Der nützliche KVW Ratgeber

Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher
Lebensgemeinschaft bei den Beiträgen

Bei der Wohnbauförderung
Grundsätzlich gibt es bei der Wohnbauförderung keine Unterschiede in der Höhe der Wohnbauförderung. Als eheähnlich werden jene angesehen, die seit über zwei Jahren auf dem gemeinsamen Familienbogen sind oder ein gemeinsames Kind haben oder verheiratet sind. Bei der Punktevergabe in der Wohnbauförderung gibt es für verheiratete Paare, welche in den letzten drei Jahren geheiratet haben, fünf Zusatzpunkte. Bei einer Trennung einer eheähnlichen Beziehung muss der Anteil des Partners zurückgezahlt werden, für welchen er eine Wohnbauförderung erhalten hat.
Bei der Trennung eines Ehepaares muss nichts zurückbezahlt werden, und der getrennte Ehepartner hat nochmals die Möglichkeit, um eine Wohnbauförderung an zu suchen. Die Abtretung der ungeteilten Hälfte der Wohnung kann nur an den Ehegatten erfolgen und nicht an den Lebenspartner. Im Falle des Ablebens des Wohnbauförderungsempfängers wird das Darlehen bzw. der Beitrag auf den Ehegatten umgeschrieben. Der/die LebenspartnerIn hat kein Erbrecht und kann somit nicht in die Wohnbauförderung einsteigen.
Bei den Mietwohnungen
Die zugewiesene Wohnung darf nur von jenen Personen bewohnt werden, die im Gesuch angegeben sind, ansonsten bedarf es einer Ermächtigung des Wohnbauinstitutes; die Ermächtigung ist nicht erforderlich für die minderjährigen Kinder und im Falle der Heirat für den Ehegatten/die Ehegattin. Bei Ableben können der Reihe nach der/die überlebende Ehegatte/Ehegattin, die Kinder und die Eltern, sofern sie im gemeinsamen Haushalt lebten, das Ansuchen um Wohnungszuweisung bestätigen.
Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie werden alle Einkommen berücksichtigt, auch das der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; für die Eltern und den Ehegatten/die Ehegattin des Mieters/der Mieterin werden Freibeträge abgezogen; im Sinne des Art. 7, Absatz 3 der 1. Durchführungsverordnung gilt dies auch für in eheähnlicher Beziehung lebende Personen.
Steuerliche Vorteile für verheiratete Paare
Freibetrag für zu Lasten lebenden Ehepartner
Verheiratete Ehepaare haben die Möglichkeit, falls ein Ehepartner ein Gesamteinkommen von nicht mehr als 2.840,51 Euro erzielt hat, den Freibetrag für den zu Lasten lebenden Ehepartner zu nutzen. Mit anderen Worten bedeutet dies, falls beispielsweise die Ehefrau kein bzw. ein Einkommen unter 2.840,51 Euro erzielt hat, kann der Ehemann für die Frau die Freibeträge nutzen. Die effektive Höhe dieses Freibetrages ist variabel und hängt vom Einkommen ab.
Steuerliche Absetzbeträge für diverse Ausgaben
Falls ein Ehepartner steuerlich zu Lasten ist, so besteht die Möglichkeit für den anderen Ehepartner bestimmte Spesen steuerlich geltend zu machen. In diese Kategorie fallen beispielsweise die Arztrechnungen. Beispiel: falls die Ehefrau steuerlich zu Lasten ist und eine Zahnarztrechnung hat, so können diese Ausgaben in der Steuererklärung des Ehemannes geltend gemacht werden. Dabei erhält dieser eine Steuerrückvergütung von 19 Prozent der getragenen Ausgaben.

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Was passiert im Todesfall?

