AFI - GUIDELINE

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Rechte & Pflichten der Arbeitnehmer |

Schutz der Mutterschaft und Vaterschaft
Im Jahr 1971 wurde der Schutz der arbeitenden Mütter neu geregelt und im Sinne der verfassungsrechtlich verankerten Grundsätze weitgehend verbessert. So wurde unter anderem der Entlassungsschutz für Mütter und werdende Mütter ab dem Ausstellungsdatum des Schwangerschaftszeugnisses bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes eingeführt. Fast 30 Jahre später kam es mit dem Gesetz Nr. 53/2000 zu weiteren wichtigen Neuerungen. Dabei wurden vor allem die erziehungsrechtliche Funktion der Väter aufgewertet und das Recht auf Dienstfreistellungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aus schwerwiegenden Gründen oder für Bildungszwecke stark erweitert.
Diese Bestimmungen und alle vorhergehenden Gesetze zum Schutz der Mutterschaft und Elternschaft wurden im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 151/2001 zusammengefasst. Die obligatorische Freistellung der (werdenden) Mütter von der Arbeit gilt in der Regel zwei Monate vor dem vorgesehenen Geburtstermin (drei Monate bei besonders schweren Arbeiten z. B. im Gastgewerbe) und drei Monate nach der Geburt des Kindes. Die Pflichtfreistellung kann jedoch flexibel gestaltet werden. Während der obligatorischen Freistellung bekommen die Mütter vom INPS/NISF das Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsgeld im Ausmaß von 80 % des Lohnes. Einige Kollektivverträge sehen eine Integration von 100% von Seiten des Betriebes vor.
Bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes kann die Mutter (in Ausnahmefällen der Vater) bis zu zwei bezahlte Stunden als Ruhepausen nutzen. Die Verteilung dieser Stunden erfolgt in Absprache mit dem Betrieb.
Der Elternurlaub umfasst insgesamt zehn Monate und kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes von jedem Elternteil für jeweils maximal sechs Monate in Anspruch genommen werden. Wenn der Vater mindestens drei Monate beansprucht, wird der gesamte Zeitraum des Elternurlaubs auf elf Monate erhöht. Die Elternzeit ist in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst unterschiedlich geregelt.
Die Mutter hat das Recht nach dem Pflichturlaub dieselbe Arbeitsstelle mit denselben Aufgaben anzutreten und genießt weitere besondere Rechte in Bezug auf die Ausführung der Arbeit während der gesamten Schwangerschaft bis zu sieben Monate nach der Geburt
Eltern, die ein Kind aus dem Inland vor dem 6. Lebensjahr bzw. ein Kind aus dem Ausland vor dem 12. Lebensjahr adoptieren oder in Pflege nehmen, haben ähnliche Rechte wie nach der Geburt eines eigenen Kindes. Die Mutter hat nach Aufnahme des Kindes in die Familie Anspruch auf die dreimonatige Pflichtfreistellung. Darüber hinaus können die Eltern den fakultativen Elternurlaub für die Dauer von sechs Monaten beantragen.
STICHWORT
“congedi parentali” im italienischen Arbeitsrechtswiki:
www.wikilabour.it/Lavoratrice%20madre.ashx#I_congedi_parentali_5
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