Der nützliche KVW Ratgeber
Was passiert im Todesfall?
Erbrechtlich wird der Unterschied zwischen einer ehelichen Partnerschaft und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch deutlicher. Eine Ehefrau bzw. ein Ehemann sind vom Gesetz a priori als Erben des anderen vorgesehen. Das Erbrecht des Ehepartners ist sogar so stark, dass es noch nicht einmal durch ein Testament des anderen ausgehebelt werden könnte. Der hinterbliebene Ehepartner hat immer Anrecht auf eine Erbquote; er ist also ein sogenannter Pflichterbe.
Wie jedem zur Erbschaft Berufenen steht es aber auch dem hinterbliebenen Ehepartner frei, auf das Erbe zu verzichten.
Zusätzlich zu diesem gesetzlichen Recht auf eine Erbquote hat der hinterbliebene Ehepartner das Recht, die eheliche Wohnung auf Lebenszeit zu bewohnen und die dortigen Einrichtungsgegenstände auf Lebenszeit zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung eine andere Person erben sollte, etwa eines der Kinder, oder falls der Ehepartner auf das Erbe verzichtet hat.
Bei den nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es mittlerweile auch ein Wohnrecht für den Hinterbliebenen, dieses ist aber zeitlich beschränkt und beträgt im günstigsten Fall fünf Jahre ab Ableben des Wohnungseigentümers.
Der nichteheliche Partner in einer Lebensgemeinschaft ist vom Gesetz nicht als Erbe vorgesehen. Er ist diesbezüglich wie eine fremde Person zu betrachten, welche nur dann etwas erben kann, wenn der verstorbene Partner ein Testament hinterlassen und in diesem explizit seinen Partner bedacht hat.
Liegt hingegen kein solches Testament vor, dann erhält der hinterbliebene Partner nichts vom hinterlassenen Vermögen.
In der Ehe ist dem Witwer bzw. der Witwe ein Erbe gesetzlich garantiert; in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbt der Partner nur, wenn ein Testament zu seinen Gunsten vorliegt.
Auch in der steuerlichen Regelung der Erbschaft gibt es einen gewaltigen Unterschied zwischen ehelicher und nichtehelicher Partnerschaft.
Der hinterbliebene Ehepartner genießt aktuell einen Freibetrag von einer Million Euro. Bleibt also der Wert seiner Erbquote unter dieser Grenze, so fallen zu seinen Lasten keine Erbschaftssteuern an (zu zahlen sind lediglich die Hypothekar- und Katastergebühren für eventuell geerbte Immobilien). Bei Überschreiten des genannten Freibetrags fallen für den darüber liegenden Wert vier Prozent Erbschaftssteuern an.
Der Hinterbliebene einer nicht ehelichen Partnerschaft, welcher bei Vorliegen eines Testaments erbt, hat hingegen keinen Freibetrag. Er muss also für das gesamte Erbe Erbschaftssteuern bezahlen, welche mit dem Höchstsatz von acht Prozent belastet werden.
Beispiel: Erbt der hinterbliebene Ehepartner Erspartes in Höhe von 100.000 Euro, muss er hierfür keine Steuern zahlen; erbt der hinterbliebene nichteheliche Partner denselben Betrag, fallen zu seinen Lasten 8.000 Euro an Erbschaftssteuern an.
Exakt dieselbe steuerliche Regelung der Erbschaft ist aktuell für Schenkungen vorgesehen. Schenkt also ein Ehepartner dem anderen, so gilt wieder ein Freibetrag von einer Million Euro und darüber hinaus ein Schenkungssteuersatz von vier Prozent. Wird hingegen innerhalb einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geschenkt, so gibt es keinen Freibetrag, und es fallen sofort acht Prozent an Schenkungssteuer an.
Anspruch auf eine eventuelle Hinterbliebenenrente hat nur der eheliche Partner, niemals der hinterbliebene nichteheliche Partner.
Das Recht auf Hinterbliebenenrente besteht auch dann, wenn der Verstorbene noch nicht Rentner war. Wenn der Verstorbene noch im Berufsleben stand, soll die Berechtigung um Hinterbliebenenrente überprüft werden.
Getrennte und geschiedene Ehepartner mit Anrecht auf Unterhaltszahlungen können um Hinterbliebenenrente ansuchen. Auch Oberschüler bis zum 21. Lebensjahr und/oder Universitätsstudenten bis zum 26. Lebensjahr haben Anrecht auf einen Anteil an der Hinterbliebenenrente.
Je nach Familienzusammensetzung wird die Hinterbliebenenrente dem Berechtigten gemäß nachstehenden Prozentsätzen ausbezahlt:
Je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens des Anspruchsberechtigten wird die auszuzahlende Rente gekürzt. Sind Kinder Mitinhaber der Hinterbliebenenrente, werden keine Kürzungen gemacht.
