SBR

Rentenmäßige Absicherung von Pflegezeiten

Anrecht haben alle Ermächtigten zur freiwilligen Weiterversicherung, die freiwillig Pensionsversicherungsbeiträge einzahlen und pflegebedürftige Angehörige betreuen.
Der Zuschuss wird für den Zeitraum der Arbeitsenthaltung gewährt, welcher der Betreuung schwer pflegebedürftiger Angehöriger gewidmet wird. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Höhe der freiwillig eingezahlten Beiträge, bei einem Maximum von 3.500 Euro im Jahr. Der Zuschuss steht auch bei Teilzeitarbeit zu und vermindert sich dabei auf 1.750 Euro.
Weitere Voraussetzungen
Ansässigkeit in der Region seit fünf Jahren bzw. 15 Jahre, belegt durch einen historischen Familienbogen
Persönliche, direkte und kontinuierliche Pflege
Die pflegebedürftige Person muss bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder bis zum zweiten Grad mit dem Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin verwandt sein und Anrecht auf das Begleitgeld und Hauspflegegeld haben.

SBR

Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente

Hausfrauen, die in einen Zusatzrenten-Fonds eingetragen sind und keine andere Pflichtversicherung aus lohnabhängiger bzw. selbständiger Arbeitstätigkeit aufweisen, können um einen Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente beantragen.
Voraussetzungen
Ansässigkeit in der Region seit fünf Jahren bzw. 15 Jahre, belegt durch einen historischen Familienbogen
Einzahlungen in einen Rentenfonds
Bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen dürfen nicht überschritten werden
Der Beitrag wird für höchstens zehn Jahre gewährt und gilt ab 01. Jänner 2005.