Delegiertenwahl zum Laborfonds 2018

Wie wird gewählt?

Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen der bevorzugten Kandidatenliste ohne Vergabe von namentlichen Vorzugsstimmen (siehe fac-si-mile im Bild unten).
Jedem wahlberechtigten Arbeitnehmer schickt der Laborfonds per Post an die letzte dem Fonds bekannte Anschrift einen Umschlag mit folgenden Unterlagen zu:
der Anleitung zur Wahl, die entweder elektronisch (über Internet) oder per Post erfolgen kann;
die Zugangsdaten für den Systemzugriff im Falle der elektronischen Wahl über Internet;
einen Papierwahlzettel und einem vorfrankierten Umschlag mit der Anschrift des Fonds, falls sich der Arbeitnehmer für diese Wahlart entscheidet.
Es kann nur eine der beiden Wahlarten benützt werden:
Elektronische Wahl
1. im Internet unter www.laborfonds.it im Abschnitt „Spezial Wahlen“ das Feld „Online-Wahl“ anklicken
2. die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) eingeben und auf „bestätigen“ klicken
3. die ASGB-Liste anklicken und auf „Wahl bestätigen“ klicken
Briefwahl
1. auf dem vom Fonds zugesandten Wahlzettel das Kästchen der ASGB-Kandidatenliste ankreuzen
2. den Wahlzettel im vorgesehenen Rückantwortkuvert per Post aufgeben

Dienstleistungen

Informationen über unser Steuerbeistandszentrum DGA G.m.b.H.

(Dienstleistungsgesellschaft für Arbeitnehmer)


Am 31. Dezember 1991 wurden mit Gesetz Nr. 413 die Steuerbeistandszentren ins Leb

en gerufen. Der ASGB schloss sich mit der UIL zusammen um den Mitgliedern den steuerlichen Beistand zu gewähren. Die große Neuerung bestand darin, dass das bisherige Modell 740 abgeschafft und statt dessen das Modell 730 für Arbeitnehmer und Rentner eingeführt wurde; mit dem Modell 730 wurde und wird die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben mit dem Arbeitgeber bzw. dem Renteninstitut als Steuersubstitut verrechnet. Somit gehörte für viele das jahrelange Warten auf ein Steuerguthaben von Seiten der Agentur der Einnahmen der Vergangenheit an. War zu Beginn die Gesellschaftsform eines Vereins ausreichend um 730er abfassen zu können, musste im Jahr 2000 eine Kapitalgesellschaft gegründet werden um weiterhin Steuererklärungen machen zu können. Aus diesem Grunde wurde am 14. Jänner 2000 die DGA GmbH aus der Taufe gehoben.
Im Jahre 1993 startete dieses neue Projekt allerdings noch etwas vorsichtig; d.h. in diesem Jahr wurden beim ASGB ca. 1.300 Modelle 730 abgefasst. Mit den Jahren stieg die Anzahl immer weiter und so wurden im Jahr 2017 über 17.000 Modelle 730 ausgefüllt. In diesen 25 Jahren stieg nicht nur die Anzahl der abgefassten Steuererklärungen, sondern auch die Verantwortung für die Steuerbeistandszentren. So sind die CAFs (centro assistenza fiscale) seit dem Jahr 1998 im Gegensatz zu den Steuerberatern für die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen verantwortlich und haftbar. Sie bestätigen die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen mit dem sogenannten „visto di conformitá“. Ab dem Jahr 2015 wurde dieses „visto“ nochmals verschärft.
Deshalb werden die Steuererklärungen auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und den gesetzlichen Bestimmungen abgefasst. Außerdem ist die italienische Steuergesetzgebung sehr komplex. Das bringt mit sich, dass sich die Bestimmungen für die Steuererklärungen jedes Jahr ändern. Gerade in den letzten Jahren ist es üblich geworden, dass Bestimmungen erst im Laufe des jeweiligen Steuerjahres konkretisiert werden und erst am Ende des Jahres klar ist, ob beispielsweise eine neu eingeführte Abschreibung in der Steuererklärung angegeben werden kann. Es ist daher immer wieder eine neue Herausforderung den Mitgliedern einen effizienten Dienst innerhalb der vorgeschriebenen Termine und auf dem aktuellsten Stand zu bieten.
