Thema

Der Steuerabzug bei Umbau von Wohnhäusern und Wohnungen (36 Prozent)

Der Steuerabzug für die Instandhaltung von Gebäuden welche vorwiegend Wohnzwecken dienen wird ab 1. Oktober 2006 wieder auf 36 Prozent verringert. Die Steuerzahler haben somit die Möglichkeit, 36 Prozent der für die außerordentliche Instandhaltung von Wohnungen und die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung von Gemeinschaftsteilen von Wohngebäuden, anfallenden Spesen von der Einkommenssteuer (Ire) abzuziehen. Der Grund für die Verringerung des Steuerabzuges ist der, dass der Mehrwertsteuersatz für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung ab 1. Oktober 2006 wiederum auf zehn Prozent gesenkt wird.
Besonderes Augenmerk ist in Zukunft auf die Ausstellung der Rechnungen von Seiten der an der Instandhaltungsmaßnahme beteiligten Betriebe zu richten. Diese müssen, ab 4. Juli 2006, die Kosten für die Arbeit getrennt von den Materialkosten angeben (Achtung: die mangelnde Berücksichtigung dieser neuen Vorschrift hat den Verfall des Rechtes auf die Steuerabsetzung zur Folge!) und außerdem muss beim Vorhandensein von bedeutenden Gütern, der begünstigte Anteil getrennt von jenem mit dem ordentlichen Mehrwertsteuersatz angeführt werden.
Nicht nur die Eigentümer der Immobilien, sondern auch jene, die Rechtstitel aus dinglichen Rechten auf die von den Arbeiten betroffenen Immobilien besitzen und die entsprechenden Ausgaben aufwenden, können diese Vergünstigung in Anspruch nehmen.
Anrecht auf den Steuerabsetzbetrag hat ebenfalls der mit dem Besitzer oder Berechtigten der von den Arbeiten betroffenen Immobilie zusammen lebende Familienangehörige, unter der Voraussetzung, dass er die effektiven Spesen trägt, die Rechnungen und Überweisungen auf seinen Namen lauten und die Bedingung als Mitlebender oder Entleiher zum Zeitpunkt des Absendens der Mitteilung für den Baubeginn vorliegt.
Die Steuerzahler, die die Spesen für die Instandhaltung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres aufwenden, können den Steuerabsetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von 36 Prozent im Rahmen der Höchstgrenze der Ausgaben von 48.000 Euro ab der Steuererklärung des jeweils darauf folgenden Jahres absetzen, wobei der Absetzbetrag in zehn Jahresraten aufgeteilt werden muss.
Die Vergünstigung steht für jede Immobilie zu, an der Arbeiten zur Wiedergewinnung vorgenommen werden und für jede einzelne Maßnahme bzw. Meldung. Für Steuerzahler mit einem Alter von mindestens 75 bzw. 80 Jahren, kann der Steuerabsetzbetrag jeweils in fünf bzw. drei Jahresraten gleicher Höhe aufgeteilt werden.
Der abzugsfähige Betrag beläuft sich also höchstens auf 17.280 Euro, entsprechend 36 Prozent der Höchstgrenze der Ausgaben, für jede von den Instandhaltungs- oder Umbauarbeiten betroffene Immobilieneinheit. Der Höchstbetrag von 48.000 Euro ist ab 1. Oktober 2006 der absolute Höchstbetrag je Immobilieneinheit und je Instandhaltungsmaßnahme und wird nicht mehr mit der Anzahl der an den Ausgaben beteiligten Personen multipliziert, sondern wird, bei Überschreitung, unter diese aufgeteilt.
Für Arbeiten, die an der Wohnung und am Zubehör vorgenommen werden, steht der Steuerabsetzbetrag auf einen Betrag von höchstens 48.000 Euro für jede einzelne Baueinheit zu, sofern diese beim Kataster separat eingetragen ist.
