Sozialfürsorge
Neuerungen 2:

Familiengeld der Region

Wie bereits in der September Ausgabe angekündigt gibt es nun auch für das Familiengeld der Region Trentino-Südtirol neue Zugangsvoraussetzungen in Bezug auf Wohnsitz und Ansässigkeit.
Für alle italienischen StaatbürgerInnen, die in Südtirol ansässig sind, sowie ansässige EU-BürgerInnen und Nicht-EU-BürgerInnen gilt als Voraussetzung für die Berechtigung ein ununterbrochener Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol von mindestens fünf Jahren. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so gilt als Alternative der historische Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens einem Jahr ununterbrochen vor Einreichen des Gesuchs.
EU-BürgerInnen, die nicht in der Provinz Bozen ansässig sind, aber ein Arbeitsverhältnis in der Region haben, können auch das Familiengeld der Region beantragen. Der Zugang der EU-BürgerInnen zum regionalen Familiengeld wird in diesen Fällen nicht mehr an die Voraussetzung des Wohnsitzes gebunden sondern an das Arbeitsverhältnis. Werden imAusland bereits Familiengelder ausbezahlt, werden diese verrechnet.
Da ab Jänner 2014 auch eine neue Familienzusammensetzung Anrecht auf das Familiengeld der Region hat, werden nochmals die Voraussetzungen zur Familienzusammensetzung angeführt:
mindestens ein Kind jünger als sieben Jahre oder
mindestens zwei minderjährige Kinder oder
ein Kind mit anerkannter Behinderung von mindestens 74 Prozent, Zivilblindheit und Taubstummheit unabhängig vom Alter oder
zwei Kinder im selben Haushalt, davon ein Kind minderjährig!
Der Antrag um Familiengeld der Region muss jedes Jahr im Zeitraum September bis Dezember erneuert werden, um ohneUnterbrechungen die finanziellen Leistungen bei Berechtigung zu erhalten.
Haben Sie vergessen den Antrag innerhalb Dezember 2013 für das Jahr 2014 zu erneuern oder trifft erst jetzt die Berechtigung ein, so wenden Sie sich gleich an das Patronat, um den Antrag um Auszahlung des Familiengeldes zu stellen. Voraussetzung für den Antrag ist das Abfassen der EEVE Einkommen 2012 für alle Familienmitglieder, denn auch das Familiengeld der Region ist an Einkommes- und Vermögensgrenzen gekoppelt.

Text: Elisabeth Scherlin

Sozialfürsorge

Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft

Wer hat Anrecht?
Landwirtschaftliche Taglöhner von landwirtschaftlichen Betrieben, Genossenschaften usw. sowie landwirtschaftliche Fixangestellte, die entlassen wurden.
Voraussetzungen
im Bezugszeitraum weniger als 270 Tagschichten
erster Beitrag mindestens zwei Jahre vor Antragstellung
in den zwei Jahren vor Antragstellung vorwiegende Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter
mindestens 102 Tagschichten (mitgezählt werden auch andere Tätigkeiten alsLohnabhängiger)
Höhe
das Arbeitslosengeld wird in der Höhe von 40 Prozent der vertraglichen Entlohnung berechnet und wird für die maximal gearbeiteten Tage ausbezahlt bzw. bis zum Erreichen der 365 Tage im Kalenderjahr.
Antragstellung
der Antrag muss innerhalb Jänner 2014 bis spätestens 31. März 2014 für den Zeitraum Jahr 2013 gestellt werden. Es ist keine Eintragung in die Arbeitslosenlisten notwendig.
Notwendige Unterlagen:
Nachweis der Arbeitstätigkeit im Jahre 2013
Gültige Identitätskarte und Steuernummer
Kontonummer für die bargeldlose Auszahlung
Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger
Wenn auch um das Familiengeld angesucht wird: Steuererklärungen 2012 und 2011 aller Familienmitglieder.