Personal
Der zeitliche und personelle Aufwand für die Steuererklärungen hat sich sehr verändert. Mitte der 90er Jahre wurden die Steuererklärungen in der Zeit von April bis Juni von jeweils ein bis zwei Personen im jeweiligen Bezirksbüro und in Bozen neben der gewerkschaftlichen Arbeit abgefasst. Inzwischen ist es so, dass allein in Bozen vier Mitarbeiter/innen das ganze Jahr hindurch sich allein mit Steuerangelegenheiten beschäftigen und in den Bezirksbüros in der Zeit von März bis Juli die Steuererklärungen einen großen Anteil der täglichen Arbeit darstellen. Mittlerweile ist es auch so, dass man fast das ganze Jahr über, d.h. bis Mitte Dezember eine Steuererklärung abfassen kann; allerdings nicht mehr das Modell 730 sondern das Modell „REDDITI“. Außerdem kann man bereits abgefasste Steuererklärungen jederzeit, bzw. bis zur nächsten Steuererklärung ausbessern oder integrieren.
Hinzu kommt, dass auch in diesem Sektor der bürokratische Aufwand enorm gestiegen ist.
Räumlichkeiten
Seit mittlerweile fast fünf Jahren befindet sich das Steuerbeistandszentrum des ASGB in Bozen im Hauptsitz in der Bindergasse Nr. 30. Es war dem ASGB ein großes Anliegen, die Büros des Steuerdienstes aufzuwerten um den Bedürfnissen unserer Mitglieder im Bezug auf Privacy, Wartezeiten und Komfort entgegenzukommen. Auch in den Bezirksbüros wird das Personal stetig spezialisiert und auch die Räumlichkeiten zwischen Gewerkschaftsarbeit, Patronat und Steuerbeistandszentren werden, wenn möglich, getrennt. So erhalten in den nächsten Wochen die Mitarbeiter des Patronats in Bruneck und in Meran neue Räumlichkeiten.
Weiterbildung
Eine ständige Aus- und Weiterbildung ist unerlässlich um im Bereich Steuerwesen Schritt halten zu können. So sind einige Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr in Rom um sich über die generellen Neuerungen zu informieren, um Erfahrungen auszutauschen und um Probleme aufzuzeigen. Vor Beginn der Steuererklärungen findet jährlich ein Kurs statt an dem alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Steuerbeistandszentrums ihr bisheriges Wissen festigen sowie sich über die jährlichen Neuerungen informieren können. Neu eingestellte Mitarbeiter erhalten zudem noch einen Intensivkurs im Hauptsitz in Bozen.
Finanzierung
Personal, Büros, Kurse, Programme, Computer und Büromaterial müssen finanziert werden. Die DGA GmbH finanziert sich über drei Schienen: über den Staat und INPS in Form von Beiträgen für die übermittelten Erklärungen, über das Inkasso der Steuererklärungen und über den ASGB.
Jedes Jahr erhöht sich die Anzahl der abgefassten Steuererklärungen; in den letzten Jahren stieg die Anzahl jährlich um fünf bis sieben Prozent und trotzdem sind die Beiträge zurückgegangen.
In Anbetracht dessen, dass sich in den letzten Jahren der bürokratische und zeitliche Aufwand und vor allem auch die Komplexität einer Steuererklärung extrem erhöht haben, und trotz der finanziellen Kürzungen der staatlichen Beiträge, wurde und wird auch weiterhin versucht, die Kostenbeteiligung für die Mitglieder so niedrig wie möglich zu halten.