Wenn die im laufenden Jahr ausgeführten Arbeiten die Weiterführung von Arbeiten darstellen, die in vorhergehenden Jahren begonnen wurden, sind für die Ermittlung der Höchstgrenze der Ausgaben auch die in den vorhergehenden Jahren aufgewendeten Ausgaben zu berücksichtigen. Wenn also die Arbeiten als Weiterführung und/oder Fertigstellung von zuvor begonnenen Maßnahmen zu betrachten sind, verleihen die im laufenden Jahr aufgewendeten Kosten ein Anrecht auf den Absetzbetrag nur dann, wenn der gesamte in den vorhergehenden Jahren für den Steuerabzug berücksichtigte Betrag (für dieselbe Maßnahme) 48.000 Euro nicht überschreitet.
Insbesondere betrifft der Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von 36 Prozent die für die Ausführung von Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung, die Restaurierung, Sanierung, Erhaltung und bauliche Umgestaltung für die einzelnen Wohnungen und für Kondominien aufgewendeten Spesen. Für Arbeiten der ordentlichen Instandhaltung kann der Steuerabzug nur dann in Anspruch genommen werden, wenn gemeinschaftliche Teile von Wohngebäuden betroffen sind.
Für folgende Arbeiten ist der Steuerabzug ebenfalls zulässig:
Bau von Garagen und Parkplätzen;
Kauf von umgebauten Wohngebäuden;
Kauf von bereits als Zubehör gebauten Garagen oder Parkplätzen. In diesem Fall steht der Absetzbetrag jedoch nur in Bezug auf die für den Bau aufgewendeten Kosten zu, vorausgesetzt, diese werden von einer vom Verkäufer ausgestellten entsprechenden Bescheinigung belegt;
Beseitigung architektonischer Hindernisse sowohl hinsichtlich der gemeinschaftlichen Teile der Immobilien als auch der einzelnen Wohnungen;
Durchführung von Energiesparmaßnahme;
Verkabelung der Gebäude;
Lärmdämmung;
Durchführung von Maßnahmen zur statischen Sicherheit und zum Erdbebenschutz der Gebäude;
Ausführung von internen baulichen Maßnahmen;
Beseitigung architektonischer Hindernisse in Bezug auf Aufzüge und Lastenaufzüge (zum Beispiel der Bau eines außerhalb der Wohnung montierten Aufzugs);
Maßnahmen die, durch Kommunikationsmittel, Robotertechnik und andere hoch moderne technologische Mittel, geeignet sind die Bewegungsfreiheit in- und außerhalb der Wohnung für schwer Behinderte zu begünstigen;
Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten Dritter (gepanzerte Türen, Anbringen oder Auswechseln von Sicherheitsschlössern, Vorhängeschlössern, Türsicherungsketten und -gucklöchern, Wandsafes usw.)
Ausführung von Arbeiten zur Vermeidung von häuslichen Unfällen (z.B. Einbau von Gasmeldern, Montage von Sicherheitsfenstern, Montage von Handläufen);
Maßnahmen zur Beseitigung von Asbest.
Um den Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von 36 Prozent auf die Umbaukosten in Anspruch zu nehmen, sind die Steuerzahler verpflichtet, eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen.
Vor dem Beginn der Arbeiten muss dem Steuerdienstzentrum der Agentur der Einnahmen in Pescara, per Einschreiben auf einem entsprechenden Formular, das beim ASGB erhältlich ist, eine Mitteilung zugesandt werden.
Die Käufer von bereits gebauten, als Zubehör geltenden, Garagen oder Parkplätzen können das Mitteilungsformular auch nach dem Arbeitsbeginn einsenden, vorausgesetzt dies geschieht innerhalb der Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung bezüglich des Steuerzeitraums, in dem der Absetzbetrag in Anspruch genommen werden soll.
