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ASGB: Replik zur Stellungnahme der konföderierten Gewerkschaftsbünde anlässlich des Konvents der 33

Anlässlich der Sitzung des Konvents der 33 am Freitag, 17. Februar verschickten die konföderierten Gewerkschaften eine Stellungnahme, die aus Sicht des Autonomen Gewerkschaftsbundes (ASGB) gefährliche zentralistische Züge aufweist und autonomiepolitisch einen Rück- statt Fortschritt darstellt. Dies zur Kenntnis genommen und vorausgeschickt, dass es normalerweise nicht die Art des ASGB ist, sich in Stellungnahmen der anderen Gewerkschaften einzumischen, bedarf es diesmal doch einer Replik von Seiten des ASGB:
Das Recht auf muttersprachlichen Unterricht ist eine fundamentale Säule des Autonomiestatutes und Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Minderheitenschutz.
Der Schulunterricht sollte sich laut der konföderierten Gewerkschaften an das Modell der Universität Bozen anlehnen:
Dies lehnt der ASGB in aller Deutlichkeit ab. Vielmehr sollte darüber nachgedacht werden, inwiefern man die Unterrichtsmethodik während des Fremdsprachenlernens ändert: Sprechen muss Priorität haben! Es ist außerdem Tatsache, dass Fächer in deutscher Sprache an der Universität Bozen im Verhältnis zum Englischen und Italienischen ins Hintertreffen geraten sind. Das Recht auf muttersprachlichen Unterricht ist eine fundamentale Säule des Autonomiestatutes und Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Minderheitenschutz.
Die drei nationalen Gewerkschaftsbünde erachten es als grundlegend, die aktive Arbeitsmarktpolitik weiterzuentwickeln:
Dem schließen wir uns natürlich an. Maßnahmen, die auf lokaler Ebene geschlossen werden, tragen den örtlichen Gegebenheiten Rechnung.
AGB/CGIL, SGBCISL und UIL-SGK stellen fest, dass es im Bereich der Arbeitssicherheit keine weiteren autonomen Kompetenzen braucht:
Das Gegenteil ist der Fall. Zum einen widerspricht eine ad hoc Ablehnung zusätzlicher Kompetenzen eindeutig dem Geist der Autonomie, zum anderen dürfen wir nicht vergessen, dass Südtirols Arbeitswelt teilweise komplett andere Bedürfnisse aufweist, wie jene im restlichen Staatsgebiet. Man denke nur an das duale Ausbildungssystem. Der ASGB vertritt die Meinung, wir sollten im Rahmen der EU-Richtlinien autonom über den Bereich der Arbeitssicherheit entscheiden können.
AGB/CGIL, SGBCISL und UIL-SGK legen dar, dass die Leistungen im Bereich Sozialvorsorge im gesamten Staatsgebiet einheitlich sein müssen:
Das ist aus Südtiroler Sicht totaler Nonsens und bestätigt die zentralistisch ausgerichteten Tendenzen der konföderierten Gewerkschaftsbünde. Einheitlich muss grundsätzlich gar nichts sein, dafür sind die Bedürfnisse der Regionen bzw. Provinzen mit Sonderstatut zu verschieden. Die Forderung, die Sozialvorsorge auf lokaler Ebene selbst zu verwalten, ist aus autonomiepolitischer Sicht die einzig sinnvolle. Würde dem Wunsch der konföderierten Gewerkschaften entsprochen und wir hätten eine einheitliche Regelung im gesamten Staatsgebiet, würden folgende Leistungen wegfallen:
1. Pflegesicherung
2. Lebensminimum
3. Mietbeiträge
4. Wohnbauförderung
5. Landesfamiliengeld
6. Regionales Familiengeld und weitere Unterstützungsmaßnahmen der Region
7. Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten
8. Rentenmäßige Absicherung der Pflegezeiten
9. Unterstützungen für Menschen mit Beeinträchtigungen
Aus der Sicht des ASGB würde es in diesem Kontext Sinn machen, das Fürsorgeinstitut NISF/INPS autonom zu verwalten, um der Südtiroler Bevölkerung auch zukünftig funktionierende Sozialleistungen garantieren zu können.
Die konföderierten Gewerkschaften weisen darauf hin, dass die privaten Kollektivvertragsverhandlungen in den Bereich des Privatrechts fallen und damit nach freiem Ermessen der Sozialpartner sind:
Autonome Zuständigkeiten im Bereich der Kollektivverträge sind unbedingt auszubauen. Genau dann kann die Autonome Provinz Südtirol nämlich einen rechtlichen Rahmen festlegen, außerhalb dem sich die Verhandlungspartner nicht zu bewegen haben – auch bei privaten Kollektivverträgen. Innerhalb dieses Rahmens muss festgelegt werden, dass kollektivvertraglich zugesicherte Einzahlungen in Renten- und Sanitätsfonds – wenn vorhanden – ausschließlich in lokal verwaltete zu erfolgen haben. Dies ist aktuell nicht der Fall, mit dem Resultat, dass die Arbeitgeber monatlich Unsummen an nationale Fonds überweisen, von denen im Land niemand etwas hat.
AGB/CGIL, SGBCISL und UIL-SGK stellen in ihrem Dokument fest, dass das Asyl- und Aufenthaltsrecht laut Verfassung ausschließliche Zuständigkeit des Staates ist. Jegliche Diskussion darüber würde sich erübrigen:
Die italienische Verfassung ist genauso wie das Autonomiestatut kein starres Konstrukt, sondern kann innerhalb der selbst gesetzten Schranken abgeändert werden. Von daher kann nicht die Rede davon sein, dass sich von vorn herein jede Diskussion darüber erübrigen würde. Dies mag aus der Sicht der drei nationalen Gewerkschaftsbünde in Südtirol so sein, der ASGB steht jeglichen Diskussionen zum Autonomieausbau offen gegenüber.
Die konföderierten Gewerkschaften weisen darauf hin, dass die Forderung nach Vollautonomie in Steuer- und Haushaltspolitik naturgemäß (sic!) nicht umsetzbar wäre:
Naturgemäß ist bei ausreichendem Willen alles umsetzbar, Einigkeit zwischen den Verhandlungspartnern vorausgesetzt. Da es diesbezüglich keine selbst auferlegten Schranken der Verfassung gibt, ist eine Diskussion darüber durchaus sinnvoll und legitim.
Abschließend fordern die drei nationalen Gewerkschaften den Konvent auf, pragmatischer zu arbeiten, denn es bedürfe das Prozedere laut Art. 138 Verf. zur Überarbeitung des geltenden Autonomiestatuts:
Diese Aufforderung dem Konvent der 33 gegenüber zu tätigen, finden wir nicht nur unangebracht sondern äußerst präpotent. Die Mitglieder des Konvents der 33 sind sich über das in der Verfassung verankerte Prozedere zur Überarbeitung des Autonomiestatutes durchaus im Klaren. Dass sich ein unabhängiges Gremium nun vorschreiben lassen muss, wie es seine Arbeit zu verrichten hat, ist gelinde gesagt bedenklich und grenzwertig.