Modell „precompilato“ seit 2015
‘Seit dem Jahr 2015 wird von der Agentur der Einnahmen für Arbeitnehmer und Rentner das sogenannte „Precompilato“ online gestellt. Die große Neuerung besteht darin, dass die Agentur der Einnahmen das sogenannte „Precompilato“ online zur Verfügung stellt, mit bereits eingetragenen Daten wie Einkommen, Darlehenszinsen und Versicherungen, mehrjährige Abschreibungen und Arztspesen. Arbeitnehmer und Rentner können sich über die Agentur der Einnahmen oder über das NISF/INPS einen PIN besorgen und damit die Erklärung selbst herunterladen, mit Daten ergänzen und selbst verschicken. Die meisten Steuererklärungen werden jedoch weiterhin über die Steuerbeistandszentren abgefasst.
Auch die CAFs können mit einer entsprechenden Vollmacht auf diese Daten zurückgreifen, die entsprechenden Steuererklärungen korrigieren, integrieren und/oder bestätigen und verschicken. Der Vorteil, sowohl für den Steuerzahler als auch für das Steuerbeistandszentrum besteht darin, dass die vorgelegten Unterlagen mit den Daten des sogenannten „Precompilato“ der Agentur der Einnahmen verglichen und abgeglichen werden können. Das Steuerbeistandszentrum muss allerdings nach wie vor die entsprechenden Unterlagen überprüfen, bestätigen und einscannen. Für die Korrektheit der Angaben ist das Steuerbeistandszentrum verantwortlich.
Zeitraum der Abfassung des Modell 730
In Anbetracht der genannten Umstände ist es leider nicht mehr möglich in kleinen Betrieben die Steuererklärungen vor Ort zwischen Tür und Angel einzusammeln bzw. abzufassen. Allerdings hat sich der Zeitraum für die Abfassung der Steuererklärung verlängert; so kann man ab ca. Mitte April bis Mitte Juli das Modell 730 abfassen. Das bedeutet drei Monate Zeit für die Steuerpflichtigen persönlich in einem der ASGB Büros vorzusprechen um die Angelegenheit zu regeln. Die Steue­r­­erklärung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da die Kontrollen immer genauer werden. Außerdem kann man bei einer gewissenhaften Vorbereitung und Abfassung der Steuererklärung immer wieder eine Steuerersparnis herausholen.
Wer macht eine Steuererklärung?
Es ist zu unterscheiden, ob jemand eine Steuererklärung machen muss oder machen kann. Bezieht jemand mehrere Einkommen und/oder verfügt über Gebäudebesitz über die Eigenwohnung hinaus, so muss er sich darum kümmern, ob er eine Steuererklärung machen muss.
Die meisten Steuererklärungen werden jedoch abgefasst, um ein Steuerguthaben zu erzielen. Verfügt der Erklärer über abschreibbare Spesen, so kann er eine Steuererklärung machen um damit zu seinem Steuerguthaben zu gelangen. Ebenso kann der Steuerzahler mit der Steuererklärung die zustehenden Freibeträge für die zu Lasten lebenden Familienmitglieder richtigstellen, wenn diese laut CU nicht richtig berechnet wurden.
Kontrollen von Seiten der Agentur
Der Vorteil des Modell 730 im Gegensatz zum Modell „REDDITI“ (vormals UNICO) besteht vor allem darin, dass das entsprechende Steuerguthaben bzw. die Steuerschuld mit dem Lohnstreifen oder über die Rente in den Monaten Juli/August verrechnet wird. Allerdings ist im Jahr 2017 eine neue Bestimmung in Kraft getreten, laut welcher bei großen Differenzen zwischen den Angaben des Steuerpflichtigen und den Daten, die bei der Agentur der Einnahmen aufliegen, das Ergebnis des Modell 730, also das Formblatt Modell 730-3 nicht an das Steuerinstitut weitergeleitet wird; sondern vorab einer Kontrolle unterzogen wird. D.h. ohne Vorankündigung an den Steuerzahler erhalten diese das Guthaben nicht ausbezahlt und erfahren erst über das Steuerbeistandszentrum, dass ihre Steuererklärung schon vor Auszahlung des Guthabens einer Überprüfung unterzogen wird. Nach der Überprüfung und bei Bestätigung der Dokumentation wird das Guthaben direkt von der Agentur der Einnahmen, natürlich erst nach Monaten an den Steuerzahler ausbezahlt. Diese Vorgangsweise ist einerseits zwar verständlich, andererseits stellt es wiederum das Gesamtkonzept des Modell 730 in Frage, weil doch dieses garantieren sollte, das die Steuerzahler so schnell wie möglich zu ihrem Guthaben kommen.