Zusätzlich zur Mitteilung an die Steueragentur muss ebenfalls vor Beginn der Arbeiten eine Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein an den für das jeweilige Gebiet zuständigen örtlichen Sanitätsbetrieb gesendet werden, sofern diese Verpflichtung nicht bereits vom beauftragten Betrieb vorgenommen werden muss und ausgenommen all jene Fälle, in denen die gesetzesvertretenden Dekrete hinsichtlich der Sicherheitsbedingungen auf den Baustellen keine Verpflichtung für eine vorangehende Mitteilung an den Sanitätsbetrieb vorsehen (z. B. Baustellen unter 200 Mann/Einheiten). Um den Steuerabzug in Anspruch zu nehmen, müssen die abzugsfähigen Spesen mit Banküberweisung bezahlt werden.
Der verringerte Mehrwertsteuersatz von zehn Prozent (ab 1. Oktober 2006)
Ab dem 1. Oktober 2006 beträgt der Mehrwertsteuersatz, der auf die Leistungen bezüglich der Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten an Gebäuden mit vorwiegender Nutzung zu privaten Wohnzwecken zu verrechnen ist, wieder 10 Prozent. Es handelt sich dabei um Arbeiten für ordentliche und außerordentliche Instandhaltung. Für Arbeiten deren Baukonzession die Restaurierung, Sanierung und bauliche Umgestaltung zum Inhalt hat findet weiterhin der dafür vorgesehene ordentliche Mehrwertsteuersatz von zehn Prozent Anwendung.
Die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes bezieht sich auf die Dienstleistung insgesamt und erstreckt sich also ebenfalls auf die Lieferung der Rohmaterialien und der Halbfertigware und der anderen für die Arbeiten erforderlichen Güter, unter folgenden Voraussetzungen:
die Waren dürfen nicht von einem anderen Subjekt geliefert werden als dem, das die Leistungen ausführt oder dürfen nicht direkt vom Auftraggeber erworben werden;
diese Güter dürfen keinen bedeutenden Anteil am Wert der im Rahmen der Arbeiten ausgestellten Rechnungen darstellen. Für die Güter hingegen, die einen bedeutenden Anteil dieses Werts darstellen, wird der verminderte Steuersatz nur bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem Gesamtwert der Wiedergewinnungsarbeiten und dem der Güter selbst angewendet.
Zur Vereinfachung der praktischen Umsetzung der Vergünstigung wurden mit dem Ministerialdekret vom 29. Dezember 1999 folgende Güter festgelegt, für die der Begriff „bedeutender Wert" gilt:
Aufzüge und Lastenaufzüge;
Außen- und Innenfenster/-türen;
Heizkessel;
Videosprechanlage;
Klimageräte und Geräte für die Luftumwälzung;
Sanitärgeräte und Armaturen für das Badezimmer;
Sicherheitsanlagen.
Wenn die Lieferung so genannte Güter mit „bedeutendem Wert" enthält, muss bei der Rechnungsstellung der Teil des Wertes dieser Güter, auf den der verminderte Steuersatz Anwendung findet und der eventuelle Teil, der hingegen mit dem Steuersatz von 20 Prozent zu besteuern ist, getrennt angegeben werden.
Beispiel:
Der genehmigte Kostenvoranschlag für eine Badezimmerrenovierung sieht eine Gesamtausgabe (zuzüglich Mehrwertsteuer) von 18.000 Euro vor, die sich wie folgt zusammensetzt: Lieferung von Sanitärgeräten und Armaturen im Wert von 10.000 Euro; andere Materialien im Wert von 3.000 Euro und Arbeitsstunden im Wert von 5.000 Euro:
für die Lieferung der Güter mit „bedeutendem Wert" (Sanitärgeräte und Armaturen im Wert von 10.000 Euro), kommt der verminderte Steuersatz für den Teil zum Ansatz, der der Differenz zwischen dem Gesamtwert der Arbeiten (18.000 Euro) und dem Wert der Güter selbst (10.000 Euro) entspricht, d.h. also 8.000 Euro:
der Steuersatz in Höhe von 10 Prozent findet also auf die 8.000 Euro der „bedeutenden" Lieferung Anwendung und auf die restlichen 8.000 Euro (anderes Material und Arbeitsstunden). Die restlichen 2.000 Euro werden hingegen mit dem ordentlichen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent besteuert.

