Gastgewerbe
Arbeitsverträge auf Zeit im Gastgewerbe
Nach den schlechten Witterungsverhältnissen im August stellt sich oft die Frage, ob Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen auf bestimmte Zeit vorzeitig entlassen werden dürfen. Betriebe stellen sich diese Frage erst gar nicht und versuchen, Arbeitnehmer die sie nicht mehr brauchen, irgendwie los zu werden.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir nocheinmal präzisieren, dass Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit mit Erreichen des Termins auslaufen. Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsvertrages auf bestimmte Zeit ohne Rechtfertigungsgrund, hat der/die Arbeitnehmer/in Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe der Entlohnung, die ihm/ihr vom Tag der Entlassung bis zum Ende der Vertragsdauer zugestanden hätte. Wir der Zeitvertrag vorzeitig von Seiten des/der Arbeitnehmers/in ohne gerechtfertigten Grund aufgelöst, so hat der/die Arbeitgeber/in das Recht, eine Entschädigung in maximaler Höhe der ihm noch zustehenden Entlohnungen (Lohn, 13. und 14. Monatslohn sowie Urlaub und Abfertigung usw.) einzubehalten.
Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes sowie der Abfertigung in Form von monatlichen Akontozahlungen nicht gestattet ist. Den Arbeitnehmern werden alle angereiften Lohnelemente (13. und 14. Moantslohn, Urlaub und Abfertigung) mit dem letzten Lohnstreifen ausbezahlt.