SBR

Rentenmäßige Absicherung von Erziehungszeiten

Anrecht haben alle Ermächtigten zur freiwilligen Weiterversicherung, die innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes bzw. innerhalb der ersten drei Jahre ab Adoption/Anvertrauung der Arbeit fernbleiben, ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung bzw. einer Teilzeitarbeit nachgehen und während dieser Zeit Einzahlungen der freiwilligen Weiterversicherung tätigen.
Ausnahme: Angestellte der öffentlichen Verwaltung und Bezieher einer direkten Rente haben keinen Anspruch. Höhe des Zuschusses: Maximal wird der Beitrag der getätigten freiwilligen Weiterversicherung gewährt, bei einer Obergrenze von 3.500 Euro für maximal 12 Monate. Bei Teilzeitarbeit verringert sich der Beitrag auf maximal 1.750 Euro.

SBR

Rentenmäßige Absicherung von Pflegezeiten

Anrecht haben alle Ermächtigten zur freiwilligen Weiterversicherung, die freiwillig Pensionsversicherungsbeiträge einzahlen und pflegebedürftige Angehörige betreuen.
Der Zuschuss wird für den Zeitraum der Arbeitsenthaltung gewährt, welcher der Betreuung schwer pflegebedürftiger Angehöriger gewidmet wird. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Höhe der freiwillig eingezahlten Beiträge, bei einem Maximum von 3.500 Euro im Jahr. Der Zuschuss steht auch bei Teilzeitarbeit zu und vermindert sich dabei auf 1.750 Euro.
Weitere Voraussetzungen
Ansässigkeit in der Region seit fünf Jahren bzw. 15 Jahre, belegt durch einen historischen Familienbogen
Persönliche, direkte und kontinuierliche Pflege
Die pflegebedürftige Person muss bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder bis zum zweiten Grad mit dem Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin verwandt sein und Anrecht auf das Begleitgeld und Hauspflegegeld haben.