AFI - GUIDELINE

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Rechte & Pflichten der Arbeitnehmer |

Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses; sie umfasst den gesamten Zeitabschnitt, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Ausübung der vertraglich festgelegten Tätigkeit zur Verfügung steht. Durch die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit werden überlange Arbeitszeiten und damit die Überforderung der Arbeitnehmer verhindert. Als Arbeitszeit gilt in der Regel die effektiv gearbeitete Zeit, die nicht die Pausen und den Weg zur Arbeit umfasst. Die in den Kollektivverträgen und individuellen Vereinbarungen festgelegte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmer unter der Bedingung abgeändert werden, dass dadurch keine Diskriminierungen und Benachteiligungen einzelner Arbeitnehmer erfolgen. Das gesetzesvertretende Dekret 66/03 und nachfolgende Gesetze haben vor einigen Jahren die normale und maximale Arbeitszeit, die Überstundenarbeit, die Nachtarbeit, die Pausen, den Ruhetag und den Urlaub neu geregelt. Im Großen und Ganzen handelt es sich dabei um eine Mindestregelung, deren konkrete Handhabung in den meisten Fällen auf die Kollektivverträge verweist.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 40 Stunden. Die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit sieht vor, dass der Arbeitnehmer nicht länger als 48 Wochenstunden einschließlich Überstunden arbeiten darf und jährlich nicht mehr als 250 Überstunden leisten darf. Kollektivverträge können eine geringere maximale Wochenstundenzahl vorsehen. Ebenso zulässig sind Regelungen, die es ermöglichen eine Woche mehr Stunden und eine Woche weniger Stunden zu arbeiten. Innerhalb von vier Monaten muss aber ein bestimmter Durchschnitt erreicht werden.
Diese Höchstgrenze dient zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und ermöglicht gleichzeitig dem Betrieb, seine Erfordernisse durch ein gewisses Ausmaß an Flexibilisierung zu berücksichtigen.
Die Höchstgrenze für die tägliche Arbeitszeit wurde zwar abgeschafft, ist aber indirekt dadurch festgelegt, dass eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden vorgesehen ist. Darüber hinaus müssen die Pflichtpausen während der Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn diese mehr als sechs Stunden beträgt.
Als Überstunden bezeichnet das Gesetz alle Arbeitsstunden, die über die normale wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Ein wichtiger Grundsatz ist, dass Überstunden die Ausnahme sein müssen. Die Höchstarbeitszeit darf jedoch in Ausnahmesituationen wie Naturkatastrophen, Gefahrsituationen und anderen Sonderfällen überschritten werden.
Die Überstunden können durch arbeitsfreie Stunden bzw. Tage ausgeglichen oder mit Zuschlag bezahlt werden. Die Beweispflicht für geleistete Überstundenarbeit liegt beim Arbeitnehmer.
Unabhängig von den Regelungen in den Kollektivverträgen sind mit der Bereitschaft des Angestellten Überstunden in folgenden Fällen erlaubt:
Außerordentlichen Fällen von technisch-produktiver Notwendigkeit, sofern der Personalengpass nicht durch die Aufnahme von weiteren Mitarbeitern möglich ist.
In Fällen von höherer Gewalt, bei denen eine Niederlegung der Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr mit sich bringt oder Schaden für Personen und die Produktion verursachen kann.
Bei speziellen Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Messen oder Vorstellung von Prototypen oder Ausstellungsstücken oder bei anderen Veranstaltungen, die die Herstellung betreffen.
Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf einen vollen wöchentlichen Ruhetag, der möglichst auf den Sonntag fallen sollte. Der wöchentliche Ruhetag muss mit der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zusammenfallen, um eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 35 zusammenhängenden Stunden zu ermöglichen. Die Ausnahmefälle für besondere Wirtschaftsbereiche und Berufskategorien sind durch eigene Bestimmungen geregelt.
Ausnahmen von den Ruhezeiten können gemacht werden:
bei Tätigkeiten, die vom Arbeitsplatz und Wohnort des Arbeitnehmers entfernt liegen,
bei Fürsorge- und Aufsichtstätigkeiten,
bei Tätigkeiten, die eine Kontinuität der Leistung erfordern, wie bei Diensten im Krankenhaus, in Flughäfen, Druckereien, Kommunikationsmedien, …
BEISPIEL
Werner H. ist Schichtarbeiter in einem Industriebetrieb. Am Samstag hat er bis 14:00 Uhr Turnus und kann anschließend seinen wöchentlichen Ruhetag in Anspruch nehmen. Er kann frühestens für die Frühschicht am Montag (6:00 Uhr) eingesetzt werden.
STICHWORT
“orario di lavoro” im italienischen Arbeitsrechtswiki:
www.wikilabour.it/Orario%20di%20lavoro.ashx
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