Der nützliche KVW Ratgeber

Was ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?

(schlicht als „Lebensgemeinschaft more uxorio“ bzw. veraltet als „wilde Ehe“ bezeichnet)
Auch für zusammenlebende Partner, welche nicht verheiratet sind, sieht der Gesetzgeber seit dem Jahr 2016 explizit Rechte und Pflichten vor.
Das Gesetz Nr. 76/2016 definiert diese Personen hier etwas hölzern als
„zwei volljährige Personen, die durch eine dauerhafte, gefühlsmäßige Beziehung gekennzeichnet vom gegenseitigen geistigen und materiellen Beistand verbunden sind und die nicht durch Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption, Ehe oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft verbunden sind.“
Eine solche nichteheliche Lebensgemeinschaft entsteht bereits mit dem Zusammenleben von Frau und Mann; der Nachweis einer solchen Lebensgemeinschaft wird durch den gemeinsamen offiziellen Wohnsitz erbracht. Diesbezüglich geht man davon aus, dass beide Partner auf demselben Familienbogen der Wohnsitzgemeinde aufscheinen müssen und zudem gemäß der gesetzlichen Vorgabe der Gemeinde gegenüber erklären,
a) dass sie durch eine dauerhafte, gefühlsmäßige Beziehung verbunden sind;
b) dass sie nicht durch Verwandtschaft verbunden sind.
In eingetragenen nichtehelichen Lebensgemeinschaften haben die Partner zudem die Möglichkeit, einen Vertrag abzuschließen. Mit einem solchen Vertrag dürfen nur folgende drei Aspekte geregelt werden:
die Bestimmung des gemeinsamen Wohnsitzes;
die Bestimmung des Beitrags des Einzelnen am gemeinsamen Leben/Haushalt – unter Berücksichtigung der konkreten Einbringungs- und Arbeitsmöglichkeiten (sowohl extern als auch im gemeinsamen Haushalt);
die Bestimmung der Güterstandsregelung. Damit hätte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auch die Möglichkeit, für Gütergemeinschaft zu optieren.


Ein solcher „Lebensgemeinschaftsvertrag“ bedarf der Beglaubigung durch einen Notar oder Rechtsanwalt, damit er Rechtsgültigkeit erlangt. Der beglaubigende Notar/Rechtsanwalt muss zudem feststellen und bestätigen, dass der Vertrag gesetzeskonform ist und nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht.
Wenn die Partner zudem möchten, dass dieser Vertrag auch nach außen hin, also Dritten gegenüber, Gültigkeit haben soll, so bedarf es auch der Hinterlegung in der Wohnsitzgemeinde.
Es darf davon ausgegangen werden, dass solche Verträge zwischen nichtehelichen Partnern die Ausnahme bleiben werden. Zum einen können damit nur die oben genannten drei Bereiche geregelt werden, zum andern benötigt man einen Notar oder einen Anwalt, und dies ist mit Kosten verbunden.
Das Gesetz, welches die nichteheliche Lebensgemeinschaft regelt, wurde erst im Mai 2016 erlassen. Dementsprechend verfrüht ist es, über die tatsächlichen Auswirkungen Auskunft zu geben. Gesetze müssen gelebt, praktiziert werden.
Dieses Gesetz 76/2016 über die nichteheliche Lebensgemeinschaft macht aber im Umkehrschluss deutlich, welche rechtliche Bedeutung die Ehe hat. Nur die Ehe gibt einen festen Rahmen und der Familie ein (rechtlich) starkes Fundament. Hier ist der Jurist ganz klar einer Meinung mit der Kirche.
Es scheint sinnvoll, die nichteheliche Lebensgemeinschaft, und eventuell auch einen diesbezüglich möglichen Vertrag, nur als Zwischenlösung oder „Probelauf“ zu betrachten – im Hinblick auf den Abschluss der Ehe.

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Gütergemeinschaft oder Gütertrennung

Anlässlich der Eheschließung müssen die Partner gemeinsam entscheiden, welche Güterregelung sie wünschen. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Letztere ist die Regel seit der Reform des Familienrechts 1975. Das bedeutet also: Wenn sich die Eheleute nicht explizit für die Gütertrennung aussprechen, dann gilt automatisch die Gütergemeinschaft. Die einmal gewählte Art der Güterregelung kann in einem zweiten Moment mittels notarieller Urkunde wieder geändert werden – selbstverständlich nur in beidseitigem Einverständnis.
Bei Gütergemeinschaft gilt grundsätzlich, dass alles, was einer der Ehepartner erwirbt, automatisch gemeinsames Eigentum wird. Umgekehrt hat Gütergemeinschaft auch zur Folge, dass die Schulden, die ein Ehepartner macht, zwangsläufig auch den anderen Ehepartner belasten und so zu gemeinsamen Schulden werden.
Die ordentliche Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens führt jeder Ehepartner in gleichem Maße aus, auch jeder selbstständig. Für die außerordentliche Verwaltung bedarf es allerdings des Einverständnisses beider Eheleute (z.B. Verkauf des in Gütergemeinschaft erworbenen Autos).
Jene Güter, welche die Partner bereits vor der Eheschließung besessen haben, bleiben auch nach der Eheschließung von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen. Von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen bleiben zudem jene Güter, welche der Einzelne erbt oder geschenkt erhält oder welche der Einzelne zur unmittelbaren Berufsausübung benötigt.
Gütertrennung heißt hingegen, dass nur dem gehört, der selbst erwirbt, und nur der schuldet, der die Schulden selbst gemacht hat.
Das Gesetz sieht für die Ehepartner schließlich noch die Möglichkeit vor, die Gütergemeinschaft durch eine interne Regelung genauer zu definieren und abzustecken. Diese Möglichkeit wird aber in der Praxis kaum genutzt.
Welche Art der Regelung für das Paar sinnvoll ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Es empfiehlt sich demnach, sich beraten zu lassen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Entscheidung können nämlich später einmal von großer Tragweite sein.
Die Güterstandsregelung gilt nie rückwirkend.
Zwei Beispiele:
Situation 1: Wenn einer der Ehepartner einen gefährlichen Beruf ausübt (z.B. Baggerfahrer, Fachmann für Holzschlägerungsarbeiten) oder finanziell in einer Risikobranche agiert (z.B. Baufirma), dann wäre die Gütertrennung zum Schutz des anderen Ehepartners (und damit zum Schutz der gesamten Familie) naheliegend. Passiert nämlich etwas, wird der andere Partner so wenigstens nicht in die finanziellen Belastungen hineingezogen werden.
Situation 2: Wenn die Ehepartner über deutlich unterschiedliche Einkommen verfügen, weil z.B. die Frau wegen der Kinder nur in Teilzeit oder gar nicht arbeiten kann, dann würde sich hingegen die Gütergemeinschaft anbieten – als sofortiger Ausgleich. Schließlich kann der Mann nur deswegen in Vollzeit arbeiten und mehr verdienen, weil die Frau Teilzeit genommen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet hat. Ansonsten geriete die Ehefrau sehr rasch in finanzielle Abhängigkeit von ihrem Mann, was wiederum dem Gleichheitsprinzip innerhalb der Ehe widersprechen würde. Scheitert nämlich eine solche Ehe, dann hat die Frau bei Gütergemeinschaft automatisch Anspruch auf die Hälfte dessen, was der Mann im Laufe der Ehe verdient hat.
Die Art der Güterregelung wird im Trauungsregister der Heiratsgemeinde vermerkt und ist somit auch Außenstehenden gegenüber rechtswirksam.