Gesundheitsdienst
Betriebsabkommen Sanitätsbetrieb Bozen
Das Betriebsabkommen (dezentrales Abkommen) im Sanitätsbetrieb Bozen wurde am 09.11.2006 von den Gewerkschaften CGIL, CISL, UIL und Nursing-Up unterzeichnet und mit Beschluss des Generaldirektors Nr. 2437 vom 20.11.2006 genehmigt.
Der ASGB-Betriebsausschuss im Sanitätsbetrieb Bozen hat beschlossen dieses Betriebsabkommen nicht zu unterzeichnen und zwar aus folgenden Gründen:
Mobilität
Der ASGB hat die gleichen Modalitäten gefordert, wie bei der „Versetzung auf dem Territorium". Hier erfolgt für jede freie Stelle eine interne Ausschreibung, bei welcher sich alle Interessierten bewerben können. Diese Methode wäre unseres Erachtens viel transparenter.
Arbeitszeit
Der ASGB hatte in seiner Plattform die Fünf-Tage-Woche verlangt, wie sie auch vor kurzer Zeit dem ärztlichen Personal gewährt wurde.
Bei diesem Vorschlag wäre man auch bereit gewesen einen konstruktiven Übergang vorzusehen und die Umsetzung stufenweise vorzunehmen (z.B. Einführung der Fünf-Tage-Woche auf der monatlichen Stundentabelle damit die Bediensteten bei Krankheit, Urlaub, Weiterbildung usw. nicht Kürzungen erfahren müssen).
Leider wurde dieser Vorschlag auch Seitens anderer Gewerkschaften nicht unterstützt, im Gegenteil sogar von einigen kritisiert.
Aufgabenzulage
Hier wäre eine gründliche Überprüfung der Voraussetzungen notwendig gewesen, um dies Zulage gerechter zu verteilen. Dies war laut Sanitätsbetrieb Bozen anscheinend zeitlich nicht mehr möglich.
Der ASGB forderte, dass diese Zulage nicht mehr mittels eines fixen Betrages ausbezahlt wird; der entsprechende Prozentsatz wäre für eine zukünftige Gehaltsentwicklung zum Vorteil der Bediensteten gewesen.
Außerdem sprach sich der ASGB für eine stufenweise Zuweisung dieser Zulage je nach Verrichtung des Kassa- bzw. Schalterdienstes aus.
Bereitschaftsdienst
Rückwirkende Anerkennung (ab 1. Mai 2005) der 20 Minuten für jene, die Bereitschaftsdienst geleistet haben.
Dienstkleidung
Das gesamte Personal, welches im Sinne des Bereichsvertrages (Art. 44) verpflichtet ist die Dienstbekleidung zu tragen, erhält geeignete Fußbekleidung vom Betrieb zur Verfügung gestellt.