Mietverträge: Progressive Besteuerung oder cedolare secca
Wird die kassierte Miete der progressiven Besteuerung unterworfen, so muss der Vermieter 95 Prozent der kassierten Miete besteuern. Demzufolge könnte die sogenannten „Cedolare secca“, die eine Einheitsbesteuerung darstellt, für viele Vermieter interessant sein. Außerdem gilt für konventionierte Mietverträge (drei und zwei Jahre) in den sogenannten dicht besiedelten Gemeinden (alta tensione abitativa) eine Ersatzsteuer von zehn Prozent; in den übrigen Gemeinden beträgt die Ersatzsteuer 21 Prozent. Achtung: nur in den Gemeinden mit „alta tensione abitativa“: Eppan, Bozen, Algund, Leifers, Lana, Meran kann die Ersatzbesteuerung von zehn Prozent beansprucht werden. Wer die „cedolare secca“ anwenden will, muss sich bei der Verlängerung bzw. bei der Registrierung des Mietvertrages für diese Besteuerungsmethode entscheiden. Auf jeden Fall sind anlässlich der Abfassung der Steuererklärung die entsprechenden Mietverträge mitzubringen.

Dies gilt auch für die Mieter: diese können anlässlich der Steuer­erklärung einen Steuerfreibetrag nutzen, wenn sie einen entsprechenden Mietvertrag vorweisen können. Der Freibetrag richtet sich nach dem besteuerbaren Einkommen und beträgt zwischen 150 und 900 Euro jährlich.
Absetzbarkeit für außerordentliche und für energetische Sanierungsarbeiten
Grundsätzlich muss man sich vor Beginn der Sanierungsarbeiten darüber informieren, ob es von der Gemeinde eine entsprechende Genehmigung braucht; auf jeden Fall muss eine Vorankündigung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen an das Arbeitsinspektorat gerichtet werden.
Außerdem muss man sich vor Beginn der Arbeiten darüber informieren, welche Sanierungsmaßnahmen abschreibbar sind und wer die Abschreibung vornehmen möchte bzw. kann.
Die entsprechenden Rechnungen müssen dann mittels Überweisung bezahlt werden mit Angabe des Gesetzes für die Sanierungsmaßnahmen sowie mit Angabe der Steuernummer des Empfängers sowie des Auftraggebers. Für Maßnahmen der energetischen Sanierung muss innerhalb von 90 Tagen ab Beendigung der Arbeiten die Meldung an die ENEA abgefasst und verschickt werden. Diese muss den Steuerunterlagen beigelegt werden. Der Steuerabzug für die energetische Sanierung darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn für diese Arbeiten öffentliche Beiträge in Anspruch genommen werden. Sollten für außerordentliche Sanierungsarbeiten öffentliche Beiträge ausbezahlt worden sein, kann für die Differenz trotzdem der Steuervorteil genutzt werden. Die Ausgaben für die Sanierungsmaßnahmen werden immer auf zehn Jahre aufgeteilt. Wer von der Autonomen Provinz einen Vorschuss für Sanierungsspesen erhalten hat, muss diesen auf jeden Fall in der Steuererklärung abschreiben um das Steuerguthaben vom Staat zu erhalten. Im September muss dann die 1. Darlehensrate gegenüber der Autonomen Provinz getilgt werden.
