Der nützliche KVW Ratgeber
Was ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?
(schlicht als „Lebensgemeinschaft more uxorio“ bzw. veraltet als „wilde Ehe“ bezeichnet)
Auch für zusammenlebende Partner, welche nicht verheiratet sind, sieht der Gesetzgeber seit dem Jahr 2016 explizit Rechte und Pflichten vor.
Das Gesetz Nr. 76/2016 definiert diese Personen hier etwas hölzern als
„zwei volljährige Personen, die durch eine dauerhafte, gefühlsmäßige Beziehung gekennzeichnet vom gegenseitigen geistigen und materiellen Beistand verbunden sind und die nicht durch Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption, Ehe oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft verbunden sind.“
Eine solche nichteheliche Lebensgemeinschaft entsteht bereits mit dem Zusammenleben von Frau und Mann; der Nachweis einer solchen Lebensgemeinschaft wird durch den gemeinsamen offiziellen Wohnsitz erbracht. Diesbezüglich geht man davon aus, dass beide Partner auf demselben Familienbogen der Wohnsitzgemeinde aufscheinen müssen und zudem gemäß der gesetzlichen Vorgabe der Gemeinde gegenüber erklären,
a) dass sie durch eine dauerhafte, gefühlsmäßige Beziehung verbunden sind;
b) dass sie nicht durch Verwandtschaft verbunden sind.
In eingetragenen nichtehelichen Lebensgemeinschaften haben die Partner zudem die Möglichkeit, einen Vertrag abzuschließen. Mit einem solchen Vertrag dürfen nur folgende drei Aspekte geregelt werden:
Ein solcher „Lebensgemeinschaftsvertrag“ bedarf der Beglaubigung durch einen Notar oder Rechtsanwalt, damit er Rechtsgültigkeit erlangt. Der beglaubigende Notar/Rechtsanwalt muss zudem feststellen und bestätigen, dass der Vertrag gesetzeskonform ist und nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht.
Wenn die Partner zudem möchten, dass dieser Vertrag auch nach außen hin, also Dritten gegenüber, Gültigkeit haben soll, so bedarf es auch der Hinterlegung in der Wohnsitzgemeinde.
Es darf davon ausgegangen werden, dass solche Verträge zwischen nichtehelichen Partnern die Ausnahme bleiben werden. Zum einen können damit nur die oben genannten drei Bereiche geregelt werden, zum andern benötigt man einen Notar oder einen Anwalt, und dies ist mit Kosten verbunden.
Das Gesetz, welches die nichteheliche Lebensgemeinschaft regelt, wurde erst im Mai 2016 erlassen. Dementsprechend verfrüht ist es, über die tatsächlichen Auswirkungen Auskunft zu geben. Gesetze müssen gelebt, praktiziert werden.
Dieses Gesetz 76/2016 über die nichteheliche Lebensgemeinschaft macht aber im Umkehrschluss deutlich, welche rechtliche Bedeutung die Ehe hat. Nur die Ehe gibt einen festen Rahmen und der Familie ein (rechtlich) starkes Fundament. Hier ist der Jurist ganz klar einer Meinung mit der Kirche.
Es scheint sinnvoll, die nichteheliche Lebensgemeinschaft, und eventuell auch einen diesbezüglich möglichen Vertrag, nur als Zwischenlösung oder „Probelauf“ zu betrachten – im Hinblick auf den Abschluss der Ehe.
Das Gesetz Nr. 76/2016 definiert diese Personen hier etwas hölzern als
„zwei volljährige Personen, die durch eine dauerhafte, gefühlsmäßige Beziehung gekennzeichnet vom gegenseitigen geistigen und materiellen Beistand verbunden sind und die nicht durch Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption, Ehe oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft verbunden sind.“
Eine solche nichteheliche Lebensgemeinschaft entsteht bereits mit dem Zusammenleben von Frau und Mann; der Nachweis einer solchen Lebensgemeinschaft wird durch den gemeinsamen offiziellen Wohnsitz erbracht. Diesbezüglich geht man davon aus, dass beide Partner auf demselben Familienbogen der Wohnsitzgemeinde aufscheinen müssen und zudem gemäß der gesetzlichen Vorgabe der Gemeinde gegenüber erklären,
a) dass sie durch eine dauerhafte, gefühlsmäßige Beziehung verbunden sind;
b) dass sie nicht durch Verwandtschaft verbunden sind.
In eingetragenen nichtehelichen Lebensgemeinschaften haben die Partner zudem die Möglichkeit, einen Vertrag abzuschließen. Mit einem solchen Vertrag dürfen nur folgende drei Aspekte geregelt werden:
die Bestimmung des gemeinsamen Wohnsitzes;
die Bestimmung des Beitrags des Einzelnen am gemeinsamen Leben/Haushalt – unter Berücksichtigung der konkreten Einbringungs- und Arbeitsmöglichkeiten (sowohl extern als auch im gemeinsamen Haushalt);
die Bestimmung der Güterstandsregelung. Damit hätte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auch die Möglichkeit, für Gütergemeinschaft zu optieren.
Ein solcher „Lebensgemeinschaftsvertrag“ bedarf der Beglaubigung durch einen Notar oder Rechtsanwalt, damit er Rechtsgültigkeit erlangt. Der beglaubigende Notar/Rechtsanwalt muss zudem feststellen und bestätigen, dass der Vertrag gesetzeskonform ist und nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht.
Wenn die Partner zudem möchten, dass dieser Vertrag auch nach außen hin, also Dritten gegenüber, Gültigkeit haben soll, so bedarf es auch der Hinterlegung in der Wohnsitzgemeinde.
Es darf davon ausgegangen werden, dass solche Verträge zwischen nichtehelichen Partnern die Ausnahme bleiben werden. Zum einen können damit nur die oben genannten drei Bereiche geregelt werden, zum andern benötigt man einen Notar oder einen Anwalt, und dies ist mit Kosten verbunden.
Das Gesetz, welches die nichteheliche Lebensgemeinschaft regelt, wurde erst im Mai 2016 erlassen. Dementsprechend verfrüht ist es, über die tatsächlichen Auswirkungen Auskunft zu geben. Gesetze müssen gelebt, praktiziert werden.
Dieses Gesetz 76/2016 über die nichteheliche Lebensgemeinschaft macht aber im Umkehrschluss deutlich, welche rechtliche Bedeutung die Ehe hat. Nur die Ehe gibt einen festen Rahmen und der Familie ein (rechtlich) starkes Fundament. Hier ist der Jurist ganz klar einer Meinung mit der Kirche.
Es scheint sinnvoll, die nichteheliche Lebensgemeinschaft, und eventuell auch einen diesbezüglich möglichen Vertrag, nur als Zwischenlösung oder „Probelauf“ zu betrachten – im Hinblick auf den Abschluss der Ehe.