Gebietskörperschaften

ASGB warnt vor prekären Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst

Die Fachgewerkschaft Gebietskörperschaften im ASGB fordert die Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und öffentlichen Altersheime Südtirols auf, die Stellen im öffentlichen Dienst ordnungsgemäß auszuschreiben und nicht – wie immer häufiger der Fall – durch befristete oder atypische Arbeitsverträge zu ersetzen.
Der ASGB hat festgestellt, dass immer mehr lokale öffentliche Körperschaften in Südtirol mit befristeten oder atypischen Arbeitsverträgen unbefristete Stellen ersetzen, für die ein Wettbewerb ausgeschrieben werden müsste. Um ein vollständiges Bild über die Situation zu bekommen, hat der ASGB die genannten öffentlichen Körperschaften aufgefordert, ihm eine Aufstellung über die jeweilige Anzahl an unbefristeten, befristeten und atypischen Arbeitsverträgen zukommen zu lassen.
Die Zunahme von befristeten und atypischen Arbeitsverträgen bewirkt eine Ausweitung der prekären Arbeitsverhältnisse. Dies hat mehrheitlich negative Folgen für die gesamte Bevölkerung, da zum einen die Kontinuität und Qualität der Dienstleistungen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt wird, und zum anderen der Bedienstete selbst ohne längerfristige Einkommenssicherung dasteht. Vor allem Frauen sind von dieser Vorgangsweise der öffentlichen Körperschaften betroffen. Die befristeten Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst sollen sich wieder auf ihren eigentlichen und vom Gesetz vorgegebenen Zweck beschränken und dürfen nicht weiter als Ersatz für unbefristete Arbeitsverhältnisse verwendet werden..
Die befristeten Arbeitsverträge sind durch das Legislativdekret Nr. 368/2001 geregelt. Dieses muss auch von den örtlichen Körperschaften in Südtirol eingehalten werden. Zudem sieht der ASGB-Gebietskörperschaften die Notwendigkeit, die Handhabe der befristeten und atypischen Arbeitsverträge für den öffentlichen Dienst kollektivvertraglich zu regeln. Dies soll bereits im Zuge der laufenden Vertragsverhandlungen zum bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für die öffentlich Bediensteten in Südtirol erfolgen.

Energiewerker

Vorstellung der Plattform zur Erneuerung des Nationalen Einheitsvertrages 2005 - 2009

