Dienstleistungen

Vorzeitige Sozialrente – Ape Sociale

Haushaltsgesetz 2017, Absatz 194 im Artikel 1
Was ist die vorzeitige Sozialrente?
Die vorzeitige Sozialrente ist eine Sozialleistung zu Lasten des Staates, die vom NISF/INPS an Personen mit einem Mindestalter von 63 Jahren ausbezahlt wird, die sich in einer bestimmten „Notsituation“ befinden und keine direkte Rente beziehen. Diese Leistung wird auf Antrag gewährt und zwar bis die Voraussetzungen für die Altersrente oder für die vorzeitige Rente erreicht werden. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme, die laut Gesetzesbestimmungen vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2018 gilt und als Übergangsregelung bis zur endgültigen Pensionierung von ArbeitnehmerInnen vorgesehen ist, die sich in einer besonderen Situation befinden. Diese Maßnahme unterliegt allerdings einer Ausgaben-Obergrenze.
An wen richtet sich diese Sozialleistung?
Alle Erwerbstätigen, unabhängig davon, ob sie als Lohnabhängige in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst arbeiten, als Selbständige oder als Eingeschriebene in der Sonderverwaltung können unter folgenden Voraussetzungen davon Gebrauch machen:
A. Arbeitslose, die seit mindestens drei Monaten keine Arbeitslosenunterstützung mehr erhalten, da sie alles aufgebraucht haben;
B. bei Pflege seit mindestens sechs Monaten des Ehepartners oder eines zusammenlebenden Familienangehörigen 1. Grades (Elternteil, Sohn, Tochter) mit schwerer Behinderung;
C. bei einer anerkannten Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent;
D. bei lohnabhängiger Schwerarbeit, die in den letzten sieben Jahren für mindestens sechs Jahre kontinuierlich verrichtet worden ist
Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Der/die AntragstellerIn muss zum Zeitpunkt des Gesuches folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
mindestens 63 Jahre alt sein;
mindestens 30 Beitragsjahre (be lohnabhängiger Schwerarbeit müssen mindestens 36 Versicherungsjahre erreicht werden);
innerhalb drei Jahren und sieben Monaten das Anrecht auf die Altersrente erreichen;
keine weitere direkte Rente beziehen;
Mit dem Bezug der Leistung muss die vorwiegende Form der Erwerbstätigkeit (lohnabhängig oder selbständig) aufgegeben werden, vereinbar ist diese Leistung hingegen mit einer geringfügigen Erwerbstätigkeit, wobei das Jahreseinkommen bei einer lohnabhängigen Tätigkeit die Summe von 8.000 Euro und bei einer selbständigen Tätigkeit die Summe von 4.800 Euro nicht überschritten werden darf.
Wie lange kann die ape sociale bezogen werden?
Die ape sociale kann bis zum Erreichen der Voraussetzungen für die Altersrente oder der vorzeitigen Altersrente bezogen werden; sie wird 12 Mal im Jahr ausbezahlt (es gibt kein 13. Monatsgehalt).
Wieviel beträgt die Leistung?
Diese Leistung wird auf die zum Zeitpunkt des Antrages theoretisch angereifte Rente berechnet, wobei eine Obergrenze von maximal 1.500 Euro brutto im Monat gilt. Dieser Betrag unterliegt, im Unterschied zur Rente, nicht einer jährlichen Aufwertung.
Unvereinbarkeit
Die „ape sociale“ ist nicht mit dem Bezug einer direkten Rente oder von einkommensunterstützenden Maßnahmen (z.B. ASDI, Zulage für die Auflassung der Handelstätigkeit, usw.) vereinbar.
Wie wird der Antrag gestellt?
Die Durchführungsbestimmung ist Ende Mai vom Ministerpräsidenten unterschrieben worden. Diese muss noch veröffentlicht werden, damit sie in Kraft treten kann. Dies ist bis zum Redaktionsschluss noch nicht erfolgt. Die Durchführungsbestimmung sieht vor, dass zunächst (innerhalb 15.Juli) ein Gesuch für die Bestätigung der Voraussetzungen an das NISF/INPS gestellt werden muss. Innerhalb 15. Oktober sollte das Renteninstitut dann antworten und das früheste Anlaufdatum der „ape sociale“ mitteilen. Erst in einem zweiten Moment kann für den Bezug angesucht werden. Sollten die vorhandenen Finanzmittel des Staates ausreichen, werden auch Gesuche berücksichtigt, die nach dem 15.Juli eingereicht worden sind.