Transport und Verkehr

Weisses Kreuz

Kollektivvertrag erneuert

Nach einigen Verhandlungsrunden wurde am 15. Februar 2017 der mit Ende 2016 ausgelaufene Kollektivvertrag erneuert. Das Abkommen gilt vom 01. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2019.
Inhaltlich können drei Schwerpunkte des Erreichten als guter Kompromiss hinsichtlich der Vorschläge, die vom Betrieb WK. vorgelegt wurden, hervorgehoben werden.
Zum ersten die Gehaltserhöhung, wozu der Betrieb eine Null vorgeschlagen hat, wurde erreicht, dass mit 01. Februar 2017 25 Euro berechnet auf die Kategorie „ C“ der Grundlohn erhöht wird. Die nächste Lohnerhöhung erfolgt im Ausmaß von 50 Euro, immer berechnet auf der Kategorie „C“, mit 01. Jänner 2018. Alle anderen Kategorien ( im Kollektivvertrag als Einstufungsebenen vermerkt) erhalten die Grundlohn-Gehaltserhöhungen im Verhältnis.
Als nächster erreichter Punkt der Verbesserung kann die Erhöhung von 0,5 Prozent für die Einzahlung in die Zusatzrente im Laborfonds von Seiten des Betriebes verzeichnet werden.
Im Konkreten: der Arbeitgeber Weisses Kreuz erhöht den Beitrag für die Zusatzrente ab 01. März 2017 auf zwei Prozent für all jene Angestellten, die zum Zeitpunkt der Unterschrift dieses Kollektivvertrages, also 15. Februar, den Beitrag von mindestens zwei Prozent in den Zusatzrentenfonds Laborfonds einzahlen. Ab 01. Juni wird der Betrag von zwei Prozent von Seiten des Betriebes auch für all jene einbezahlt, die selber den Einzahlungsbetrag immer nur im Laborfonds auf zwei Prozent erhöhen.
Als dritter Punkt der zeitgemäßen Verbesserung erscheint die vorhersehbare Einzahlung in den Gesundheitsfonds des Landes. Hierzu wurde vereinbart dass der Betrieb Weisses Kreuz die Mitarbeiter in den Landesgesundheitsfonds einschreiben wird. Pro Mitarbeiter wurden 120 Euro pro Jahr für diesen Zweck vereinbart.
Auch einige normative rechtliche, jedoch relative, Erneuerungen sind eingebracht worden: Beispielsweise ist die Kündigung von Seiten der Angestellten den rechtlichen Regeln angepasst worden, der Kollektivvertrag erneuert sich ohne Kündigung von einer der Vertragsparteien nach der Laufzeit von drei Jahre nicht mehr selbst um ein Jahr usw.