Gesundheitsdienst

Betriebsabkommen Sanitätsbetrieb Bozen

Das Betriebsabkommen (dezentrales Abkommen) im Sanitätsbetrieb Bozen wurde am 09.11.2006 von den Gewerkschaften CGIL, CISL, UIL und Nursing-Up unterzeichnet und mit Beschluss des Generaldirektors Nr. 2437 vom 20.11.2006 genehmigt.
Der ASGB-Betriebsausschuss im Sanitätsbetrieb Bozen hat beschlossen dieses Betriebsabkommen nicht zu unterzeichnen und zwar aus folgenden Gründen:
Mobilität
Der ASGB hat die gleichen Modalitäten gefordert, wie bei der „Versetzung auf dem Territorium". Hier erfolgt für jede freie Stelle eine interne Ausschreibung, bei welcher sich alle Interessierten bewerben können. Diese Methode wäre unseres Erachtens viel transparenter.
Arbeitszeit
Der ASGB hatte in seiner Plattform die Fünf-Tage-Woche verlangt, wie sie auch vor kurzer Zeit dem ärztlichen Personal gewährt wurde.
Bei diesem Vorschlag wäre man auch bereit gewesen einen konstruktiven Übergang vorzusehen und die Umsetzung stufenweise vorzunehmen (z.B. Einführung der Fünf-Tage-Woche auf der monatlichen Stundentabelle damit die Bediensteten bei Krankheit, Urlaub, Weiterbildung usw. nicht Kürzungen erfahren müssen).
Leider wurde dieser Vorschlag auch Seitens anderer Gewerkschaften nicht unterstützt, im Gegenteil sogar von einigen kritisiert.
Aufgabenzulage
Hier wäre eine gründliche Überprüfung der Voraussetzungen notwendig gewesen, um dies Zulage gerechter zu verteilen. Dies war laut Sanitätsbetrieb Bozen anscheinend zeitlich nicht mehr möglich.
Der ASGB forderte, dass diese Zulage nicht mehr mittels eines fixen Betrages ausbezahlt wird; der entsprechende Prozentsatz wäre für eine zukünftige Gehaltsentwicklung zum Vorteil der Bediensteten gewesen.
Außerdem sprach sich der ASGB für eine stufenweise Zuweisung dieser Zulage je nach Verrichtung des Kassa- bzw. Schalterdienstes aus.
Bereitschaftsdienst
Rückwirkende Anerkennung (ab 1. Mai 2005) der 20 Minuten für jene, die Bereitschaftsdienst geleistet haben.
Dienstkleidung
Das gesamte Personal, welches im Sinne des Bereichsvertrages (Art. 44) verpflichtet ist die Dienstbekleidung zu tragen, erhält geeignete Fußbekleidung vom Betrieb zur Verfügung gestellt.

Gesundheitsdienst

Elastische Klausel für das Teilzeitpersonal

Die Artikel 6 und 7 Anlage (4) des Bereichsabkommens vom 19.04.2005 sehen in ganz bestimmten Fällen die Möglichkeit der Zulage für die Leistung der Teilzeit mit elastischer Klausel vor.
Wer kann Ansuchen?
Alle Teilzeit-Bediensteten, welche bei entsprechenden dienstlichen Erfordernissen und unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von mindestens fünf Tagen zustimmen, von der vereinbarten Gliederung der Arbeitszeit abzuweichen.
Welche Auswirkung hat die Anerkennung?
Der Bedienstete, der einen Vertrag mit elastischer Klausel unterzeichnet, erhält eine monatliche Zulage in der Höhe eines Mindestbetrages von Euro 25,82 bis zu einem Höchstbetrag von Euro 129,11. Sie wird dem Gehalt angepasst und für 12 Monate im Jahr ausbezahlt.
Informationen erteilen die Mitarbeiter/innen des ASGB-Gesundheitsdienst.