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Georg Pardeller

Mehr Sozialinvestitionen: Landeshaushalt 2007 ist umzuschichten

„Es ist erfreulich, dass aufgrund des höheren Steueraufkommens in Südtirol heuer (und nächstes Jahr) mehr Mittel in den Landeshaushalt fließen. Dies ist wohl als ein doppeltes Signal zu verstehen: Dass zum einen die Volkswirtschaft unseres Landes gut läuft, zum anderen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihrer Steuerpflicht nachkommen. Die Voraussetzungen stehen also gut, dass auch die Sozialinvestitionen in unserem Land entsprechend angehoben werden können. Dies auch im Hinblick auf eine bessere Absicherung der Bevölkerung.
Wachsendes Steueraufkommen bedeutet Wirtschaftswachstum. Da am Wachstum unserer Volkswirtschaft die gesamte werktätige Bevölkerung, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Selbständige und Unselbständige, mitwirkt, ist es nur gerecht, dass die lohn- und gehaltsabhängigen Teile der Bevölkerung auch Nutzen aus dem Wirtschaftswachstum ziehen. Das kann nur auf zwei Ebenen erfolgen: Durch eine gerechte Anpassung von Löhnen und Gehältern an die steigenden Lebenshaltungskosten und durch vermehrte Investitionen der öffentlichen Hand in jene sozialen Bereiche, mit denen der Bevölkerung eine gesicherte Zukunft geboten werden kann. So zum Beispiel die Einrichtung einer wirksamen Pflegevorsorge, ein großes Anliegen unserer Zeit. Es ist eine Forderung des ASGB, dass notwendige soziale Investitionen auch durch eine Umschichtung des Landeshaushalts möglich gemacht werden müssen.
Der wachsende Landeshaushalt macht solches durchaus möglich, ohne den Steuerzahler zusätzlich zu belasten, und es ist anzunehmen bzw. gegenüber der Regierung in Rom darauf hinzuarbeiten, dass das autonome Land seine sozialen Kompetenzen vermehrt wahrnehmen und hierfür auch die Steuermittel ausgeben kann.
Der ASGB tritt für gesundes Wirtschaftswachstum, für Steuergerechtigkeit und für notwendige soziale Investitionen ein. Dies alles kommt letztlich der gesamten Bevölkerung zugute, und dafür muss auch die politische Verantwortung übernommen werden.
Georg PardellerVorsitzender

Thema

Der Steuerabzug bei Umbau von Wohnhäusern und Wohnungen (36 Prozent)

