Gesundheitsdienst

Individuelles Gehalt auf Grund der Berufserfahrung

Der Artikel 18 des Bereichsabkommens vom 19.04.2005 sieht in ganz bestimmten Fällen die Möglichkeit der wirtschaftlichen Anerkennung einer bereits erworbenen Berufserfahrung auf die berufliche Entwicklung vor.
Wer kann ansuchen?
Bedienstete, die nach dem 19. April 05 unbefristet angestellt werden. Der Antrag kann innerhalb von 90 Tagen ab Unterzeichung des Arbeitsvertrages vorgelegt werden.
Bedienstete, die am 19. April 05 bereits unbefristet im Dienst waren. Der Antrag kann jederzeit vorgelegt werden.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Es muss sich um geleistete Dienste in gleichwertigen, analogen oder höheren Berufsfiguren handeln.
Es muss sich um Dienste handeln, die einen direkten Bezug zur Tätigkeit im Sanitätsbetrieb haben.
Welche Auswirkung hat die Anerkennung?
Vorzeitige Gewährung einer Gehaltsklasse (in der unteren Besoldungsstufe)
Vorzeitiger Aufstieg von der unteren in die obere Besoldungsstufe
Vorzeitige Gewährung einer Gehaltsvorrückung (in der oberen Besoldungsstufe)
Verkürzung der Verweildauer in der bei der Anstellung zustehenden wirtschaftlichen Position

Gesundheitsdienst
Vorschläge des ASGB Gesundheitsdienstes

Sonderurlaub für psycho-physische Erholung und neue Arbeitszeitformen

Auf Antrag der Fachgewerkschaft ASGB-Gesundheitsdienst wurde zwischen dem Assessorat für das Gesundheitswesen und Gewerkschaften eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche ein neues Modell zum Sonderurlaub für psycho-physische Erholung und neuen Arbeitszeitformen für das nicht ärztliche Gesundheitspersonal erarbeiten soll. Der ASGB wird in dieser Arbeitsgruppe vom Betriebssekretär des Sanitätsbetriebes Bruneck, Innerhofer Reinhard, vertreten.
Im folgendem die Vorschläge des ASGB-Gesundheitsdienstes:
Punkt 1 - Sonderurlaub für psycho-physische Erholung
Vorgeschichte
Der Sonderurlaub für psycho-physische Erholung wurde im Jahr 1997 für bestimmte Berufsbilder in bestimmten Diensten des Landesgesundheitsdienstes (z.B. Psychiatrie), eingeführt. Übernommen wurde die Regelung, nach vier Jahren effektiven Dienst drei Monate Erholungswartestand, von den Wohnheimen der Sozialdienste. Mit dem Kollektivvertrag der Gebietskörperschaften vom September 2000 wurde eine neue Regelung eingeführt. Diese sah vor, für die Bediensteten, die in den Altersheimen und den Strukturen der Bezirksgemeinschaften, mit direktem Kontakt zum Patienten arbeiteten, eine Erhöhung des ordentlichen Urlaubes, beginnend mit dem 3. Dienstjahr, einzuführen. Die selbe Regelung wurde mit dem Bereichsvertrag für das nichtärztliche Personal, September 2001 eingeführt. Im letzten Absatz dieses Artikels des genannten Bereichsvertrages sah man die Ausdehnung des Sonderurlaubes für psycho-physische Erholung auf andere Dienste, bzw. Berufsbilder der Sanitätsbetriebe vor. Diese Möglichkeit kam überhaupt nicht zur Anwendung und es folgten einige Treffen mit den Gewerkschaften, verschiedene Rundschreiben von Seiten des Assessorates an die Betriebe. Im neuen Bereichsvertrag einigte man sich auf eine Formulierung, dass auf Betriebsebene neue Dienste, Berufsbilder ausfindig gemacht werden. Gerade bei diesem Artikel gab es in den jeweiligen Betriebsverhandlungen für die Gewerkschaften keine zufrieden stellenden Ergebnisse.
Situation
Auf Grund der nicht zufrieden stellenden Ergebnisse bei den Betriebsverhandlungen, fordert der ASGB, dass für den Sonderurlaub für psycho-physische Erholung ein Zusatzabkommen zum Bereichsvertrag für das nichtärztliche Personal (April 2005) ausgearbeitet wird.
Vorschlag des ASGB – Gesundheitsdienstes
Ausweitung des Sonderurlaubes für psycho-physische Erholung auf das gesamte Personal, welches im direkten Kontakt mit dem Patienten steht (übernommen vom Bereichsabkommen der Gebietskörperschaften September 2000)
Berücksichtigung des Dienstalters, dies vor allem deshalb, weil mit der letzten Pensionsreform das Personal länger arbeiten muss.
Beginnend mit dem 40-igsten Lebensjahr einen ordentlichen Urlaubstag mehr, mit dem 45 Lebenjahr drei, mit dem 50-zigsten fünf und in der Folge pro Lebensjahr einen zusätzlichen Urlaubstag dazu bis zur Pensionierung des Bediensteten (51-zigsten 6 Urlaubstage, mit 52-zigsten 7 Urlaubstage usw.).
Punkt 2: Alters-Teilzeit
Die Altersteilzeit ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis, das den gleitenden Übergang in die Altersrente dient.
Voraussetzung sind:
- die Vollendung des 50-zigsten Lebensjahres
- eine Beschäftigungszeit von mind. fünf Jahren
- es darf bis zur Pensionierung in Anspruch genommen werden
Die Bediensteten können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ab Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit gehen
Mit Vollendung des 60. Lebensjahres besteht darüber hinaus ein tarifvertraglicher Anspruch auf Altersteilzeit.
Die Verteilung der Alters-Teilzeit
Teilzeit Modell
Reduzierung auf die Hälfte der täglichen Arbeitzeit während der gesamten Laufzeit des Arbeitszeitvertrages. Die Verteilung der Arbeitszeit wird im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geregelt.
Block Modell
Nach diesem Modell hat der Arbeitnehmer in „Vorleistung" zu treten. Beispiel: Ein Beschäftigter, der fünf Jahre Altersteilzeit in Anspruch nimmt, wird in der ersten Hälfte der Altersteilzeit Vollzeit beschäftigt (z. B. 2,5 Jahre) und in der zweiten Hälfte komplett von seiner Arbeitspflicht befreit.
Bezahlung der Alters-Teilzeit
Bedienstete, welche laut der Pensionsreform mit dem Beitragssystem in Rente gehen, werden in der gesamten Zeit der Alters Teilzeit die Pensionsbeiträge zu 100 Prozent einbezahlt.
Bedienstete welche mit dem entlohnten System in Rente gehen, erhalten zusätzlich zum 50prozentigen Arbeitsverhältnis bekommen 83 Prozent des Nettobetrages ihres bisherigen Arbeitsentgeltes bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses.
Punkt 3: Sabbat Jahr
Da dieser Punkt während den Bereichsverhandlungen des Öfteren diskutiert wurde, ersuchen wir die Einführung des Sabbat Jahres auf das gesamte nichtärztliche Personal anzuwenden.
Punkt 4: Zusätzliche Vorschläge
Nachtarbeit: Reduzierung der Arbeitszeit für Bedienstete die Nachtarbeit, bzw. Nachtdienste leisten.
Bereitschaftsdienst: Nach Erreichen eines bestimmten, noch zu definierenden Lebensalters, nur noch freiwillig.
Arbeitszeitkonto: Möglichkeit der Umwandlung von bestimmten Zulagen in Arbeitszeitguthaben.