Bauindustrie
Arbeitssicherheit

Neue Auflagen bei Metallgerüsten

Gemäß Staatsgesetz Nr. 235/2003 (am 19. Juli 2005 in Kraft getreten), muss jeder Betrieb, der ein festes Metallgerüst auf-, um- oder abbaut, einen spezifischen Gerüstplan (PIMUS) erstellen. Jeder Arbeiter bzw. Vorarbeiter, der am Gerüstbau beteiligt ist, muss laut Gesetz einen spezifischen Gerüstbaukurs im Ausmaß von 28 Stunden besuchen.
Arbeiter bzw. Vorarbeiter, die am 19. Juli 2005 (Datum des in Kraft treten des Gesetzes) bereits zwei bzw. drei Jahre lang die Tätigkeit des Gerüstbauers ausgeübt haben, müssen obgenannte Kurse innerhalb 19. Juli 2007 besuchen, während jene ohne Berufserfahrung auf dem Gebiet des Gerüstbauers diese Kurse ab sofort besuchen müssen.

Bauindustrie

Bauarbeiter müssen ab 1. Oktober einen Erkennungsausweis tragen

Das auf Baustellen beschäftigte Personal muss aufgrund von Art. 36-bis des Gesetzes Nr. 248/2006 ab 1. Oktober 2006 einen Erkennungsausweis tragen, welcher vom Arbeitgeber ausgehändigt wird. Der Erkennungsausweis muss folgendes beinhalten:
- ein Foto des Arbeiters
- die erforderlichen Angaben zur Person (Name, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort)
- die Daten des Arbeitgebers (Name und Sitz des Unternehmens)
Auch selbständige Arbeiter sind verpflichtet, auf Baustellen den Erkennungsausweis zu tragen.
Für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten sieht das Gesetz als Alternative zum Erkennungsausweis ein vidimiertes Baustellenregister vor, welches auf der jeweiligen Baustelle aufliegen muss. In dieses Register müssen täglich die auf den Baustellen beschäftigten Personen eingetragen werden. Der Gebrauch des Erkennungsausweises scheint im Vergleich dazu wohl einfacher und praktischer.
Wer sich nicht an die neuen Bestimmungen hält, muss mit folgenden Verwaltungsstrafen rechnen:
- Der Arbeitgeber wird mit einer Strafe von 100 bis 500 Euro pro Arbeiter belegt
- Der Arbeiter erhält eine Strafe von 50 bis 300 Euro, wenn er den ausgehändigten Erkennungsausweis nicht trägt.