Der Steuerabzug für die Instandhaltung von Gebäuden welche vorwiegend Wohnzwecken dienen wird ab 1. Oktober 2006 wieder auf 36 Prozent verringert. Die Steuerzahler haben somit die Möglichkeit, 36 Prozent der für die außerordentliche Instandhaltung von Wohnungen und die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung von Gemeinschaftsteilen von Wohngebäuden, anfallenden Spesen von der Einkommenssteuer (Ire) abzuziehen. Der Grund für die Verringerung des Steuerabzuges ist der, dass der Mehrwertsteuersatz für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung ab 1. Oktober 2006 wiederum auf zehn Prozent gesenkt wird.
Besonderes Augenmerk ist in Zukunft auf die Ausstellung der Rechnungen von Seiten der an der Instandhaltungsmaßnahme beteiligten Betriebe zu richten. Diese müssen, ab 4. Juli 2006, die Kosten für die Arbeit getrennt von den Materialkosten angeben (Achtung: die mangelnde Berücksichtigung dieser neuen Vorschrift hat den Verfall des Rechtes auf die Steuerabsetzung zur Folge!) und außerdem muss beim Vorhandensein von bedeutenden Gütern, der begünstigte Anteil getrennt von jenem mit dem ordentlichen Mehrwertsteuersatz angeführt werden.
Nicht nur die Eigentümer der Immobilien, sondern auch jene, die Rechtstitel aus dinglichen Rechten auf die von den Arbeiten betroffenen Immobilien besitzen und die entsprechenden Ausgaben aufwenden, können diese Vergünstigung in Anspruch nehmen.
Anrecht auf den Steuerabsetzbetrag hat ebenfalls der mit dem Besitzer oder Berechtigten der von den Arbeiten betroffenen Immobilie zusammen lebende Familienangehörige, unter der Voraussetzung, dass er die effektiven Spesen trägt, die Rechnungen und Überweisungen auf seinen Namen lauten und die Bedingung als Mitlebender oder Entleiher zum Zeitpunkt des Absendens der Mitteilung für den Baubeginn vorliegt.
Die Steuerzahler, die die Spesen für die Instandhaltung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres aufwenden, können den Steuerabsetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von 36 Prozent im Rahmen der Höchstgrenze der Ausgaben von 48.000 Euro ab der Steuererklärung des jeweils darauf folgenden Jahres absetzen, wobei der Absetzbetrag in zehn Jahresraten aufgeteilt werden muss.
Die Vergünstigung steht für jede Immobilie zu, an der Arbeiten zur Wiedergewinnung vorgenommen werden und für jede einzelne Maßnahme bzw. Meldung. Für Steuerzahler mit einem Alter von mindestens 75 bzw. 80 Jahren, kann der Steuerabsetzbetrag jeweils in fünf bzw. drei Jahresraten gleicher Höhe aufgeteilt werden.
Der abzugsfähige Betrag beläuft sich also höchstens auf 17.280 Euro, entsprechend 36 Prozent der Höchstgrenze der Ausgaben, für jede von den Instandhaltungs- oder Umbauarbeiten betroffene Immobilieneinheit. Der Höchstbetrag von 48.000 Euro ist ab 1. Oktober 2006 der absolute Höchstbetrag je Immobilieneinheit und je Instandhaltungsmaßnahme und wird nicht mehr mit der Anzahl der an den Ausgaben beteiligten Personen multipliziert, sondern wird, bei Überschreitung, unter diese aufgeteilt.
Für Arbeiten, die an der Wohnung und am Zubehör vorgenommen werden, steht der Steuerabsetzbetrag auf einen Betrag von höchstens 48.000 Euro für jede einzelne Baueinheit zu, sofern diese beim Kataster separat eingetragen ist.
Wenn die im laufenden Jahr ausgeführten Arbeiten die Weiterführung von Arbeiten darstellen, die in vorhergehenden Jahren begonnen wurden, sind für die Ermittlung der Höchstgrenze der Ausgaben auch die in den vorhergehenden Jahren aufgewendeten Ausgaben zu berücksichtigen. Wenn also die Arbeiten als Weiterführung und/oder Fertigstellung von zuvor begonnenen Maßnahmen zu betrachten sind, verleihen die im laufenden Jahr aufgewendeten Kosten ein Anrecht auf den Absetzbetrag nur dann, wenn der gesamte in den vorhergehenden Jahren für den Steuerabzug berücksichtigte Betrag (für dieselbe Maßnahme) 48.000 Euro nicht überschreitet.
Insbesondere betrifft der Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von 36 Prozent die für die Ausführung von Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung, die Restaurierung, Sanierung, Erhaltung und bauliche Umgestaltung für die einzelnen Wohnungen und für Kondominien aufgewendeten Spesen. Für Arbeiten der ordentlichen Instandhaltung kann der Steuerabzug nur dann in Anspruch genommen werden, wenn gemeinschaftliche Teile von Wohngebäuden betroffen sind.
Für folgende Arbeiten ist der Steuerabzug ebenfalls zulässig:
Bau von Garagen und Parkplätzen;
Kauf von umgebauten Wohngebäuden;
Kauf von bereits als Zubehör gebauten Garagen oder Parkplätzen. In diesem Fall steht der Absetzbetrag jedoch nur in Bezug auf die für den Bau aufgewendeten Kosten zu, vorausgesetzt, diese werden von einer vom Verkäufer ausgestellten entsprechenden Bescheinigung belegt;
Beseitigung architektonischer Hindernisse sowohl hinsichtlich der gemeinschaftlichen Teile der Immobilien als auch der einzelnen Wohnungen;
Durchführung von Energiesparmaßnahme;
Verkabelung der Gebäude;
Lärmdämmung;
Durchführung von Maßnahmen zur statischen Sicherheit und zum Erdbebenschutz der Gebäude;
Ausführung von internen baulichen Maßnahmen;
Beseitigung architektonischer Hindernisse in Bezug auf Aufzüge und Lastenaufzüge (zum Beispiel der Bau eines außerhalb der Wohnung montierten Aufzugs);