Möbelbonus
Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen kann auch der Möbelbonus im Ausmaß von 50 Prozent bis zu 10.000 Euro pro Wohneinheit beansprucht werden. Allerdings können im Jahr 2017 nur Möbel abgeschrieben werden, wenn im Jahr 2016 Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
Steuerfreie Einkommen
Grundsätzlich ist jedes Einkommen sowie jedes Zusatzeinkommen zu besteuern. Hat jemand nur einen Arbeitgeber, müsste die Besteuerung der Einkünfte stimmen; allerdings können auch Fehler bei der Berechnung der Steuerfreibeträge für die zu Lasten lebendne Familienmitglieder entstehen. Deshalb ist es wichtig, die Formblätter CU (certificazione unica), die die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhalten, zu überprüfen. Mit der Steuererklärung kann man diese richtigstellen. Bei Zusatzeinkommen (zur Rente oder zum lohnabhängigem Arbeitsverhältnis) muss immer eine Steuererklärung abgefasst werden, da dadurch der Steuerausgleich vorgenommen wird.
Außer es handelt sich um folgende Einkommen:
Einkommen aus geringfügiger freier Mitarbeit, die mit Wertgutscheinsystem „Voucher“ vergütet wurden, brauchen anlässlich der Steuererklärung nicht mehr besteuert werden, da hier bereits ein fixer Steuersatz in Abzug gebracht wurde.
Einkommen gemäß Art. 69, 2. Absatz des Präs.Dek. 917/1986 von bis zu 7.500 Euro jährlich: es handelt sich dabei um Einkommen aus der Tätigkeit für Amateursportvereine sowie um Einkommen aus der Tätigkeit als künstlerische Leiter z.B. Kapellmeister, Chorleiter usw.
Alimente für die Kinder können auch nicht vom Unterhaltszahler bei der Steuererklärung in Abzug gebracht werden.
Bonus IRPEF
Mit Gesetzesdekret Nr. 66/2014 wurde der sog. „Bonus Renzi“ als Unterstützungsmaßnahme für Geringverdiener eingeführt. Dabei erhalten Arbeitnehmer bei einem Einkommen zwischen 8.001 und 24.000 Euro einen Bonus von 80 Euro monatlich; der bis zu einem Einkommen von 26.000 Euro stufenweise zusteht Normalerweise wird der effektiv zustehende Bonus direkt vom Arbeitgeber aufgrund der ihm vorliegenden Daten berechnet. Sollte sich das Gesamteinkommen aufgrund von weiteren Einkommen z.B. Gebäudebesitz, Mieten, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Arbeitsplatzwechsel erhöhen, verliert oder reduziert sich das Anrecht auf den Bonus. Mit der Abfassung der Steuererklärung wird der Bonus neu berechnet und eventuell bereits erhaltene Beträge müssen zurückerstattet werden.
Beschäftigte im Haushalt, die unter dieser oben genannten Einkommensgrenze liegen, erhalten den IRPEF Bonus auch über die Steuererklärung.
Einkommen Kinder
Falls die Kinder im Jahr 2017 gearbeitet oder ein Stipendium erhalten haben ist es wichtig, deren C.U., bzw. andere Einkommensbestätigungen bei der Abfassung der eigenen Steuererklärung mitzunehmen. Es muss festgestellt werden, ob die Kinder noch zu Lasten waren und außerdem kann es sein, dass die Kinder selbst eine Steuererklärung machen können, bzw. müssen.

Neuerungen 2018
Einkommensgrenze für zu Lasten lebende Kinder
Mit einem lachendem und einem weinenden Auge ist diese Maßnahme zu betrachten. Zwar wurde die längst fällige Einkommensgrenze für zu Lasten lebende Kinder auf 4.000 Euro erhöht; diese Maßnahme tritt jedoch erst für das Jahr 2019 in Kraft und gilt nur für Kinder bis zum 24. Lebensjahr.