Der einheitliche Kollektivvertrag im Energiesektor ist seit 30. Juni 2005 verfallen. Er ist in Europa einzigartig und ist für ca. 70.000 Beschäftigte in Italien gültig. In Südtirol ist er für alle größeren Energiebetriebe bindend, wie Etschwerke, Enel, Edison, Stadtwerke Brixen, Bruneck, Latsch, Schlanders usw. Die kleineren Betriebe wenden den Landesvertrag an.
Die Vertragspartner: die nationalen Energiegewerkschaften auf der einen Seite - Assoelettrica, Federutility hervorgegangen aus der Fusion von ex Federelettrica und Federgasacqua, Enel, TERNA, GRTN, und noch einige wenige nationale Betriebe auf der anderen Seite, die alle den abgelaufenen Vertrag unterschrieben haben. Wir vom ASGB GEW sind genauso unterschriftsberechtigt wie die nationalen Verbände.
Die Plattform, der Vorschlag für die Erneuerung des einheitlichen nationalen Kollektivvertrags im Energiesektor 2005 – 2009, wurde euch von uns Gewerkschaften im Oktober 2005 in den Versammlungen vorgestellt und ihr habt diese Plattform genehmigt.
Nach acht Monaten Verhandlungen und zähem Ringen wurde am 18 Juli 2006 der Vorschlag unterschrieben.
Innerhalb 20. September sind auf nationaler Ebene alle Gewerkschaftsversammlungen abgeschlossen.
Der Vertrag hat seine Gültigkeit und die Betriebe werden die Beträge von Unatantum sowie Erhöhung des Grundlohns ab 01.Jänner 2006 laut Vorschlag ausbezahlen.
Der Text im neuen Vertrag ist zum Großteil der gleiche geblieben wie im abgelaufenen, es wurden einige Passagen gestrichen und einige neue Absätze sind dazu gekommen, auch um den EU Gesetzen Rechnung zu tragen. In den letzten vier Jahren wurden einige Abkommen mit den Betrieben geschlossen, die sich im Text wieder finden. Die Verhandlungen gestalteten sich schwierig, weil die Arbeitgeberseite sich untereinander nicht einig war. Die meisten Betriebe sind ex-Monopolisten, die sich in Aktiengesellschaften umgewandelt haben. Sie stehen in Konkurrenz zueinander und müssen Gewinne erwirtschaften. Aus diesem Grunde war der starke Wille der Arbeitgeber da, den Kollektivvertrag zu ihren Gunsten abzuschwächen. Der Abbruch der Verhandlungen stand öfters im Raum, nur die hartnäckige Haltung der Gewerkschaften und der Einsatz des Arbeitsministers haben eine Einigung ermöglicht.
Es wurde ein guter Vertrag erreicht. Bei keinem Artikel haben wir nachgegeben. Die Artikel die abgeändert wurden sind für die Arbeitnehmer verbessert worden.
111 Euro als durchschnittliche Erhöhung ist erreicht worden. Nur die Petroliferi haben auch 111 Euro erreicht, die haben aber bereits etwas höhere Gehälter, folglich haben sie mit einem geringeren Prozentsatz abgeschlossen. Mit der Erhöhung von 9,72 Prozent bei einer Inflation von 4,8 Prozent laut ISTAT haben wir einen kleinen Teil von Kaufkraft wiedergewonnen.
Nachstehend die wichtigsten Neuerungen:
Art.1 Geltungsbereich
In den Energiebetrieben gilt dieser Vertrag, sollten innerhalb der Betriebe neue Bereiche gegründet werden, muss die Anwendung des Vertrages mit den Gewerkschaften verhandelt werden. Für Handelstätigkeiten z.B. möchten die Betriebe den Handelsvertrag anwenden, wie bereits in Mailand geschehen. Dies kann in Zukunft nicht mehr geschehen ohne Einverständnis der Gewerkschaften.
Art.2 Industrielle Beziehungen
Es wird eine nationale Beobachtungsstelle (Kommission) für den Elektrosektor eingerichtet, diese wird paritätisch besetzt und hat die Aufgabe den Vertrag zu interpretieren, weiters soll sie auch Sicherheit und Umwelt im Elektrosektor unter Kontrolle halten.
Die Betriebe können und dürfen nicht mehr den Kollektivertrag einseitig zu ihren Gunsten auslegen. Bei Unklarheiten kann diese paritätisch besetzte Kommission, je zur Hälfte von Arbeitgebern sowie Gewerkschaften besetzt, angerufen werden, die jede Unklarheit ausräumt.
Das Streikrecht wurde vorläufig ausgeklammert und wird zu einem späteren Zeitpunkt neu verhandelt.
Art. 10 Umwelt, Qualität und Sicherheit am Arbeitsplatz
Der Sicherheitssprecher wird aufgewertet und speziell in Umweltfragen besser ausgebildet.
Art. 11 Aus- und Weiterbildung
Schulungen werden verbessert.
Art. 13 Lehrlingswesen
Dieser Artikel wurde auf alle Schulstufen erweitert und entsprechend ausgebaut.
Art. 14 Eingliederungsvertrag
Dieser Artikel wurde total neu geschrieben. Im vorigen Vertrag hiess der Art. 14 Aubildungs- und Arbeitsvertrag.
- Er beschäftigt sich z.B. mit Anstellung von Arbeitslosen die älter als 50 Jahre sind,
- bei Anstellung von Langzeitarbeitslosen wird das Anstellungsalter auf 32 Jahre angehoben,
- Arbeitslose die seit zwei Jahren keine Arbeit haben, Behinderte usw.
