AFI - GUIDELINE

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Rechte & Pflichten der Arbeitnehmer |

Entlohnung
Schwarzarbeit ist illegal und bedeutet Verzicht auf
angemessene Entlohnung und Sozialversicherung
Schutz der Rechte des Arbeitnehmers
Abfertigung
angemessene Rente
Entlohnung bei Krankheit oder Arbeitsunfall
Kündigungsschutz
Arbeitslosenunterstützung bei Entlassung
bezahlte Freistellungen für Bildung usw.
Entlohnung im Urlaub
Arbeitssicherheitsbestimmungen und Gesundheitsschutz
Mutterschutz
Fortbildungsmaßnahmen
Mitbestimmung im Betrieb
Verfassung Art. 36.
Der Arbeiter hat Anspruch auf einen Lohn, der dem Umfang und der Qualität seiner Arbeit
angemessen und jedenfalls ausreichend sein muss, ihm
und der Familie ein freies und würdiges Leben zu gewährleisten.
Zu den wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers zählt neben dem Schutz der Gesundheit und der Achtung der Würde des Arbeitnehmers die Leistung des kollektivvertraglich festgelegten Entgelts. Die Entlohnung muss der Qualität und dem Ausmaß der Arbeitsleistung entsprechen und dem Arbeitnehmer und seiner Familie ein freies und würdiges Leben ermöglichen. Somit ist die Entlohnung indirekt durch die Verfassung gewährleistet. Es gibt in Italien allerdings keinen ausdrücklichen gesetzlichen Bezug für einen Tarif- oder Mindestlohn. Die Entlohnungshöhe wird im Wesentlichen von den nationalen Kollektivverträgen, wo vorhanden von den Landes- und Betriebsabkommen und natürlich auch durch individuelle Vereinbarungen festgesetzt. In der Regel darf der kollektivvertragliche Mindestlohn nicht unterschritten werden.
Bei der Festlegung der Entlohnung sind insbesondere zwei weitere Prinzipien zu beachten:
Prinzip der Nicht-Diskriminierung: Die Entlohnungshöhe darf nicht diskriminierend sein. Für die gleiche Arbeit muss dieselbe Lohnhöhe vorgesehen sein. Alle Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Gemeint sind hierbei alle Personen und alle Personengruppen, wie Mann und Frau, Jugendliche usw. Dieses Prinzip sowie die Gleichbehandlung und den Mutterschaftsschutz garantiert die Verfassung in Art. 37.
Prinzip des Nicht-Verzichtes: Wechselt jemand innerhalb des Betriebes seine Aufgabe und bleibt dabei gleich eingestuft bzw. übt dabei eine gleichwertige Tätigkeit aus, steht ihm dieselbe Entlohnung zu wie vor dem Wechsel.
Die Entlohnung umfasst den laufenden Lohn, der aufgrund der tatsächlichen Arbeitsleistung berechnet wird, und weitere regelmäßige und außerordentliche Lohnelemente. Die Summe aller Lohnelemente stellt die Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben dar.
Die Bruttoentlohnung besteht aus mehreren Lohnelementen, die im Lohnstreifen angeführt werden müssen und nach Abzug der Sozialabgaben die Steuergrundlage, also das steuerpflichtige Einkommen, darstellen.
Übersicht über die verschiedenen Lohnelemente
Grundlohn (paga base bzw. minimo contrattuale) Der Grundlohn wird in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen unter Berücksichtigung der Einstufung festgelegt.
Kontingenzzulage
(indennità di contingenza)
Es handelt sich hierbei um ein Lohnelement, das bis zum 31. Dezember 1991 die Funktion hatte, die Löhne an die Inflation anzupassen. Die bis dahin angereiften Beträge bleiben aufrecht und sind heute ein fixes Lohnelement. Heute wird der Inflationsausgleich im Wesentlichen über die gesamtstaatlichen Kollektivverträge festgelegt.
