Bauen, Energie, Sanieren

Finanzielle Anreize für Gebäudesanierungen

Land und Staat bieten zahlreiche finanzielle Anreize, die dazu verlocken oft nicht genau hin zu schauen, welches wohl die richtige Wahl oder Kombination wäre. Sich rechtzeitig informieren kann im Nachhinein einigen Ärger sparen.
Landesförderungen für Energiesparmaßnahmen, für die Sanierung der Erstwohnung, zinslose Darlehen, Steuerabzüge für energetische Sanierungen, Steuerabzüge für Instandhaltungsarbeiten und dann noch die staatliche Förderung für erneuerbare Energien: in dieser Vielfalt an Möglichkeiten kann man ganz schnell den Überblick verlieren.
Die verschiedenen Mindestanforderungen, Voraussetzungen und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche machen das Ganze nicht einfacher.
Um den Überblick zu behalten sollte man alle Möglichkeiten auf Landes- und Staatsebene getrennt betrachten.
Landesförderung für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energie
Das Amt für Energieeinsparung vergibt für folgende Maßnahmen einen Beitrag von bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten:
Wärmedämmung von Dächern, Außenmauern, obersten und untersten Geschossdecken, Terrassen und Lauben an bestehenden Gebäuden, vorausgesetzt die Baukonzession wurde vor dem 12.01.2005 ausgestellt und das Gebäude erhält nach der Sanierung die Zertifizierung als KlimaHaus C oder das Gütesiegel R. Werden hingegen nur die geforderten Wärmedämmwerte (U-Werte) eingehalten, so reduziert sich der Beitrag auf 30 Prozent. Kondominien mit mindestens fünf Baueinheiten können sogar einen Beitrag in Höhe von 70 Prozent in Anspruch nehmen.
Austausch der Fenster und Fenstertüren an bestehenden Gebäuden, vorausgesetzt die Baukonzession wurde vor dem 12.01.2005 ausgestellt und das Gebäude erhält nach dem Austausch die Zertifizierung KlimaHaus C oder das Gütesiegel R.
Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung an bestehenden Gebäuden, vorausgesetzt die Baukonzession wurde vor dem 12.01.2005 ausgestellt und das Gebäude erhält nach der Sanierung die Zertifizierung KlimaHaus C oder das Gütesiegel R. Zudem müssen die eingebauten Geräte einige technische Voraussetzungen erfüllen.
Energetische Sanierung einzelner Baueinheiten, vorausgesetzt die Baukonzession wurde vor dem 12.1.2005 ausgestellt und die Wohnung erhält nach der Sanierung den Nachweis Gütesiegel R. Für die einzelnen Baueinheiten kann für folgende Maßnahmen um einen Beitrag angesucht werden: Wärmedämmung des Daches, der Außenmauern, der obersten und untersten Geschossdecke und der Lauben. Austausch der Fenster, Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung.
Durchführung eines hydraulischen Abgleiches an bestehenden Heiz- und Kühlanlagen, vorausgesetzt die Baukonzession wurde vor dem 30.06.2000 ausgestellt. Außerdem müssen die Maßnahmen eine Reduzierung der Durchflüsse sowie des Stromverbrauches der Umwälzpumpen mit sich bringen und die geltenden Richtlinien über die verbrauchabhängige Erfassung des Energiebedarfes eingehalten werden
Bis zu 40 Prozent Landesbeitrag wird für folgende Maßnahmen vergeben.
Einbau von thermischen Solaranlagen, vorausgesetzt: die Sonnenkollektoren verfügen über das Qualitätslabel Solar Keymark.
Einbau von Wärmepumpen, vorausgesetzt die Baukonzession wurde vor dem 12.01.2005 ausgestellt und das Gebäude erhält nach der Sanierung das Zertifizierung KlimaHaus C oder das Gütesiegel R. Zudem muss die Wärmepumpe gewisse technische Voraussetzungen erfüllen und die geltenden Richtlinien über die verbrauchabhängige Erfassung des Energiebedarfes müssen eingehalten werden.