Bereits für das Einkommen 2018, also mit der Steuererklärung im Jahr 2019 kann man das Abo für den öffentlichen Personentransport geltend machen. Bis zu 250 Euro kann man jährlich abschreiben. Neuerungen gibt es dann auch für die Studenten. Bisher konnte die Miete für Studenten nur dann abgezogen werden, wenn die UNI mindestens 100 km von zu Hause entfernt und in einer anderen Provinz war. Ab 2018 kann die Miete geltend gemacht werden, wenn die UNI mindestens 50 km von zu Haus entfernt ist.
Abschreibung Sanierungsmaßnahmen
Die Absetzbarkeit für Ausgaben im Bereich der energetischen Sanierung wurde im Rahmen des Stabilitätsgesetzes für das Jahr 2018 abgeändert. Die Abschreibung von 65 Prozent gilt demnach nur mehr für die energetische Sanierung eines Gebäudes. Dabei geht es um die Modernisierung eines Gebäudes zur Minimierung des Energieverbrauches. Ebenso können die 65 Prozent für die Montage von Sonnenkollektoren und für Brennwertheizkessel der Klasse „A“ mit gleichzeitiger Montage eines neuen Regelungssystems beansprucht werden. Der Steuerabzug wird wie bisher zu jeweils gleichen Teilen auf zehn Jahre aufgeteilt.
Die Absetzbarkeit der außerordentlichen Sanierungsmaßnahmen im Ausmaß von 50 Prozent wurde für 2018 verlängert. Bei der Montage von Fenstern, Verschattungen und Heizkesseln reduzieren sich die Steuerabschreibung seit 1. Jänner 2018 auf 50 Prozent.
Der Möbelbonus kann im Jahr 2018 nur noch dann beansprucht werden, wenn die Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2017 begonnen haben.
Für Kondominien wurde der sog. Ecobonus eingeführt; dabei können bei energetischer Sanierung bis zu 75 Prozent in Abzug gebracht werden. Für jene Personen, die nicht über die Steuererklärung die Steuervorteile nutzen können, werden noch andere Möglichkeiten vorgesehen.
Bonus Verde „Gartengestaltung“
Mit dem neuen Finanzierungsgesetz wurde eine weitere Möglichkeit der Steuerabschreibung eingeführt. So können Steuerzahler die Kosten für die landschaftliche Gestaltung eines Gartens wie z.B. Grünanlagen, Brunnen, Bewässerungsanlagen usw. im Ausmaß bis zu 5.000 Euro mit 36 Prozent in Abzug bringen. Die Abschreibung wird auch hier auf zehn Jahre aufgeteilt. Die genaue Vorgangsweise wird erst noch veröffentlicht.
Bonus Renzi
Mit dem Finanzgesetz für das Jahr 2018 ist der „Bonus Renzi“ verlängert worden und steht bis zu 24.601 Euro im vollen Ausmaß und bis 26.600 Euro im reduzierten Ausmaß zu.
Abo für Pendler
Wie schon vor ein paar Jahren vorgesehen, wurde wiederum die Möglichkeit zum Abzug des Abos für öffentliche Verkehrsmittel eingeführt. Die entsprechenden Ausgaben vom Jahr 2018 können bis zu 250 Euro in der Steuererklärung 2019 verrechnet werden.

Weitere Dienstleistungen seit Jänner 2018
ENEA Meldung
Wie oben angeführt muss für die energetischen Sanierungsmaßnahmen nach Beendigung der Arbeiten innerhalb von 90 Tagen die ENEA Meldung abgefasst werden. Für Maßnahmen betreffend Fenster, Sonnenkollektoren und Verschattungen kann die ENEA Meldung über unsere ASGB Büro abgefasst werden.
ISEE Erklärung
Die ISEE Erklärung ist ähnlich wie die EEVE Erklärung in Südtirol, ein Instrument zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Familie und gilt auf Staatsebene; sie ist sozusagen der Schlüssel zu den staatlichen Sozialleistungen. Die ISEE Erklärung wird zum Beispiel für das staatliche Familiengeld und/oder Mutterschaftsgeld, für den Bonus Bebè sowie für die Reduzierung der UNI Gebühren benötigt; aber auch in Südtirol wird teilweise weiterhin das ISEE Bewertungssystem zum Beispiel bei der Reduzierung der Müllgebühren in der Gemeinde Bozen sowie die Reduzierung der Gas- und Stromrechnung (für Familien mit mindestens drei Kindern oder für Geringverdiener) angewandt.