Maßnahmen die, durch Kommunikationsmittel, Robotertechnik und andere hoch moderne technologische Mittel, geeignet sind die Bewegungsfreiheit in- und außerhalb der Wohnung für schwer Behinderte zu begünstigen;
Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten Dritter (gepanzerte Türen, Anbringen oder Auswechseln von Sicherheitsschlössern, Vorhängeschlössern, Türsicherungsketten und -gucklöchern, Wandsafes usw.)
Ausführung von Arbeiten zur Vermeidung von häuslichen Unfällen (z.B. Einbau von Gasmeldern, Montage von Sicherheitsfenstern, Montage von Handläufen);
Maßnahmen zur Beseitigung von Asbest.
Um den Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von 36 Prozent auf die Umbaukosten in Anspruch zu nehmen, sind die Steuerzahler verpflichtet, eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen.
Vor dem Beginn der Arbeiten muss dem Steuerdienstzentrum der Agentur der Einnahmen in Pescara, per Einschreiben auf einem entsprechenden Formular, das beim ASGB erhältlich ist, eine Mitteilung zugesandt werden.
Die Käufer von bereits gebauten, als Zubehör geltenden, Garagen oder Parkplätzen können das Mitteilungsformular auch nach dem Arbeitsbeginn einsenden, vorausgesetzt dies geschieht innerhalb der Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung bezüglich des Steuerzeitraums, in dem der Absetzbetrag in Anspruch genommen werden soll.
Zusätzlich zur Mitteilung an die Steueragentur muss ebenfalls vor Beginn der Arbeiten eine Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein an den für das jeweilige Gebiet zuständigen örtlichen Sanitätsbetrieb gesendet werden, sofern diese Verpflichtung nicht bereits vom beauftragten Betrieb vorgenommen werden muss und ausgenommen all jene Fälle, in denen die gesetzesvertretenden Dekrete hinsichtlich der Sicherheitsbedingungen auf den Baustellen keine Verpflichtung für eine vorangehende Mitteilung an den Sanitätsbetrieb vorsehen (z. B. Baustellen unter 200 Mann/Einheiten). Um den Steuerabzug in Anspruch zu nehmen, müssen die abzugsfähigen Spesen mit Banküberweisung bezahlt werden.
Der verringerte Mehrwertsteuersatz von zehn Prozent (ab 1. Oktober 2006)
Ab dem 1. Oktober 2006 beträgt der Mehrwertsteuersatz, der auf die Leistungen bezüglich der Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten an Gebäuden mit vorwiegender Nutzung zu privaten Wohnzwecken zu verrechnen ist, wieder 10 Prozent. Es handelt sich dabei um Arbeiten für ordentliche und außerordentliche Instandhaltung. Für Arbeiten deren Baukonzession die Restaurierung, Sanierung und bauliche Umgestaltung zum Inhalt hat findet weiterhin der dafür vorgesehene ordentliche Mehrwertsteuersatz von zehn Prozent Anwendung.
Die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes bezieht sich auf die Dienstleistung insgesamt und erstreckt sich also ebenfalls auf die Lieferung der Rohmaterialien und der Halbfertigware und der anderen für die Arbeiten erforderlichen Güter, unter folgenden Voraussetzungen:
die Waren dürfen nicht von einem anderen Subjekt geliefert werden als dem, das die Leistungen ausführt oder dürfen nicht direkt vom Auftraggeber erworben werden;
diese Güter dürfen keinen bedeutenden Anteil am Wert der im Rahmen der Arbeiten ausgestellten Rechnungen darstellen. Für die Güter hingegen, die einen bedeutenden Anteil dieses Werts darstellen, wird der verminderte Steuersatz nur bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem Gesamtwert der Wiedergewinnungsarbeiten und dem der Güter selbst angewendet.
Zur Vereinfachung der praktischen Umsetzung der Vergünstigung wurden mit dem Ministerialdekret vom 29. Dezember 1999 folgende Güter festgelegt, für die der Begriff „bedeutender Wert" gilt:
Aufzüge und Lastenaufzüge;
Außen- und Innenfenster/-türen;
Heizkessel;
Videosprechanlage;
Klimageräte und Geräte für die Luftumwälzung;
Sanitärgeräte und Armaturen für das Badezimmer;
Sicherheitsanlagen.
Wenn die Lieferung so genannte Güter mit „bedeutendem Wert" enthält, muss bei der Rechnungsstellung der Teil des Wertes dieser Güter, auf den der verminderte Steuersatz Anwendung findet und der eventuelle Teil, der hingegen mit dem Steuersatz von 20 Prozent zu besteuern ist, getrennt angegeben werden.
Beispiel:
Der genehmigte Kostenvoranschlag für eine Badezimmerrenovierung sieht eine Gesamtausgabe (zuzüglich Mehrwertsteuer) von 18.000 Euro vor, die sich wie folgt zusammensetzt: Lieferung von Sanitärgeräten und Armaturen im Wert von 10.000 Euro; andere Materialien im Wert von 3.000 Euro und Arbeitsstunden im Wert von 5.000 Euro:
für die Lieferung der Güter mit „bedeutendem Wert" (Sanitärgeräte und Armaturen im Wert von 10.000 Euro), kommt der verminderte Steuersatz für den Teil zum Ansatz, der der Differenz zwischen dem Gesamtwert der Arbeiten (18.000 Euro) und dem Wert der Güter selbst (10.000 Euro) entspricht, d.h. also 8.000 Euro:
der Steuersatz in Höhe von 10 Prozent findet also auf die 8.000 Euro der „bedeutenden" Lieferung Anwendung und auf die restlichen 8.000 Euro (anderes Material und Arbeitsstunden). Die restlichen 2.000 Euro werden hingegen mit dem ordentlichen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent besteuert.