Landesbedienstete

Endlose Verhandlungen ohne Ergebnis

Die Vorstellungen der Arbeitgeberin Landesregierung von Vertragsverhandlungen scheinen unorthodox zu sein. In den letzten zwei Jahren wurde von den Gewerkschaftsvertretern erwartet, dass sie Verträge unterzeichnen sollten, welche dem Großteil der Mandanten nichts, einigen wenigen ein Butterbrot und einem Teil sogar Nachteile gebracht hätten. Die Enttäuschung von Seiten des zuständigen Landesrates über das „unbotmäßige Verhalten" der Gewerkschafter, indem diese in die Presse gingen, war groß.
- Wir haben daran erinnert, dass wir im Bereich Kindergarten keine zumutbare Lösung erzielen konnten, weil die Mehrheit der LandesrätInnen nicht einsieht, dass auch Berufserfahrung anerkennt werden muss.
- In der Berufsschule werden von Seiten der Landesregierung auch „Vorgaben" gemacht, welche einer konkreten Verhandlung keinen Raum geben.
- Einführung oder Novellierung von Berufsbildern darf nur in jenen Fällen geschehen, wo es dem Arbeitgeber gefällt, jene Fälle, welche von Gewerkschaften vorgeschlagen, werden mit Killerphrasen vom Tisch gefegt.
Anschließend wird den Personalvertretern vorgeworfen, nicht kompromissbereit zu sein. Aus diesen Gründen werden die Gewerkschaften der Landesbediensteten der Landesregierung die Möglichkeit geben, ihre starrsinnige Haltung zu ändern, um unerquickliche Kampfmaßnahmen zu vermeiden.

Handel

Die Neuerungen des Kollektivvertrages Handel zur Teilzeitarbeit

Der neue Kollektivvertrag hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Teilzeitarbeit und zur Flexibilisierung übernommen. Im Folgenden sind die wichtigsten Neuerungen angeführt:
TEILZEIT
1. Formen: Es wurde die Definition von horizontaler, vertikaler und gemischter Teilzeitarbeit aufgenommen.
Horizontal: Reduzierung der täglichen Arbeitszeit
Vertikal: Vollzeitarbeit begrenzt auf einen im Arbeitsvertrag festgelegten Teil der Woche, des Monats oder des Jahres.
Gemischt: die Kombination von horizontaler und vertikaler Teilzeitarbeit.
2. Vertrag: Der schriftliche Teilzeitvertrag muss detaillierte Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und zum Stundenplan mit Bezug auf den Tag bzw. die Woche, den Monat oder das Jahr machen.
3. Krankheit: Im Falle der horizontalen Teilzeitarbeit hat der Arbeitnehmer unabhängig von der täglichen Arbeitszeit Anrecht auf 180 Tage Arbeitsplatzerhaltung. Bei einem vertikalen oder gemischten Teilzeitvertrag beträgt die Zeit der Arbeitsplatzerhaltung in einem Arbeitsjahr maximal die Hälfte der für das Arbeitsjahr vertraglich festgelegten Arbeitstage, unabhängig von der täglichen Arbeitszeit.
4. Zusatzarbeit: Betrifft die bis zum Erreichen der wöchentlichen Vollzeitarbeit geleisteten Arbeitsstunden.
5. Überstunden: Im Falle eines vertikalen oder gemischten Teilzeitvertrages (auch auf bestimmte Zeit) sind Überstunden zulässig, d.h. Stunden, die die normale wöchentliche Arbeitszeit laut Kollektivvertrag überschreiten.
6. Flexible und elastische Klauseln: Auf der zweiten Verhandlungsebene (territorial oder betrieblich) können die Vertragsparteien flexible und elastische Klauseln für die Teilzeitarbeit regeln.
Bei flexibler Arbeit kann der im Teilzeitvertrag festgelegte individuelle Arbeitsstundenplan mit zweitägiger Vorankündigung abgeändert werden. Flexible Arbeitsstunden werden mit einem Zuschlag von 1,5 Prozent auf die Normalentlohnung vergütet.
Bei der so genannten elastischen Arbeitszeit kann die Anzahl der Arbeitsstunden bei vertikalen oder gemischten Teilzeitverträgen um maximal 30 Prozent der vertraglich festgelegten Arbeitszeit erhöht werden. Der vorgesehene Zuschlag beträgt 36,5 Prozent (= 35% + 1,5%).
Anstatt des Zuschlags von 1,5 Prozent kann für beide Fälle zusammen eine jährliche Pauschale von mindestens 120,00 Euro brutto vereinbart werden, welche in monatlichen Raten ausbezahlt wird.
Flexible und elastische Klauseln sind in jedem Falle mit dem Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung muss auch die Angabe der technischen, organisatorischen, produktions- oder ersatzbedingten Gründe für die Notwendigkeit flexibler oder elastischer Arbeit enthalten. Die Ablehnung seitens des Arbeitnehmers ist weder ein Entlassungsgrund noch ein Grund für eine Disziplinarmaßnahme.
Die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur flexiblen oder elastischen Teilzeitarbeit kann von diesem mit einer Vorankündigung von mindestens einem Monat und nach Ablauf von sechs Monaten ab der Vereinbarung in folgenden Fällen widerrufen werden:
- Bei Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes, bestätigt vom öffentlichen Sanitätsdienst
- Bei Nachweis einer anderen Arbeitstätigkeit
- Bei Nachweis persönlicher Gründe.
Mit dem Widerruf der Zustimmung erlischt für den Arbeitgeber das Recht, von diesem Arbeitnehmer flexible oder elastische Arbeitsstunden zu verlangen. Der Arbeitgeber kann seinerseits auch mit einer Vorankündigung von mindestens einem Monat die Vereinbarung über die flexiblen und elastischen Klauseln aufheben.
7. Teilzeit nach der Mutterschaft: Der Anteil der Arbeitnehmer, welche Anrecht auf die Betreuung des Kindes bis zum 3. Lebensjahr haben, wurde von zwei auf drei Prozent der Belegschaft pro Produktionseinheit erhöht. In Produktionseinheiten mit 20 bis 33 Beschäftigten hat ein Arbeitnehmer Anrecht auf einen Teilzeitvertrag.
8. Arbeitnehmer mit Krebserkrankungen: Diese haben Anrecht auf Umwandlung des Arbeitsvertrages in einen Teilzeitvertrag. Auf Antrag des Arbeitnehmers muss der Teilzeitvertrag wieder in einen Vollzeitvertrag umgewandelt werden.
Die Sozialpartner in Südtirol werden in weiteren Verhandlungen die Neuerungen des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages in den Landeszusatzvertrag aufnehmen und an die lokalen Gegebenheiten anpassen.