12/2000
b) Anträge ab dem 06/12/2000
Zu a) Zahlung einmalig oder in Raten. Einmalig hat man ein Jahr ab Datum der RACC-Rückantwort Zeit.
Raten muss man innerhalb 90 Tage ab Erhalt mitteilen, die Raten müssen mit dem darauffolgenden Monat ab Abgabe der Antwort abgezogen werden.
Zu b) innerhalb 90 Tagen muss man die Antwort geben, ob man einmalig oder in Raten zahlt.
Wenn keine Antwort kommt wird automatisch eine Ratenzahlung vorgenommen.
Die Raten können max. 15 Jahre abgezogen werden.
Bei Anträgen vor dem 06/12/2000 (siehe a) können doppelt so viele Raten wir nachgekaufte Jahre berechnet werden (Nachkauf vier Jahre – Raten acht Jahre)
Bei b) gleich viele Raten wie Zeiten des Nachkaufes (Nachkauf vier Jahre – Raten vier Jahre)
Unterlagen für den Antrag: Antragsformular, Geburtsschein, Erklärung über geleistete Dienste im öffentl. Dienst, Kopie Diplom, UNI – Immatrikulation.
Nachkauf der Mutterschafts-zeiten – Ges. 151/2001
Obl. Mutterschaft (Art. 25)
- Bis 28/02/1972 drei Monate und acht Tage (sechs Wochen vor Geburt, Rest danach)
- Ab 01/03/1972 fünf Monate
Nachkauf fak. Mutterschaft (Art. 26)
- max. sechs Monate nachkaufbar
- Ausnahme: bei riscatto laurea ist Nachkauf der fakultativen Mutterschaft nicht möglich.
Freiwillige Weiterversicherung
LD 564/1996
Wartestand kann ab 01/01/1997 für einen maximalen Zeitraum von drei Jahren nachgekauft werden
Part-time-Integrierung (diritto: gleiche Berechnung wir Vollzeit, misura: je nach Höhe des Part-time)
Freiwillige Weiterversicherung: max. sechs Monate vor Antrag zurückrechnen
Kosten der freiwillige Weiterversicherung 32,35 Prozent der Bruttoentlohnung (23,8 Prozent AG, 8,5 Prozent AN) ung. 1/3 der durchschnittl. Bruttoentlohnung der letzten 12 Monate im Dienst.