Erbrechtlich wird der Unterschied zwischen einer ehelichen Partnerschaft und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch deutlicher. Eine Ehefrau bzw. ein Ehemann sind vom Gesetz a priori als Erben des anderen vorgesehen. Das Erbrecht des Ehepartners ist sogar so stark, dass es noch nicht einmal durch ein Testament des anderen ausgehebelt werden könnte. Der hinterbliebene Ehepartner hat immer Anrecht auf eine Erbquote; er ist also ein sogenannter Pflichterbe.
Wie jedem zur Erbschaft Berufenen steht es aber auch dem hinterbliebenen Ehepartner frei, auf das Erbe zu verzichten.
Zusätzlich zu diesem gesetzlichen Recht auf eine Erbquote hat der hinterbliebene Ehepartner das Recht, die eheliche Wohnung auf Lebenszeit zu bewohnen und die dortigen Einrichtungsgegenstände auf Lebenszeit zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung eine andere Person erben sollte, etwa eines der Kinder, oder falls der Ehepartner auf das Erbe verzichtet hat.
Bei den nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es mittlerweile auch ein Wohnrecht für den Hinterbliebenen, dieses ist aber zeitlich beschränkt und beträgt im günstigsten Fall fünf Jahre ab Ableben des Wohnungseigentümers.
Der nichteheliche Partner in einer Lebensgemeinschaft ist vom Gesetz nicht als Erbe vorgesehen. Er ist diesbezüglich wie eine fremde Person zu betrachten, welche nur dann etwas erben kann, wenn der verstorbene Partner ein Testament hinterlassen und in diesem explizit seinen Partner bedacht hat.
Liegt hingegen kein solches Testament vor, dann erhält der hinterbliebene Partner nichts vom hinterlassenen Vermögen.
In der Ehe ist dem Witwer bzw. der Witwe ein Erbe gesetzlich garantiert; in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbt der Partner nur, wenn ein Testament zu seinen Gunsten vorliegt.
Auch in der steuerlichen Regelung der Erbschaft gibt es einen gewaltigen Unterschied zwischen ehelicher und nichtehelicher Partnerschaft.
Der hinterbliebene Ehepartner genießt aktuell einen Freibetrag von einer Million Euro. Bleibt also der Wert seiner Erbquote unter dieser Grenze, so fallen zu seinen Lasten keine Erbschaftssteuern an (zu zahlen sind lediglich die Hypothekar- und Katastergebühren für eventuell geerbte Immobilien). Bei Überschreiten des genannten Freibetrags fallen für den darüber liegenden Wert vier Prozent Erbschaftssteuern an.
Der Hinterbliebene einer nicht ehelichen Partnerschaft, welcher bei Vorliegen eines Testaments erbt, hat hingegen keinen Freibetrag. Er muss also für das gesamte Erbe Erbschaftssteuern bezahlen, welche mit dem Höchstsatz von acht Prozent belastet werden.
Beispiel: Erbt der hinterbliebene Ehepartner Erspartes in Höhe von 100.000 Euro, muss er hierfür keine Steuern zahlen; erbt der hinterbliebene nichteheliche Partner denselben Betrag, fallen zu seinen Lasten 8.000 Euro an Erbschaftssteuern an.
Exakt dieselbe steuerliche Regelung der Erbschaft ist aktuell für Schenkungen vorgesehen. Schenkt also ein Ehepartner dem anderen, so gilt wieder ein Freibetrag von einer Million Euro und darüber hinaus ein Schenkungssteuersatz von vier Prozent. Wird hingegen innerhalb einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geschenkt, so gibt es keinen Freibetrag, und es fallen sofort acht Prozent an Schenkungssteuer an.
Anspruch auf eine eventuelle Hinterbliebenenrente hat nur der eheliche Partner, niemals der hinterbliebene nichteheliche Partner.
Das Recht auf Hinterbliebenenrente besteht auch dann, wenn der Verstorbene noch nicht Rentner war. Wenn der Verstorbene noch im Berufsleben stand, soll die Berechtigung um Hinterbliebenenrente überprüft werden.
Getrennte und geschiedene Ehepartner mit Anrecht auf Unterhaltszahlungen können um Hinterbliebenenrente ansuchen. Auch Oberschüler bis zum 21. Lebensjahr und/oder Universitätsstudenten bis zum 26. Lebensjahr haben Anrecht auf einen Anteil an der Hinterbliebenenrente.
Je nach Familienzusammensetzung wird die Hinterbliebenenrente dem Berechtigten gemäß nachstehenden Prozentsätzen ausbezahlt:
Ehepartner: 60 Prozent
Ehepartner und Halbwaise: 80 Prozent
Ehepartner und zwei oder mehr Halbwaisen: 100 Prozent
Ein Waise 70 Prozent, zwei Waisen 80 Prozent und drei oder mehr Waisen 100 Prozent.


Je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens des Anspruchsberechtigten wird die auszuzahlende Rente gekürzt. Sind Kinder Mitinhaber der Hinterbliebenenrente, werden keine Kürzungen gemacht.
Wichtig scheint der Hinweis, dass Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung Kindern von verheirateten Eltern gleichgestellt sind.