Art. 15 Teilzeitarbeitsvertrag
Die Teilzeit wird von den Betrieben anerkannt und gefördert, Komma 6 wurde erweitert: für Betriebe mit mehr als 250 Bediensteten wurde sie obligatorisch eingeführt, kleinere Betriebe können wahlweise die Stundenbank einführen. Nach 80 Überstunden im Jahr kommen alle Überstunden in die Stundenbank. Der betroffenen Arbeiter kann 1 mal pro Jahr wählen ob er die Stunden als Urlaub nimmt oder sie ausbezahlt haben will. Nach einem Jahr überprüfen die Vertragspartner diese Neuerung.
Art. 35 Lohnstruktur
Unatantum: gleicht die vertragslose Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 aus. Das Unatantum wird laut Tabelle mit dem Septembergehalt ausbezahlt.
Erste Lohnerhöhung 01. Jänner 06
Zweite 01 Juli 06
Dritte 01 Jänner 07
Am 30. Juni 2007 verfällt der ökonomische Teil und es muss wieder neu verhandelt werden um die Lohnerhöhung für die nächsten zwei Jahre.
Art. 21 Einstufung des Personals
Es wird eine paritätische Kommission von Fachleuten eingerichtet die die neuen Arbeitsbereiche und Abläufe bewerten und berücksichtigen. Innerhalb 6 Monate vor Ablauf des Bienniums, (31.12.2006) muss diese Kommission ein neues Einstufungsmodell den Vertragsparteien unterbreiten, das anschliessend zur Anwendung kommt.
Art. 26 Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden normalerweise aufgeteilt von Montag bis Freitag gelten für alle Betriebe, es gab Betriebe mit 39 – 40 Wochenstunden. Es werden zusätzliche Möglichkeiten eingeführt, die Arbeitszeit für dringende Arbeiten zu ändern, immer nur nach Anhörung der Einheitlichen Gewerkschaftsvertreter (RSU) oder der lokalen Gewerkschaften.
Art. 39 Bereitschaftsdienst
Die Arbeitgeber wollten den Bereitschaftsdienst nur mehr in Stunden, in denen gearbeitet wird bezahlen; auf keinen Fall wollen sie über Erhöhungen reden, im Gegenteil sie haben in ihrer Plattform die Abschaffung der Bereitschaft in der heutigen Form gefordert.
Nach zähem Ringen konnte der Tagessatz für Werktage, (Montag bis Freitag) ab 01.Juni 2007 um 0,50 Euro erhöht erreicht werden. Sicher ist dies keine Errungenschaft, aber ein Signal in die gewünschte Richtung. Nicht abschaffen sondern aufwerten.
Hinzu kommt Komma 9 angemessener Schutz der Arbeiter – bezahlte Freistunden.
Sollten in einem Betrieb andere Turnusse oder Bedürfnisse verlangt werden, müssen diese mit den lokalen Gewerkschaften verhandelt werden.
Sollte jemand durch Einsatz im Bereitschaftsdienst nicht elf Stunden auf 24 pro Tag frei haben, kann er diese fehlenden Stunden am nächsten Tag frei nehmen oder spätestens innerhalb der Woche.
Spezieller Bereitschaftsdienst (Staudämme)
Es werden die bestehenden Abkommen bestätigt.
Art. 40 Zulagen
Die Arbeitgeber wollten alle Zulagen abschaffen mit der Begründung, dass diese in der heutigen Zeit nicht mehr vertretbar wären. Die Gewerkschaften haben sich gegen diesem Ansinnen erfolgreich zur Wehr gesetzt und die Beibehaltung aller Zulagen erreicht.
Art. 42 Versetzungen
Es bleibt alles wie gehabt, nur für die Zulage bei einer Versetzung vom Betrieb aus werden die Mehrkosten von fünf auf sechs Jahre aufgestockt. 3. Jahr 100 Prozent, 4. Jahr 85 Prozent, 5. Jahr 75 Prozent, 6. Jahr 65 Prozent, also auch hier eine kleine Verbesserung.
Art. 49 Ergänzungsvorsorge
Die Vertragspartner einigen sich eine paritätische Kommission zu gründen mit der Aufgabe, innerhalb der Vertragsdauer eine Studie zu erstellen um abzuklären ob die unterschiedlichen Institute (Zusatzrenten) innerhalb der verschiedenen Betriebe zusammengeführt werden können, welche Vorteile und Kosten entstehen. In diese Kommission werden Experten von beiden Vertragspartnern entsandt. Die Arbeiten dieser Kommission starten einen Monat nach Unterzeichnung des Vertrages und es muss laufend über den Stand der Arbeiten berichtet werden.
Art. 50 Ergänzende Gesundheitsvorsorge
Auch dieser Artikel wurde komplett neu formuliert: die Vertragspartner gestehen sich gegenseitig zu, dass im Energiesektor die ergänzende Gesundheitsvorsorge anerkannt wurde. Man will sich innerhalb von zwei Jahren treffen um zu sehen, welche Abkommen und Konventionen die einzelnen Betriebe mit den verschiedenen Gesundheitsdiensten getroffen haben um Pakete von Leistungen den Bediensteten anzubieten.
Bei diesem Treffen sollen die Vorteile und das Preis-Leistungsverhältnis eines einheitlichen Fonds überprüft werden.
Art. 53 Gültigkeit und Laufzeit
Der normative Teil des Vertrags ist gültig ab 01. Juli 2006 bis 30. Juni 2009.Der ökonomische Teil gilt bis zum 30. Juni 2007.