SBR

Das staatliche Mutterschafts- und Familiengeld

Staatliches Mutterschaftsgeld
Das Patronat SBR erinnert daran, dass für jedes Kind innerhalb sechs Monate nach Geburt oder Adoption/Anvertrauung, um das staatliche Geburtengeld angesucht werden kann.
Wer hat Anrecht?
- Wer kein anderes Mutterschaftsgeld erhält bzw. die Höhe unter dem des staatlichen Mutterschaftsgeldes liegt.
- Das Gesamteinkommen der Familiengemeinschaft die vom Gesetz vorgesehenen Grenzen nicht übersteigt (bei drei Familienmitgliedern 29.016,13 Euro im Jahr 2004).
- Frauen, die in einer Gemeinde Südtirols ansässig sind, EU-Staatsbürgerinnen oder im Besitz der Aufenthaltskarte („carta di soggiorno") sind.
Wieviel erhält man?
Der Gesamtbetrag beträgt 2004 1.391,75 Euro (278,35 Euro pro Monat für maximal fünf Monate).
Das Ansuchen kann im Patronat SBR gestellt werden, mitzubringen sind:
- Die letzte Steuererklärung
- einen Katasterauszug
- wenn man in einer Mietwohnung lebt, den Mietvertrag
- einen Familienbogen
- einen gültigen Personalausweis
Staatliches Familiengeld
Jedes Jahr kann um das staatliche Familiengeld angesucht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- EU-Staatsbürgerschaft
- Mindestens drei minderjährige Kinder
- Das Gesamteinkommen der Familiengemeinschaft darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Bei einer Familiengemeinschaft, bestehend aus fünf Personen, darf das Gesamteinkommen 20.891,60 Euro nicht überschreiten.
Wieviel erhält man?
Der Höchstbetrag für das Jahr 2004 beträgt 116,06 Euro monatlich.
Das Ansuchen kann im Patronat SBR gemacht werden, mitzubringen sind:
- einen Familienbogen
- die letzte Steuererklärung
- einen Katasterauszug
- wenn man in einer Mietwohnung lebt, den Mietvertrag
- einen gültigen Personalausweis

Bezirk
Bezirk Pustertal

Abwassergebühren senken – Antrag der Senioren im ASGB

Auf Anregung des Vorstandesmitgliedes in der ASGB-Rentnergewerkschaft Paul Peter Beikircher haben die Brunecker Rentner einen Antrag an die Gemeinde Bruneck gestellt. Vielleicht wäre dies auch für andere ASGB-Mitglieder und Ortsgruppen ein Anstoß, ähnliche Initiativen in die Wege zu leiten.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Das Landesgesetz Nr. 8 vom 18. Juni 2002 zu den Bestimmungen über die Gewässer sieht im Artikel 53, Absatz 4 vor, dass die Gemeinden zur Festlegung der Höhe des Tarifs zur Menge des eingeleiteten Abwassers in die Kanalisation für bestimmte Nutzungen, bei denen keine Abwässer anfallen, Abzüge von der Menge des entzogenen und gespeicherten Wassers vornehmen können, wobei diese abgezogenen Wassermengen mit geeichten Messgeräten zu erheben sind. In der Landwirtschaft und in anderen Bereichen wird dieser Abzug bzw. diese Tarifreduzierung bereits vorgenommen. Für Bewohner von Einzelwohnungen und Wohnbereichen, die gleichzeitig mit ihrem aus der Trinkwasserleitung entzogenen Wasser auch den kleinen Hausgarten und Blumenbeete begießen, trifft dieser Artikel 54 vom L.G. Nr. 8 genauso zu.
Mit dem Beschluss Nr. 3628 vom 13. Oktober 2003 hat die Landesregierung die entsprechenden Kriterien zu obigem Gesetz erlassen, womit die Gemeinde das Gesetz genau anwenden kann. Durch die Verwendung von Wasser aus der Trinkwasserleitung bzw. durch die Verwendung von Regenwasser aus Auffangvorrichtungen für die Bewässerung der Hausgärten und Blumenbeete entsteht kein Abwasser und wird das Kanalisationsnetz damit auch nicht belastet. Somit könnte die Tarifreduzierung auf die Abwassergebühr in diesem Falle angewandt werden. Dies trifft vor allem die sozial schwächeren Schichten am meisten. Deshalb ersuchen die unterfertigten Senioren im ASGB den Bürgermeister und den Gemeinderat von Bruneck für obigen Gebrauch bei genau genormter Messung die Reduzierung der Abwassergebühr anzuwenden und noch innerhalb des von den Bestimmungen festgesetzten Termins zu beschließen.