Drittes Lohnelement
(elemento distinto della
retribuzione)
Dieses wird seit 1. Jänner 1993 allen Beschäftigten der Privatwirtschaft ausbezahlt. Es beträgt in der Regel 10,33 €, die jährlich 13 Mal ausbezahlt werden.
Dienstalterszulage
(scatti di anzianità)
Zulage, die in bestimmten Zeitabständen (2 bis 3 Jahre) anreift, wenn der Arbeitnehmer im selben Betrieb bleibt. Die Höhe und die Modalitäten werden kollektivvertraglich festgelegt.
Ergebnisprämien, leistungsorientierte Lohnbestandteile, “Produktivitätsprämien”
(premio di risultato)
Hierbei handelt es sich um Lohnelemente, die nur dann ausbezahlt werden, wenn bestimmte Ergebnisse erzielt werden. Grundsätzlich können sich diese Kriterien auf die Menge, die Qualität oder auch den Wert der Produkte beziehen. Beispiele: Stückzahl und Qualität; Anwesenheit bei Telefonisten/Telefonistinnen; Fehlerfreiheit des Produktes oder der Dienstleistung; Zufriedenheit der Kundschaft in einem Hotel. Die Auszahlungshäufigkeit ist unterschiedlich.
Im Detail werden diese Ergebnisprämien durch Betriebs- oder Landeszusatzabkommen geregelt. Die Ergebnisprämien werden geringer mit Sozialabgaben belastet.
In manchen Fällen werden auf lokaler oder betrieblicher Ebene sog. „Produktionsprämien“ vereinbart, die allerdings nicht an das Erreichen bestimmter Zielsetzungen gebunden ist, sondern als „indirekter Anreiz“ dienen.
Überkollektivvertraglicher Mehrlohn / Übertarif
(superminimo)
Er dient dazu, den Grundlohn anzuheben. Dieser Teil der Entlohnung wird für einzelne oder für alle Arbeitnehmer eines Betriebes vereinbart, kann aber auch vom Betrieb einseitig vergeben werden.
Mensa(ersatz)zulage und Essensgutscheine
(indennità di mensa)
Diese Zulage ist in vielen Kollektivverträgen vorgesehen.
Verschiedene Zulagen Dazu gehören Kassazulage, Schichtzulage,
Gefahrenzulage, Unter-Tage-Zulage usw.
Außendienstzulage
(indennità di trasferta)
Für Außendienste außerhalb der Gemeinde des Betriebssitzes können Außendienstpauschalen zuerkannt werden. Zusätzlich dazu können belegte Spesen, die der oder die Beschäftigte im Außendienst vorgestreckt hat, zum Teil oder zur Gänze rückvergütet werden.
Provisionen (Provviggioni) Es ist gesetzlich erlaubt, den Arbeitnehmer in Teilen oder gänzlich mittels Provisionen zu entlohnen. Der Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Fixbetrag, der durch Provisionen ergänzt wird. Klauseln im Arbeitsvertrag oder in den Betriebsabkommen regeln die Prozentanteile der Provision.
Akkord (cottimo) Diese Entlohnungsform wird von den Kollektivverträgen geregelt und steht im direkten Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung (Zeit- oder Stückakkord). Sie wird zunehmend von den Produktions- und Ergebnisprämien abgelöst.
Familiengeld (assegno per il nucleo familiare) Das Familiengeld bildet eigentlich kein Lohnelement, denn es kann über den Lohnstreifen, aber auch auf anderen Wegen bezahlt werden. Das INPS/NISF gewährt aufgrund des Familieneinkommens und der Anzahl der Familienmitglieder ein Familiengeld. Wird es über den Lohnstreifen ausbezahlt, so kann es der Arbeitgeber mit den geschuldeten Beiträgen verrechnen.
Dreizehnter Monatslohn
(tredicesima mensilità)
Der 13. Monatslohn entspricht in der Regel einem Monatslohn
(1/12 eines Jahreslohns je gearbeiteten Monat).
Vierzehnter Monatslohn
(quattordicesima mensilità)
Einige Kollektivverträge oder Betriebsabkommen sehen neben
dem 13. zusätzliche Monatslöhne vor.
