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Bausparen im Zusatzrentenfonds

Wie das Zusatzrentensystem im Allgemeinen so erfährt auch das noch junge Bausparmodell in Verbindung mit einer Zusatzrentenposition immer wieder Änderungen und Anpassungen an aktuelle Erfordernisse:
Die Neuerungen, welche 2017 eingeführt wurden, betreffen vor allem Zusatzrentenfondsmitglieder höheren Alters und Bedienstete des öffentlichen Sektors. So wurde die Altersgrenze, bis zu welchem ein Bauspardarlehen abgeschlossen werden kann, von 55 auf 65 Jahren angehoben.
Für die in einen kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds (Laborfonds) eingeschriebenen öffentlich Bediensteten ist es hingegen seit Juni letzten Jahres möglich, ein Bauspardarlehen im Ausmaß des Dreifachen Ihres angesparten Kapitals zu beantragen. Zuvor wurde nur der doppelte Betrag des angereiften Kapitals als Bauspardarlehen gewährt, weshalb öffentlich Bedienstete aufgrund des geringen Abfertigungsanteils, der in den Zusatzrentenfonds fließt, oft nur ein niedriges Darlehen erhielten.
Neben dem Höchstalter sind noch weitere Kriterien zur
Gewährung eines Bauspardarlehens zu erfüllen:
Mitgliedschaft im Zusatzrentensystem seit mindestens 8 Jahren
Mitgliedschaft in einem vertragsgebundenen regionalen Zusatzrentenfonds
Ansässigkeit seit 5 Jahren in der Provinz Bozen
Die zu kaufende, bauende oder sanierende Erstwohnung muss sich in der Provinz Bozen befinden und Eigentum des Gesuchstellers sein
Angespartes Kapital von mindestens 15.000 Euro im vertragsgebundenen Zusatzrentenfonds
Die Gewährung des Bauspardarlehens erfolgt nicht automatisch aufgrund der Antragstellung, sondern es wird von einer vertragsgebundenen Bank gewährt, nachdem diese auch die Kreditwürdigkeit des Gesuchstellers und die Finanzierbarkeit der Erstwohnung positiv bewertet hat. Auf das Bauspardarlehen besteht kein Anrecht mehr, wenn der notarielle Kaufvertrag bereits abgeschlossen wurde oder die Bau- bzw. Sanierungsarbeiten schon abgeschlossen sind.
Sind alle erforderlichen Kriterien erfüllt, gewähren die vertragsgebundenen Banken das Bauspardarlehen aus einem vom Land Südtirol eingerichteten Fonds. Dabei werden auch die Laufzeit des Darlehens, welche von mindestens 1,5 Jahren bis maximal 20 Jahren gehen kann, sowie die Art der Ratenzahlung festgelegt.
Ein besonderes Merkmal des Südtiroler Bauspardarlehens ist, dass für die Rückzahlung des Kredits zwei Möglichkeiten bestehen: man kann entweder nach dem klassischen Modell Kapital und Zinsen zahlen und so die Kapitalschuld laufend abbauen oder man kann während der gesamten Laufzeit nur die anfallenden Zinsen zahlen und die Kapitalschuld dann am Ende der Laufzeit mit einer einmaligen Zahlung tilgen (sogenanntes Bullet Modell). Die Entscheidung darüber, ob dieses Bullet System anwendbar ist, trifft wiederum die beauftragte Bank von Fall zu Fall.
Der Zinssatz ist für beide genannten Rückzahlmodelle fix festgelegt und beträgt 1,5% für die gesamte Laufzeit.
Die Nachfrage nach dem Bausparmodell ist seit dessen Einführung vor ca. 2 Jahren laufend gestiegen. Dies zeigt, dass es für die Südtiroler Bürger und Bürgerinnen eine wichtige Unterstützung zum Erwerb des Eigenheims darstellt. Unbedingte Voraussetzung um in den Genuss eines Bauspardarlehens in angemessener Höhe zu kommen, ist natürlich, dass man sich frühzeitig in einen Zusatzrentenfonds einschreibt.
Wir listen hier nochmals die Vorteile des Bausparens auf:
Die eingezahlten Zusatzrentenfondsbeiträge können jährlich bis zu 5.164,57 Euro vom Einkommen abgezogen werden
Fondsmitglieder erhalten das Bauspardarlehen zu einem fixen Zinssatz von nur 1,5%
Das Bauspardarlehen wird bis zum Doppelten bzw. Dreifachen (nur für öffentlich Bedienstete) des Kapitals, das im Zusatzrentenfonds angespart wurde, gewährt. Die maximale Höhe des Darlehens beträgt 200.000 Euro für Einzelpersonen und 300.000 Euro für Eheleute und Personen in eheähnlichen Beziehungen
Das Bausparen kann weitgehend mit anderen Finanzierungsmöglichkeiten und Wohnbauförderungsmaßnahmen kombiniert werden
Mit dem Bausparmodell können Mitglieder ihre Erstwohnung finanzieren und gleichzeitig eine Zusatzrente aufbauen, die ihnen eine zusätzliche Absicherung im Alter gewährt, wenn die staatliche Rente dafür nicht mehr ausreicht
Das Bauspardarlehen kann indirekt auch für die eigenen Kinder genutzt werden. Die Eltern können für sie in einen Zusatzrentenfonds einzahlen und die steuerliche Absetzbarkeit für sich geltend machen. Auf diese Weise unterstützt man die eigenen Kinder dabei, für ein späteres Bauspardarlehen zu sparen.