Dienstleistungen

Kitabonus für das Schuljahr 2016/17

Ansuchen können ab 17. Juli 2017 gestellt werden
Der sogenannte Kitabonus ist mit dem Haushaltsgesetz 2017 eingeführt worden. Mit diesem Bonus werden Familien unterstützt, die ihr Kleinkind im Alter von 0 bis 3 Jahren in Fremdbetreuung geben, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine öffentliche oder private Einrichtung handelt. Für die Betreuung des Kindes zu Hause kann der nur im Falle einer schweren chronischen Erkrankung genutzt werden.
Diese Finanzhilfe ist Kindern vorbehalten, die ab dem 1. Jänner 2016 geboren wurden oder über einer Adoption in die Familie gekommen sind. Insgesamt kann eine Familie im Laufe des Jahres bis zu 1.000 Euro erhalten. Diese Summe wird über das Fürsorgeinstitut NISF/INPS in elf Monatsraten ausbezahlt, das entspricht einem monatlichen Gutschein von maximal 90,91 Euro.
Unter welchen Voraussetzungen kann um den Kitabonus angesucht werden?
Für die Betreuung des Kleinkindes außerhalb der Familie braucht ein Elternteil zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen, wie die italienische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines EU Mitgliedsstaates oder die langfristige Aufenthaltsgenehmigung sowie die Ansässigkeit in Italien, die monatlichen Zahlungsbestätigungen der Kitagebühr. Diese Zahlungsbelege müssen auf den Namen des Elternteiles ausgestellt sein, der darum ansucht.
Ab wann kann der Kitabonus beansprucht werden?
Der Kitabonus ist mit 1. Jänner 2017 bis Ende dieses Jahres wirksam und wird vom Nationalen Fürsorgeinstitut verwaltet und ausbezahlt. Für das nächste Jahr werden weitere Anweisungen folgen. Es können heuer durch die Erstanwendung zwei verschiedene Möglichkeiten zutreffen.
1. Das Kind besuchte im Schuljahr 2016/17 eine Kita.
Das Elternteil hat alle Zahlungsbelege aufbewahrt, die auf seinen Namen ausgestellt worden sind. Es erfüllt natürlich alle allgemeinen erforderlichen Voraussetzungen und kann somit ab 17. Juli 2017 den Antrag stellen und zwar für den rückliegenden Zeitraum Jänner bis Juli 2017. Zudem ist das Kind auch im kommenden Schuljahr 2017/18 in die Kita eingeschrieben. Mit dieser Einschreibebestätigung kann gleichzeitig der Antrag um die Fortsetzung der Auszahlungen des Kitabonus gestellt werden. Die entsprechenden Zahlungsbelege der Kitagebühr müssen monatlich oder spätestens bis Ende des Jahres übermittelt werden.
2. Das Kind besucht im Schuljahr 2017/18 zum ersten Mal eine Kita.
Das Kind beginnt mit dem Besuch der Kita erst im September 2017. Da man als Voraussetzung für das Ansuchen den Zahlungsbeleg der Kitagebühr benötigt, kann der Antrag erst ab dem Moment gemacht werden, sobald dieser vorliegt. Auch in diesem Fall gilt, dass der/die AntragstellerIn die allgemein geltenden Voraussetzungen erfüllt und der Zahlungsbeleg auf seinen/ihren Namen ausgestellt ist.
Das Ansuchen muss digital gestellt werden. Das Fürsorgeinstitut nimmt bekanntlich nur mehr digitale Ansuchen entgegen. Dies kann über den persönlichen PIN-Code erfolgen oder über ein Patronat. Gerne steht unser Patronat im ASGB ab 17. Juli dafür zur Verfügung. Bei den Gesuchen für den Gutschein bei einer Betreuung des Kindes zu Hause muss eine ärztliche Bescheinigung, ausgestellt vom behandelnden Kinderarzt, beigelegt werden, welcher bestätiget, dass das betroffene Kind aufgrund des Gesundheitszustandes keine Kita besuchen kann. Unvereinbar ist der Kitabonus mit dem vorgesehenen Steuerabzug auf die Ausgaben eines Kitabesuches. Vereinbar ist er hingegen mit dem Voucher für Babysitting, jedoch dürfen die beiden Begünstigungen nicht gleichzeitig genutzt werden.