Die ISEE Erklärung muss jedes Jahr neu abgefasst werden, da sich die Einkommensverhältnisse ändern. Die Erklärung kann ab 15. Jänner 2018 nach Terminvereinbarung erneuert werden und wird nur für ASGB Mitglieder kostenlos abgefasst.
Mit 1. Jänner 2018 bietet der ASGB seinen Mitgliedern folgende neue Dienstleistungen an:
Mietverträge
Erbschaftsmeldungen
Abfassung der Lohnstreifen für Beschäftigte im Haushalt
ENEA Meldungen
Abfassung der Lohnstreifen für Beschäftigte im Haushalt
ASGB Mitglieder, die Beschäftigte im Haushalt, Betreuungspersonal für Pflegefälle oder einfach nur eine Bügelhilfe einstellen, können in Zukunft über unser Steuerbeistandszentrum die entsprechenden Abrechnungen vornehmen. Dabei wird die Anmeldung beim NISF/INPS vorgenommen, die trimestralen Einzahlungen der Sozialbeiträge berechnet, der monatliche Lohnstreifen erstellt sowie die jährliche CU Erklärung ausgestellt.
Mietverträge
Seit 1. Jänner 2018 können sich die ASGB Mitglieder in unseren Büros bei Fragen zu Mietverträgen beraten lassen. Dabei können Informationen zu den Mietverträgen selbst sowie zur Besteuerung derselben eingeholt werden. Außerdem können wir die Registrierung der Mietverträge sowie die Verlängerung derselben vornehmen.
Erbschaftsmeldungen
ASGB Mitglieder können über das Steuerbeistandszentrum auch Erbschaftsmeldungen abfassen. Auch wenn keine Erbschaftssteuer anfällt, besteht trotzdem die Pflicht zur Vorlage einer Erbschaftserklärung. Dabei können sich Interessierte an unsere Büros wenden.
Benötigte Dokumente für die Erbschaftserklärung
Zwei Todesbescheinigungen auf stempelfreiem Papier
Ein historischer Familienbogen des Erblassers auf Stempelpapier, sowie entsprechende Belege bei nichtehelichen Nachkommen
Kopie der Identitätskarte und der Steuernummerkarte (Sanitätsausweis) des Erblassers
Kopie der Identitätskarte und der Steuernummerkarte (Sanitätsausweis) aller Erben
Bei bereits verstorbener erbberechtigter Personen deren Todesbescheinigung
Beglaubigte Abschrift des Testamentes, falls vorhanden
Ersatzerklärung des Notarietätsaktes auf stempelfreiem Papier bzw. eine Eigenerklärung über die Daten des Verstorbenen und der Erben
Bescheinigung über die Herkunft der Immobilien des Erblassers (Kaufverträge, Erbschaftserklärungen, Schenkungen, Urteile über die Ersitzung, etc.
Kataster- und Grundbuchauszug der Immobilien und Grundstücke und der damit verbundenen Eigentumsrechte (anzufordern im Kataster- bzw. Grundbuchamt)
Bescheinigung über die urbanistische Zweckbestimmung der Grundparzellen
Marktwert der bebaubaren Grundstücke zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers
Bank- oder Postbescheinigung über die Guthaben bzw. Schulden• Eventuelle Bescheinigung über noch ausstehende Beträge des Landes Südtirol, die in die Erbmasse fallen (z.B. Pflegegeld)
Bescheinigungen über Schenkungen des Erblassers zu Gunsten von Erben in den sechs Monaten vor Ableben

Die Erbschaftserklärung muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ableben des Erblassers beim zuständigen Registeramt eingereicht werden. In einigen Fällen könnten zu den oben erwähnten Dokumenten noch weitere dazukommen.