Bauindustrie

Lohntabelle für die Beschäftigten im Sektor Bauindustrie

Gültig ab 01.01.2007 – 31.12.2007

Bauindustrie

Landesergänzungsvertrag für die Arbeiter und Angestellten des Sektors Bauindustrie

Am 20. Juli 2006 wurde der Landesergänzungsvertrag für die Bauindustrie in der Provinz Bozen erneuert. Für den ASGB-BAU war Kollege Werner Blaas in seiner Funktion als Fachsekretär bei den Treffen zwischen den Sozialpartnern dabei.
Die wichtigsten Neuerungen, die mit 01. Jänner 2007 in Kraft treten:
Gebietszulage des Sektors
Ab 1. Jänner 2007 gelten folgende Beträge:
Territoriales Lohnelement
Anwesenheitszulage
Diese Zulage wird als eigene Zulage abgeschafft, indem die bis zum 31.12.2006 gültigen Beträge ab 1. Jänner 2007 in jene der Gebietszulage des Sektors (Indennita' territoriale di settore) einverleibt werden.
Außendienstregelung
Ab 1. Jänner 2007 gilt folgende Regelung:
Entfernung Baustelle Ersteinstellung und neue Baustelle Außendienstzulage pro effektiv gearbeitete Stunde
von 1 – 15 Kilometer: 10 Prozent
von 15 – 30 Kilometer: 15 Prozent
über 30 Kilometer: 20 Prozent
Diese Prozentsätze werden auf folgende Lohnelemente berechnet: Grundlohn,Kontingenz,Territoriales Lohnelement und Gebietszulage des Sektors.
Falls der Arbeitgeber für Unterkunft und Verpflegung aufkommt besteht kein Anrecht auf Außendienstzulagen.
Arbeiten im Tunnel
In Ergänzung zum Art.20 des Nationalen Arbeitskollektivvertrages vom 20.05.2004 werden die Prozentsätze der Zulagen für Arbeiten im Tunnel mit Datum ab 01.01.2007 wie folgt festgelegt:
für Arbeiter, die sich während des Vortriebs im Tunnel befinden: 46-prozentige Zulage
für Arbeiter, die sich nach dem Vortrieb im fertig gestellten, aber noch nicht kollaudierten Tunnel befinden: 26-prozentige Zulage
für Arbeiter, die sich zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im bereits kollaudierten Tunnel befinden: 18-prozentige Zulage.
Bauberufsalter
In Ergänzung zum Art. 82 des Nationalen Arbeitskollektivvertrages vom 20.05.2004 wird folgendes vereinbart:
Beansprucht der Arbeiter den Vaterschaftsurlaub gemäß Art.32 des Gesetzes Nr.151/2001, so muss der Arbeitgeber dies der Bauarbeiterkasse mitteilen, damit der Arbeiter weiterhin das Anrecht auf die jährliche Auszahlung des Bauberufsalters durch die Bauarbeiterkasse (wird innerhalb der ersten Maiwoche eines jeden Jahres ausbezahlt) anreift.
Behandlung im Falle von Krankheit bis zum siebten Tagen
In Ergänzung zum Art. 26 des NAKV vom 20.05.2004 wird folgendes vereinbart:
Für den Zeitraum 01.10.2006 - 30.09.2007 werden probeweise bei Krankheiten bis zu sieben aufeinander folgenden Tagen für den zweiten und dritten Krankheitstag 50 Prozent der Entlohnung als Krankengeld ausbezahlt (für maximal zweimal innerhalb des genannten Zeitraumes).
Dadurch entstehende Mehrkosten werden über den bei der Bauarbeiterkasse angesiedelten Fonds für Fürsorgeleistungen abgedeckt.
Produktionsprämie für Angestellte
Schadenshaftung bei betrieblichen Gütern
Der Arbeiter, dem Güter jeglicher Art, welche sich im Besitz des Betriebes befinden, anvertraut werden, muss diese mit höchster Sorgfalt und Vorsicht benützen.
Sollten diese Schaden erleiden und der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, so müssen diese Schäden vorher dem Betroffenen vorgehalten werden, damit dieser die Möglichkeit hat, sich auch unter Zuhilfenahme einer von ihm beauftragten Gewerkschaftsorganisation zu rechtfertigen bzw. seine eigenen Erklärungen dazu abgeben zu können.
Beginn und Gültigkeit
01.01.2007 bis 31.12.2009, wobei der wirtschaftliche Teil mit 01.01.2007 in Kraft tritt.