Aktuell
Sommerjobs für Schüler und Studenten

Was bei Ferialarbeit zu beachten ist

Mit dem Beginn der Sommerferien nutzen viele junge Menschen die Gelegenheit, erste Einblicke in die Arbeitswelt zu gewinnen oder sich etwas dazuzuverdienen. Ob als Praktikant, befristet Beschäftigter oder Aushilfe – je nach Beschäftigungsform gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. Ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.
1. Ferialpraktikum – Orientierung ab dem 15. Lebensjahr
Schüler dürfen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ein freiwilliges Sommerpraktikum absolvieren. Seit dem 1. Januar 2023 unterliegt der Praktikumsvertrag der Stempelsteuer, weshalb die aufnehmende Einrichtung eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro anbringen muss.
Wird im Rahmen des Praktikums mit gefährlichen Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen oder körperlich belastenden Tätigkeiten gearbeitet, ist vor Arbeitsbeginn eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vorgeschrieben. Die Organisation erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Sicherheitsverantwortlichen im Betrieb.
Für unter 18-Jährige ist zusätzlich eine Genehmigung des Arbeitsinspektorats erforderlich. Diese muss vom Arbeitgeber bzw. vom Sicherheitsbeauftragten eingeholt werden.
Wichtig: Die Altersgrenze von 14 Jahren gilt ausschließlich für schulisch vorgeschriebene Pflichtpraktika. Für freiwillige Sommerpraktika ist weiterhin ein Mindestalter von 15 Jahren vorgeschrieben.
2. Ferialverträge auf Basis bestehender Abkommen
Ab dem 16. Lebensjahr können Jugendliche im Rahmen befristeter Ferialverhältnisse beschäftigt werden, die auf branchenspezifischen Abkommen beruhen. Solche Regelungen existieren unter anderem im Handel, Handwerk, in der Industrie sowie im Hotel- und Gastgewerbe, etwa auf Grundlage des HGV-Abkommens.
Die Entlohnung bei diesen befristeten Einsätzen ist in der Regel reduziert, da die Tätigkeiten oft einen Ausbildungscharakter haben. Die ausgeübte Arbeit sollte mit dem besuchten Schultyp oder der angestrebten Ausbildung im Zusammenhang stehen.
3. Befristete Arbeitsverträge (Lohnarbeit)
Ab 16 Jahren ist es auch möglich, befristet mit einem regulären Arbeitsvertrag tätig zu sein. Dabei handelt es sich um ein klassisches Arbeitsverhältnis mit klar geregelten Rechten und Pflichten – einschließlich einer vollwertigen Entlohnung gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Branche und der ausgeübten Tätigkeit.
Diese Beschäftigungsform unterscheidet sich insofern von Ferialverträgen, als keine pädagogische oder schulische Ausrichtung erforderlich ist.
4. Gelegentliche Mitarbeit über das PrestO-System
Für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten besteht die Möglichkeit, Schüler und Studenten ab 16 Jahren über das sogenannte „PrestO“-System kurzfristig zu beschäftigen – vorausgesetzt, sie sind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben.
Diese gelegentlichen Aushilfstätigkeiten werden elektronisch gemeldet und direkt vom Sozialinstitut NISF/INPS vergütet. Trotz der vereinfachten Handhabung müssen auch hier alle Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz eingehalten werden – insbesondere bei Einsätzen mit Gefährdungspotenzial.
Frühzeitig informieren und korrekt melden
Sommerbeschäftigungen bieten jungen Menschen wertvolle Erfahrungen, bringen aber auch Verantwortung mit sich – sowohl für die Betriebe als auch für die Jugendlichen selbst. Wer sich rechtzeitig über die passende Beschäftigungsform, gesetzliche Voraussetzungen und Meldepflichten informiert, sorgt für einen reibungslosen und sicheren Ablauf. So wird der Ferialjob zur gelungenen Vorbereitung auf das spätere Berufsleben.

Aktuell
Handwerk auf Wanderschaft

Wandergesellen zu Besuch im ASGB

Alex Piras, Vizevorsitzender des ASGB, mit den beiden Wandergesellen
Kürzlich hatten wir im ASGB Besuch der besonderen Art: Zwei Wandergesellen, die auf der traditionellen Walz unterwegs sind, haben bei uns Halt gemacht und Einblicke in ihr außergewöhnliches Leben auf Reisen gegeben.
Einer der beiden ist bereits seit fünf Jahren unterwegs – seine Wege führten ihn dabei nicht nur quer durch Europa, sondern sogar bis nach Südafrika und Namibia. Der andere ist seit einem Jahr auf der Walz und sammelt seither Erfahrungen auf Baustellen, in Werkstätten und bei Menschen in ganz unterschiedlichen Regionen.
Die Walz – oder „auf die Walz gehen“ – ist ein alter Brauch im Handwerk. Nach der Gesellenprüfung gehen Handwerker mehrere Jahre auf Wanderschaft. Während dieser Zeit dürfen sie sich ihrer Heimat nicht weiter als 50 Kilometer nähern, reisen meist zu Fuß oder per Anhalter und nehmen unterwegs handwerkliche Arbeiten an – gegen Kost, Logis oder einen kleinen Lohn. Ziel ist es, fachlich dazuzulernen, den Horizont zu erweitern und das Handwerk als lebendige Kultur weiterzutragen. Die beiden Gesellen erzählten eindrucksvoll von ihren Erfahrungen, Herausforderungen und Begegnungen. Ihre Geschichten zeigten, wie viel Mut, Disziplin und Gemeinschaftsgeist in dieser jahrhundertealten Tradition stecken – und wie lebendig sie bis heute geblieben ist.
Wir danken für den Besuch und wünschen den beiden weiterhin einen guten Weg, viele bereichernde Begegnungen und eine sichere Rückkehr nach ihrer Wanderschaft!