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Die wichtigsten Leistungen der Bilateralen Körperschaft des Handelssektors

Außerordentlicher Beitrag bei Krankheit oder Unfall von über 180 Tagen
Arbeitnehmer/innen mit einem Dienstalter zwischen zwei und zehn Jahren, die im Falle von Krankheit oder Unfall die vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehe Genesungszeit von sechs Monaten überschreiten und den Wartestand von 120 Tagen beantragen, haben Anrecht auf einen Beitrag von 15 Euro pro Tag.
Mutterschaftsprämie
Unternehmen, welche Part-Time-Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten nach der Mutterschaft gewähren, erhalten von der EBK eine Prämie von 3.000 Euro. Anrecht auf diese Prämie haben Betriebe, welche den Beschäftigten, die von der Mutterschaft zurückkehren, die Möglichkeit bieten, das Arbeitsverhältnis von Voll- auf Teilzeit umzuwandeln.
Kostenlose Kinderbetreuung für Kinder zwischen ein und elf Jahren
Die kostenlose Kinderbetreuung kann von Unternehmern und deren Beschäftigten beantragt werden. Sie ist ein Service, der die Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf in der Zeit, wo Kindergärten und Schulen wegen Ferien geschlossen bleiben, unterstützen soll. Die Familien können die Kinder in dieser Zeit kostenlos den qualifizierten, befugten Kinderbetreuungsstrukturen anvertrauen.
Kurse
Die Mitglieder der Bilateralen Körperschaft EBK (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) erhalten auf alle Veranstaltungen der EBK eine Ermäßigung von 70 Prozent, wobei der Mindesteilnehmerbeitrag 62 Euro betragen muss. Zur Anmeldung ist das Ausfüllen eines Anmeldescheins erforderlich. Die Anmeldung kann per Post, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Anmeldefrist ist 14 Tage vor Seminarbeginn. Wir empfehlen, sich frühzeitig anzumelden, da die Teilnehmerzahl dieser Veranstaltungen beschränkt ist. Bis zum Erreichen der Höchstzahl werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Anmeldungen werden schriftlich bestätigt.
Zur EBK: Die Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor, der Verteilung und der Dienstleistungen der Provinz Bozen – kurz EBK genannt - ist eine vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag Handel vorgesehene Einrichtung, welche paritätisch von den Gewerkschaften des Sektors und dem Verband für Kaufleute und Dienstleister verwaltet wird. Ihre Hauptaufgabe ist es, Initiativen zum Wohle des Handels- und Dienstleistungssektors zu ergreifen. Finanziert wird die EBK durch einen monatlichen Beitrag von 0,20%, der zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer eingezahlt und auf der Grundlage der Entlohnung des Arbeitnehmers berechnet wird.
Weitere Infos unter www.ebk.bz.it oder Tel. 0471/310503

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Arbeitsrecht

Streitfälle und Schlichtungen

In der Juni-Ausgabe 2006 der Publikation „Arbeitsmarkt News" hat die Abteilung Arbeit des Landes Südtirol Zahlen zu den Arbeitsstreitfällen in Südtirol seit 1998 veröffentlicht. Darin lassen sich einige interessante Informationen finden.
Die Schlichtung
Die Schlichtung von Arbeitsstreitfällen wurde eingeführt, um die Gerichte zu entlasten. Da sich Streitfälle vor Gericht bekanntlich oft über Jahre hinziehen, liegt der Vorteil einer Schlichtung darin, dass der Arbeitnehmer früher zu seinen Forderungen kommt. Der Nachteil ist, dass man einen Kompromiss eingehen muss, um überhaupt eine gütliche Einigung zu erzielen. Beharren beide Seiten auf ihrem Standpunkt, scheitert die Schlichtung und der Fall landet entweder vor Gericht oder wird fallengelassen. Die Behandlung des Arbeitsstreitfalles in der Schlichtungskommission ist verpflichtend, bevor dieser vor Gericht gebracht werden kann. Die geschlichteten Arbeitsstreitfälle – und das ist die eigentliche Entlastung für das Gericht – können nicht mehr angefochten werden, außer wegen Nichtigkeit.
Die Aufgabe der Gewerkschaft
Die Schichtungskommission hat die Aufgabe, bei Arbeitsstreitfällen zwischen den Parteien zu vermitteln. Ebenso kommt es aber auf das Verhandlungsgeschick des Gewerkschaftsvertreters an, der die Forderungen des Arbeitnehmers vorbringt. Kein leichter Job wenn man bedenkt, dass man in der Diskussion manchmal auch mit emotionalen Aussagen und Vorwürfen konfrontiert ist, nämlich dann, wenn die betroffenen Streitparteien selbst anwesend sind. Die Kunst des Schlichtens liegt darin, trotz eines angespannten Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den Streitfall gütlich zu beizulegen.
Der ASGB ist bei der Schlichtung von Arbeitsstreitfällen aber nicht nur als Verhandlungspartner tätig, sondern stellt auch Kommissionsmitglieder für die Schlichtungskommission. Diese besteht aus einem Vertreter der Landesabteilung Arbeit, einem Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie einem Gewerkschafter. Die Schlichtungskommission gibt es außer in Bozen auch in Meran, Brixen und Bruneck. Die Entscheidung darüber, wo ein Streitfall geschlichtet wird, richtet sich nach dem Bezirk, in welchem der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz hat bzw. hatte.
Zu den Zahlen
Das Arbeitsservice des Landes - wie das Arbeitsamt seit 2004 heißt - hat die Schlichtungsfälle im Zeitraum 1998 bis 2005 analysiert: während die Anzahl der vorgebrachten Arbeitsstreitfälle in der Privatwirtschaft seit 1998 fast jedes Jahr deutlich angestiegen ist und im Jahr 2005 erstmals bei über 2.000 Streitfällen lag, fällt der Anteil der geschlichteten Streitfälle unterschiedlich aus. Dieser war 1999 mit 32 Prozent am niedrigsten und 2003 mit 46,8 Prozent am höchsten. Durchschnittlich wurden im genannten Achtjahreszeitraum knapp 40 Prozent der Streitfälle in der Privatwirtschaft geschlichtet. Eine erhebliche Entlastung für das Arbeitsgericht also.
Im Öffentlichen Dienst wurden im vorigen Jahr insgesamt 115 Streitfälle vorgebracht, wovon 39 geschlichtet werden konnten.
Nach Sektoren aufgeteilt, haben sich Handel und Gastgewerbe zum Sektor mit den meisten vorgebrachten Streitfällen entwickelt. Im Jahr 2005 waren es hier 1.034 Streitfälle, gefolgt von der Industrie mit 480 und dem Handwerk mit 411. Dahinter folgen der Öffentliche Dienst (115), die Landwirtschaft (52) und das Bank- und Kreditwesen (28).
Worum oder warum wird gestritten? Fehlende oder unvollständige Entlohnungen waren im Jahr 2005 mit 993 Fällen der häufigste Grund für einen Arbeitsstreitfall. In 530 Fällen ging es um Urlaube und Feiertage und in 448 Fällen um den 13. und 14. Monatslohn. Weitere Streitpunkte waren Überstunden, Einstufungen, Entlassungen, Provisionen, Nacht- und Feiertagsarbeit sowie Disziplinarmaßnahmen. Nicht selten umfasst ein Arbeitsstreitfall gleich mehrere Gründe.