Handel

Lohntabelle für die Beschäftigten des Sektors Handel und Dienstleistungen

Gültig: 01.07.2004 - 30.11.2004
Kategorie Neuer Grundlohn Kontingenz Funktionszulage Prov. Element Neuer Bruttolohn
Q 1.183,09 540,37 180,76 5,16 1.909,38
1 1.065,74 537,52 5,16 1.608,42
2 921,86 532,54 5,16 1.459,56
3 787,94 527,90 5,16 1.321,00
4 681,46 524,22 5,16 1.210,84
5 615,67 521,94 5,16 1.142,77
6 552,75 519,76 5,16 1.077,67

Metall

Metall-Handwerk: Wirtschaftlicher Teil des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages erneuert

Am 23. Juli 2004 wurde der neue lohnrechtliche Teil des nationalen Kollektivvertrages für den Sektor Metall-Handwerk unterzeichnet. Er gilt für den Zeitraum 01.04.2002 bis 31.12.2004.
Lohnerhöhung: Für einen Arbeiter der 3. Kategorie beträgt die Lohnerhöhung insgesamt 76,01 Euro, wovon die erste Erhöhung (45,61 Euro) ab Juli 2004 und die zweite Erhöhung (30,40 Euro) ab Jänner 2005 ausbezahlt wird. Falls die erste Erhöhung nicht mehr mit dem Julilohn ausbezahlt werden kann, erfolgt diese mit dem Augustlohn zusammen mit der Ausgleichszahlung für den Monat Juli.
Una tantum: Als Lohnnachzahlung für die sogenannte „vertragslose Zeit" vom 01.04.2002 bis zum 30.06.2004 erhalten jene Arbeitnehmer/innen, die am Tag der Unterzeichnung des lohnrechtlichen Kollektivvertrages (23.07.2004) im Sektor Metall-Handwerk beschäftigt waren, einen Bruttobetrag von 440 Euro. Dieser Betrag wird in zwei Raten ausbezahlt, die erste davon im November 2004 in Höhe von 215 Euro und die zweite im Mai 2005 in Höhe von 220 Euro (5 Euro von der ersten Una tantum Rate werden vom Arbeitgeber direkt in die Zusatzrentenvorsorge des Sektors eingezahlt).
Für Lehrlinge beträgt das Una tantum 308 Euro brutto. Die erste Rate (November 2004) beträgt 149 Euro, die zweite Rate (Mai 2005) beträgt 154 Euro. 5 Euro von der ersten Rate fließen direkt in die Zusatzrentenvorsorge des Sektors.
Der Una tantum Betrag wird allen Arbeitnehmer/innen im Verhältnis zur Dauer ihres Arbeitsvertrages während der vertragslosen Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.06.2004 gewährt.
Das Una tantum kann zeitgleich mit der Auszahlung der Raten gekürzt werden, wenn während der „vertragslosen Zeit" eine entsprechende Entschädigung (IVC) oder Lohnerhöhungen als Vorschuss auf zukünftige kollektivvertragliche Lohnerhöhungen gezahlt wurden. Der Abzug darf nicht höher sein als die gewährten Beträge und darf insgesamt 340 Euro nicht übersteigen. Bei Lehrlingen darf dieser Abzug insgesamt 238 Euro nicht übersteigen.