Wichtig scheint der Hinweis, dass Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung Kindern von verheirateten Eltern gleichgestellt sind.
Wie jedem zur Erbschaft Berufenen steht es aber auch dem hinterbliebenen Ehepartner frei, auf das Erbe zu verzichten.
Zusätzlich zu diesem gesetzlichen Recht auf eine Erbquote hat der hinterbliebene Ehepartner das Recht, die eheliche Wohnung auf Lebenszeit zu bewohnen und die dortigen Einrichtungsgegenstände auf Lebenszeit zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung eine andere Person erben sollte, etwa eines der Kinder, oder falls der Ehepartner auf das Erbe verzichtet hat.
Bei den nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es mittlerweile auch ein Wohnrecht für den Hinterbliebenen, dieses ist aber zeitlich beschränkt und beträgt im günstigsten Fall fünf Jahre ab Ableben des Wohnungseigentümers.
Der nichteheliche Partner in einer Lebensgemeinschaft ist vom Gesetz nicht als Erbe vorgesehen. Er ist diesbezüglich wie eine fremde Person zu betrachten, welche nur dann etwas erben kann, wenn der verstorbene Partner ein Testament hinterlassen und in diesem explizit seinen Partner bedacht hat.
Liegt hingegen kein solches Testament vor, dann erhält der hinterbliebene Partner nichts vom hinterlassenen Vermögen.
In der Ehe ist dem Witwer bzw. der Witwe ein Erbe gesetzlich garantiert; in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbt der Partner nur, wenn ein Testament zu seinen Gunsten vorliegt.
Auch in der steuerlichen Regelung der Erbschaft gibt es einen gewaltigen Unterschied zwischen ehelicher und nichtehelicher Partnerschaft.
Der hinterbliebene Ehepartner genießt aktuell einen Freibetrag von einer Million Euro. Bleibt also der Wert seiner Erbquote unter dieser Grenze, so fallen zu seinen Lasten keine Erbschaftssteuern an (zu zahlen sind lediglich die Hypothekar- und Katastergebühren für eventuell geerbte Immobilien). Bei Überschreiten des genannten Freibetrags fallen für den darüber liegenden Wert vier Prozent Erbschaftssteuern an.
Der Hinterbliebene einer nicht ehelichen Partnerschaft, welcher bei Vorliegen eines Testaments erbt, hat hingegen keinen Freibetrag. Er muss also für das gesamte Erbe Erbschaftssteuern bezahlen, welche mit dem Höchstsatz von acht Prozent belastet werden.
Beispiel: Erbt der hinterbliebene Ehepartner Erspartes in Höhe von 100.000 Euro, muss er hierfür keine Steuern zahlen; erbt der hinterbliebene nichteheliche Partner denselben Betrag, fallen zu seinen Lasten 8.000 Euro an Erbschaftssteuern an.
Exakt dieselbe steuerliche Regelung der Erbschaft ist aktuell für Schenkungen vorgesehen. Schenkt also ein Ehepartner dem anderen, so gilt wieder ein Freibetrag von einer Million Euro und darüber hinaus ein Schenkungssteuersatz von vier Prozent. Wird hingegen innerhalb einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geschenkt, so gibt es keinen Freibetrag, und es fallen sofort acht Prozent an Schenkungssteuer an.
Anspruch auf eine eventuelle Hinterbliebenenrente hat nur der eheliche Partner, niemals der hinterbliebene nichteheliche Partner.
Das Recht auf Hinterbliebenenrente besteht auch dann, wenn der Verstorbene noch nicht Rentner war. Wenn der Verstorbene noch im Berufsleben stand, soll die Berechtigung um Hinterbliebenenrente überprüft werden.
Getrennte und geschiedene Ehepartner mit Anrecht auf Unterhaltszahlungen können um Hinterbliebenenrente ansuchen. Auch Oberschüler bis zum 21. Lebensjahr und/oder Universitätsstudenten bis zum 26. Lebensjahr haben Anrecht auf einen Anteil an der Hinterbliebenenrente.
Je nach Familienzusammensetzung wird die Hinterbliebenenrente dem Berechtigten gemäß nachstehenden Prozentsätzen ausbezahlt:
Ehepartner: 60 Prozent
Ehepartner und Halbwaise: 80 Prozent
Ehepartner und zwei oder mehr Halbwaisen: 100 Prozent
Ein Waise 70 Prozent, zwei Waisen 80 Prozent und drei oder mehr Waisen 100 Prozent.
Je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens des Anspruchsberechtigten wird die auszuzahlende Rente gekürzt. Sind Kinder Mitinhaber der Hinterbliebenenrente, werden keine Kürzungen gemacht.
Wichtig scheint der Hinweis, dass Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung Kindern von verheirateten Eltern gleichgestellt sind.