© AFI 2015
Über den Lohnstreifen können auch Abzüge geltend gemacht werden. Beispielsweise wird eine Lohnpfändung über den Lohnstreifen abgerechnet. Auch Darlehensraten können dadurch regelmäßig bezahlt werden.
STICHWORT
“retribuzione” im italienischen Arbeitsrechtswiki:
www.wikilabour.it/AllPages.aspx?Cat=Retribuzione
Siehe auch das Handbuch „Die Rechte der ArbeitnehmerInnen“ unter
www.afi-ipl.org

Die Sozialabgaben werden zum Großteil vom Arbeitgeber und zu einem kleineren Teil vom Arbeitnehmer bezahlt. Für die Einzahlung der Sozialabgaben ist der Arbeitgeber verantwortlich, der die monatlichen Beträge jeweils bis zum 16. des darauffolgenden Monats dem INPS/NISF entrichten muss.
Die Einkommenssteuer (IRPEF) wird monatlich auf den Bruttolohn nach Abzug der Sozialabgaben berechnet und muss vom Arbeitgeber bis zum 16. des darauffolgenden Monats an die Steuerbehörde überwiesen werden. Am Jahresende wird der Steuerausgleich gemacht. Das gesamte Jahreseinkommen, die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern werden in der Sammelbestätigung CUD (Certificazione Unica redditi di lavoro Dipendente) bescheinigt, die dem Arbeitnehmer bis spätestens Ende Februar ausgehändigt werden muss. Diese Sammelbestätigung enthält die wesentlichen Einkommens- und Versicherungsdaten und dient als Grundlage für eine eventuelle Steuererklärung (Mod. UNICO PF oder Mod. 730).
BEISPIEL
Ein Beispiel für einen Lohnstreifen befindet sich im Anhang.
Die Abfertigung (Trattamento di Fine Rapporto – TFR) ist ein weiteres Lohnelement, das jedem Arbeitnehmer zusteht und ungefähr eine Monatsentlohnung pro Jahr ausmacht. Die Abfertigung wird im Betrieb zurückbehalten, der sie jährlich aufwerten muss, und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. In bestimmten Fällen wie beim Kauf der Erstwohnung oder bei Arztspesen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Vorschuss von maximal 70 % der angereiften Abfertigung zu beantragen. Seit 2006 müssen die Beschäftigten innerhalb von sechs Monaten ab Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses entscheiden, ob sie die anreifende Abfertigung im Betrieb lassen und sich wie bisher zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen lassen oder ob diese in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt wird. Wenn keine ausdrückliche und schriftlich festgehaltene Entscheidung erfolgt, wird die Abfertigung automatisch einem Zusatzrentenfonds zugewiesen. Die Entscheidung „pro Zusatzrentenfonds“ ist irreversibel, kann also auch bei späteren Arbeitsverhältnissen nicht mehr zurückgenommen werden. Ab dem 1. März 2015 steht den Arbeitnehmenden noch eine dritte Wahl zur Nutzung der Abfertigung zu. Nämlich können die Arbeitnehmer entscheiden, ob sie die Abfertigung über einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 30. Juni 2018 monatlich im Lohnstreifen ausbezahlt haben möchten.
BEISPIEL
Patrick G. arbeitet seit acht Jahren als Magazineur in einem Kaufhaus. Er möchte einen neuen Wagen kaufen und beantragt deswegen die Auszahlung von 50 % der bereits angereiften Abfertigung. Der Personalchef teilt ihm mit, dass für den Ankauf eines Autos vom Gesetz her kein Vorschuss gewährt werden muss. Allerdings kann das Unternehmen freiwillig zu jeder Zeit und auch ohne Begründung des Arbeitnehmers einen Vorschuss gewähren.
STICHWORT
“Trattamento fine rapporto” im italienischen Arbeitsrechtswiki:
www.wikilabour.it/TFR%20%28trattamento%20di%20fine%20rapporto%29.ashx
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