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Mehr Steuervorteile bei der Zusatzrente jetzt auch für öffentlich Bedienstete

Lange schien es, dass die steuerliche Ungleichbehandlung sich noch über viele Jahre hinziehen würde, seit 01.01.2018 ist es nun aber Gesetz: Die vorteilhafteren Steuerbestimmungen bei der Zusatzrente, wie sie für die in der Privatwirtschaft beschäftigten Mitglieder von kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds und für offene Rentenfonds im Allgemeinen bereits seit 2007 gelten, wurden nun auch auf die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitglieder eines kollektiven Fonds ausgedehnt.
Mehr Steuervorteile auf die eingezahlten Beiträge
Während die meisten öffentlich Bediensteten, die in einem kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds (in Südtirol der „Laborfonds“) eingeschrieben sind, die eingezahlten Beiträge bisher nur in einem teilweise sehr niedrigen Ausmaß (abhängig vom Anteil der eingezahlten Abfertigung) vom Einkommen absetzen konnten, ist es seit 01.01.2018 auch für sie möglich, die eingezahlten Zusatzrentenfondsbeiträge jährlich bis zum Höchstbetrag von 5.164,57 Euro vom Einkommen abzusetzen. Somit können nun auch öffentlich Bedienstete mehr Beiträge für eine zukünftige Zusatzrente einzahlen und gleichzeitig einen größeren Steuervorteil erzielen.
Vorteilhaftere Besteuerung der ausbezahlten Leistungen
Ebenso Teil dieser Neuregelung für die öffentlich Bediensteten ist die Anwendung von günstigeren Steuersätzen bei der Auszahlung von Zusatzrentenleistungen. Unabhängig davon ob die Zusatzrente in einmaliger Form oder als periodische Zahlung erfolgt, beträgt der Steuersatz auf die ab dem 01.01.2018 eingezahlten Beiträge nur mehr 15%. Das bis zum 31.12.2017 eingezahlte Kapital wird hingegen bei der Auszahlung weiterhin nach den alten Bestimmungen besteuert und zwar mit dem getrennten Steuersatz (berechnet anhand des Einkommens der letzten 5 Jahre), wenn das angereifte Kapital in einmaliger Form ausbezahlt wird bzw. mit der ordentlichen Besteuerung, falls das angereifte Kapital in Form einer Rente ausbezahlt wird.
Bezüglich der ab 2018 eingezahlten Beiträge ergibt sich durch die neuen Bestimmungen noch ein weiterer Vorteil: ist man mehr als 15 Jahre in die Zusatzvorsorge eingeschrieben, reduziert sich der Steuersatz von 15% jedes weitere Mitgliedsjahr um 0,3% bis hin zu einem Mindeststeuersatz von 9%. Dieser begünstigte Steuersatz wird nicht nur auf die ausbezahlten Leistungen aufgrund der Pensionierung angewandt, sondern auch auf die Vorschüsse aus Gesundheitsgründen sowie auf die Auszahlung des Kapitals an die Erben bzw. Begünstigten im Falle des vorzeitigen Ablebens eines Fondsmitglieds während der Einzahlungsphase.
Für alle anderen ausbezahlten Leistungen (z.B. Vorschuss für Kauf/Bau/Sanierung der Erstwohnung oder Ablöse der Position aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) wird für die ab dem 01.01.2018 eingezahlten Beiträge ein fixer Steuersatz von 23 Prozent anstelle der getrennten bzw. ordenlichen Besteuerung angewandt Alle anderen Sonderbestimmungen zur Zusatzrente für die öffentlich Bediensteten bleiben von dieser gesetzlichen Neuerung unberührt.