aktuell
Nach zehn Jahren Ringen um Gleichstellung bei der Post:

Gerechtigkeit für den ASGB durch Urteil des Kassationsgerichtshofes

Der ASGB hat das volle Recht auf Gleichstellung mit den gesamtstaatlichen Gewerkschaften, wie es die Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut vom Jahr 1978 vorsieht.
Das hat vor kurzem der Kassationsgerichtshof mit einem endgültigen Urteil beschieden, welches den Schlussstrich unter einen über zehn Jahre dauernden Rechtsstreit über die Gleichstellung des ASGB bei der Post zieht. „Dieser Prozess, den wir Anfang der neunziger Jahre angestrengt haben, hat uns eine Menge Zeit und große Kosten verursacht, aber wir haben ihn gewonnen und das ist für den ASGB ein großer Erfolg, ganz besonders zum jetzigen Zeitpunkt, da von Seiten der gesamtstaatlichen Gewerkschaften, im Besonderen der CISL, das Recht des ASGB auf Gleichstellung unter fadenscheinigen Vorwänden in Frage gestellt wird.
Der ASGB ist vor Gericht gegangen, weil die Verantwortlichen der Postverwaltung der Südtiroler Gewerkschaft grundlegende gewerkschaftliche Rechte vorenthielten, so die volle Gültigkeit der kollektivvertraglichen Vereinbarung auf Staatsebene auch für den ASGB, den Zugang zu einschlägigen Informationen, die Freistellung von Postmitarbeitern des ASGB für gewerkschaftliche Aufgaben, wie vom Arbeiterstatut (1970) vorgesehen, kurzum die Anerkennung von Rechten, die mit der Gleichstellung des ASGB aus dem Jahre 1978 gesichert werden sollten.
Zuerst startete der ASGB einen Vermittlungsversuch, wie er von der Arbeitsgerichtsbarkeit vorgesehen ist. Als dieser nichts fruchtete, ging der ASGB den eigentlichen Gerichtsweg und bekam Recht. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ordnete das Zivilgericht in Bozen an, dass dem ASGB als Gewerkschaft der deutschen und ladinischen Volksgruppe die gleichen Rechte zustünden wie den italienischen Gewerkschaften. Allerdings hielten sich die für die sofortige Anwendung der Urteile zuständigen Instanzen in Bozen zurück. Die Postverwaltung legte Rekurs beim Oberstgericht (Kassation) ein, welches nun bestätigt hat, dass die Gleichstellung des AfSGB in jeder Hinsicht für den Arbeitgeber bindend ist und auch durch spätere Gesetzesänderungen nicht beeinträchtigt wird.
Insbesondere stellen die Kassationsrichter fest, dass der Schutz der Sprachminderheiten zu den grundlegenden Werten des Staates zählt und die Gleichstellung des ASGB unter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes betrachtet werden müsse. Einen Kontrast zwischen der Gleichstellungsnorm und anderen Verfassungsprinzipien, wie in den letzten Wochen von Seiten der italienischen Gewerkschaften behauptet, lehnen die Kassationsrichter ab.
Dieses Urteil hat grundlegende Bedeutung nicht nur für die gewerkschaftlichen Rechte der Südtiroler, sondern auch für den Minderheitenschutz als solchen. Wir werden, wie es unser Recht ist, für die bewussten Versäumnisse der Post bei der längst fälligen Berücksichtigung unserer Rechte vom ersten Tag der Verletzung dieser Rechte die Nachforderungen und den entsprechenden Schadenersatz verlangen, darunter auch die dem ASGB zustehenden jährlichen 500 Arbeitsstunden Freistellung zum Zwecke der gewerkschaftlichen Arbeit. Es ist allerdings bedauerlich, dass die Anwendung gesetzlicher Rechte, die der ethnischen Minderheit, wie in diesem Falle, zustehen, gerichtlich erkämpft werden muss. Dabei ist auch zutage getreten, wie wenig Solidarität sich der ASGB erwarten kann, wenn es darum geht, die deutsche und ladinische Volksgruppe auch in diesem Bereiche voll gleichzustellen.