Gesundheitsdienst

Keine gültige Überstundenregelung im Sanitätsbetrieb (SB) Meran

Bei der monatlichen Sitzung vom 06. Juli 2006, zwischen Gewerkschaftsorganisationen und Betriebsvertreter im SB-Meran, wurde von Letzteren eine neue Überstundenregelung vorgestellt.
alte Überstunden für vorhergehende Jahre (2004 und vorher) können nur für jenen Teil, der 30 Stunden übersteigt, ausbezahlt werden; die verbleibenden Stunden müssen innerhalb dieses Jahres ausgeglichen werden oder werden mit 01.01.07 im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit auf maximal 20 Stunden reduziert.
Überstunden ab 2005 können auf Antrag hin ausbezahlt werden. Sollte kein Antrag für die Ausbezahlung erfolgen, werden diese direkt auf das Arbeitszeitkonto verbucht. In Erwartung einer Regelung auf Landesebene wird das Arbeitszeitkonto vorerst auf maximal 200 Stunden einschließlich Zuschlag (166.6 Stunden plus 20 Prozent) pro Mitarbeiter beschränkt.
Diese zwei neuen Bestimmungen stehen im Gegensatz zu jeder kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmung und wurden von keiner Gewerkschaftsorganisation unterschrieben bzw. gutgeheißen (Sitzung vom 06. Juli 2006). Trotzdem wurde diese Regelung von der Verwaltung im SB-Meran angewandt. Geleistete Überstunden dürfen nicht gekürzt werden (= streichen) und das Arbeitszeitkonto kann im SB-Meran nicht auf 200 Stunden begrenzt werden, ohne einer neuen kollektivvertraglichen Regelung. Weiters gibt es für Vollzeit und Teilzeit unterschiedliche kollektivvertragliche Bestimmungen betreffend Überstunden bzw. Zusatzarbeit und Arbeitszeitkonto.
Mitarbeiter/innen, welche von diesen neuen Regelungen betroffen sind, können sich jederzeit in den ASGB-Sprechstunden (Mittwoch – KH Schlanders, Donnerstag – KH Meran) über die genauen gültigen kollektivvertraglichen Regelungen und Bestimmungen informieren.

Gesundheitsdienst

Individuelles Gehalt auf Grund der Berufserfahrung

Der Artikel 18 des Bereichsabkommens vom 19.04.2005 sieht in ganz bestimmten Fällen die Möglichkeit der wirtschaftlichen Anerkennung einer bereits erworbenen Berufserfahrung auf die berufliche Entwicklung vor.
Wer kann ansuchen?
Bedienstete, die nach dem 19. April 05 unbefristet angestellt werden. Der Antrag kann innerhalb von 90 Tagen ab Unterzeichung des Arbeitsvertrages vorgelegt werden.
Bedienstete, die am 19. April 05 bereits unbefristet im Dienst waren. Der Antrag kann jederzeit vorgelegt werden.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Es muss sich um geleistete Dienste in gleichwertigen, analogen oder höheren Berufsfiguren handeln.
Es muss sich um Dienste handeln, die einen direkten Bezug zur Tätigkeit im Sanitätsbetrieb haben.
Welche Auswirkung hat die Anerkennung?
Vorzeitige Gewährung einer Gehaltsklasse (in der unteren Besoldungsstufe)
Vorzeitiger Aufstieg von der unteren in die obere Besoldungsstufe
Vorzeitige Gewährung einer Gehaltsvorrückung (in der oberen Besoldungsstufe)
Verkürzung der Verweildauer in der bei der Anstellung zustehenden wirtschaftlichen Position