SBR

Zuschuss auf freiwillige Rentenversicherung

Innerhalb 30/09/2006 ist der Zuschuss auf freiwillige Rentenversicherung beim Amt für Vorsorge und Sozialversicherung der Autonomen Provinz Bozen einzureichen (Erstantrag: innerhalb zwei Monaten ab Fälligkeit der ersten Rate).
Berechtigt sind alle Hausfrauen/Hausmänner, die zur freiwilligen Weiterversicherung ermächtigt sind und die im Jahr 2005 freiwillig Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt haben.
Neu: der Beitrag richtet sich nach dem wirtschaftlichen Verhältnis der Familiengemeinschaft (Einkommen und Vermögen 2005) der Antragstellerin/des Antragstellers, des Ehegatten/der Ehegattin bzw. Lebensgefährten und deren Kinder. Ausmaß: 60 Prozent der freiwillig eingezahlten Versicherungsbeiträge mit einer Höchstgrenze von 1.329,12 Euro.
Weitere Voraussetzungen
Haushaltstätigkeit
Wohnsitz in der Region seit mindestens fünf Jahren oder 15 Jahre in der Region belegt durch einen historischen Familienbogen
Keine Pflichtversicherung
Kein Bezug einer direkten Rente
Bezug des regionalen Familiengeldes
Nur Personen, welche minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreuen

SBR

Rentenmäßige Absicherung von Erziehungszeiten

Anrecht haben alle Ermächtigten zur freiwilligen Weiterversicherung, die innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes bzw. innerhalb der ersten drei Jahre ab Adoption/Anvertrauung der Arbeit fernbleiben, ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung bzw. einer Teilzeitarbeit nachgehen und während dieser Zeit Einzahlungen der freiwilligen Weiterversicherung tätigen.
Ausnahme: Angestellte der öffentlichen Verwaltung und Bezieher einer direkten Rente haben keinen Anspruch. Höhe des Zuschusses: Maximal wird der Beitrag der getätigten freiwilligen Weiterversicherung gewährt, bei einer Obergrenze von 3.500 Euro für maximal 12 Monate. Bei Teilzeitarbeit verringert sich der Beitrag auf maximal 1.750 Euro.