Gesundheitsdienst

Psychopysischer Erholungsurlaub

Am 22.05.2006 fand auf Antrag des ASGB-Gesundheitsdienstes ein Treffen mit den vier Generaldirektoren und dem Verhandlungsdelegation des Gesundheitsassessorates statt. Der Inhalt des Treffens war die Ausdehnung des Psychophysischen Erholungsurlaubes auf andere Dienste, Abteilungen und Berufsgruppen im Landesgesundheitsdienst.
Das Treffen wurde deshalb notwendig, weil es nicht gelungen ist bei den jeweiligen Betriebsabkommen, weitere Dienste, Abteilungen und Berufsgruppen festzulegen.
Der ASGB–Gesundheitsdienst hat bereits bei den Betriebsverhandlungen den Vorschlag unterbreitet, den psycho-physischen Erholungsurlaub auf alle Berufsbilder im Sanitätsstellenplan (wie Berufskrankenpfleger/Innen, REHA Personal, Logopäden, OSS, OTA usw.) auszudehnen. Für die genannten Berufsbilder soll mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters (z.B. 40 Jahre) der Urlaub schrittweise, bzw. gestaffelt, erhöht werden.
Beim Treffen wurde zwar noch keine Einigung erzielt, trotzdem wurde vereinbart eine eigene Arbeitsgruppe einzusetzten, die Vorschläge für die Ausdehnung des psychopysischen Wartestandes erarbeitet. In dieser Arbeitsgruppe wird der ASGB-Gesundheitsdienst durch den Landessekretär Tony Tschenett vertreten.

Gesundheitsdienst

Individuelles Gehalt aufgrund der Berufserfahrung

Der Artikel 18 des Bereichsabkommens vom 19.04.2005 sieht in ganz bestimmten Fällen die Möglichkeit der wirtschaftlichen Anerkennung einer bereits erworbenen Berufserfahrung auf die berufliche Entwicklung vor
Wer kann ansuchen?
Bedienstete, die nach dem 19. April 05 unbefristet angestellt werden. Der Antrag kann innerhalb von 90 Tagen ab Unterzeichung des Arbeitsvertrages vorgelegt werden.
Bedienstete, die am 19. April 05 bereits unbefristet im Dienst waren. Der Antrag kann jederzeit vorgelegt werden.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Es muss sich um geleistete Dienste in gleichwertigen, analogen oder höheren Berufsfiguren handeln.
Es muss sich um Dienste handeln, die einen direkten Bezug zur Tätigkeit im Sanitätsbetrieb haben.
Welche Auswirkung hat die Anerkennung?
Vorzeitige Gewährung einer Gehaltsklasse (in der unteren Besoldungsstufe).
Vorzeitiger Aufstieg von der unteren in die obere Besoldungsstufe
Vorzeitige Gewährung einer Gehaltsvorrückung (in der oberen Besoldungsstufe)
Verkürzung der Verweildauer in der bei der Anstellung zustehenden wirtschaftlichen Position.