Bis zu 65 Prozent Landesbeitrag wird für folgende Maßnahmen vergeben:
Für Fotovoltaikanlagen und Windkraftanlagen, bei welchen keine wirtschaftlich oder technisch vertretbare Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Stromnetz besteht, wird ein Beitrag in Höhe von bis zu 65 Prozent der anerkannten Kosten vergeben.
Um in den Genuss des Landesbeitrages zu kommen muss das Gesuch innerhalb 1. Jänner und 31. Mai und auf jeden Fall vor Beginn der Arbeiten im zuständigen Landesamt eingereicht werden. Die Gesuche werden chronologisch nach Eingang genehmigt, bis die verfügbaren Geldmittel erschöpft sind. Wer also sicherstellen möchte in den Genuss des Landesbeitrages zu kommen, sollte keine Zeit verstreichen lassen. Zuständiges Landesamt: Amt für Energieeinsparung, umwelt.provinz.bz.it/energie.asp
Landesförderung für die Sanierung der Erstwohnung (Wohnbauförderung)
Wer eine Wohnung sanieren möchte, kann zwischen zwei verschieden Formen der Wohnbauförderung wählen und zwar zwischen der Wiedergewinnung der Erstwohnung und der konventionierten Wiedergewinnung.
Um in den Genuss dieser Beiträge zu kommen, müssen je nach Förderungsart verschiedene Voraussetzungen betreffend das Einkommen und Vermögen, das Eigentum, sowie Kriterien wie Ansässigkeit in der Provinz, Alter, Erreichen des Lebensminimums usw. erfüllt werden. Die Höhe und Art der Förderung werden in Form eines Punktesystems aufgeschlüsselt. Für die Punkteermittlung sind zahlreiche Kriterien ausschlaggebend, wie z.B. wirtschaftliche Verhältnisse der Familie, Anzahl der Familienmitglieder, Dauer der Ansässigkeit, usw. Zuständiges Landesamt: Amt für Wohnungsbau,
www.provinz.bz.it/bauen-wohnen/gefoerderter-wohnbau/default.asp
Steuerabzug für die Sanierungs-, Instandhaltungs- und Wiedergewinnungsarbeiten
Für die Sanierungs-, Instandhaltungs- und Wiedergewinnungsarbeiten an Wohnungen und Wohngebäuden, sowie den Ankauf bereits sanierter Wohngebäude und den Ankauf von Möbeln und energieeffizienten Elektrogeräten im Zuge der Sanierung und der Pflege von Gärten und Grünanlagen bestehender Gebäude, kann ein Steuerabzug in Anspruch genommen werden.
Der Steuerabzug kann im Ausmaß von 50 Prozent bzw. im Falle der Pflege von Gärten und Grünanlagen im Ausmaß von 36 Prozent der Ausgaben in Anspruch genommen werden. Der Steuerabzug wird von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen und muss zu gleichen Teilen auf zehn Jahre aufgeteilt werden. Daher sollte vorab geklärt werden, ob ausreichend Einkommenssteuer bezahlt wird, um den Steuerabzug im vollen Ausmaße nutzen zu können.
Um in den Genuss des Steuerabzuges zu kommen, müssen neben den erforderlichen Unterlagen und Meldungen, wie Baukonzession oder Bauermächtigung, Ersatzerklärung, Baubeginnmeldung auch die Baustellenvorankündigung (sofern für diese Sanierungsmaßnahmen erforderlich) ordnungsgemäß und termingerecht durchgeführt werden.
Zudem müssen die Zahlungen innerhalb 31. Dezember mittels Bank- oder Postüberweisung (Ausnahme Möbel- und Elektrogerätebonus) unter Angabe des Zahlungsgrundes und des entsprechenden Gesetzes durchgeführt werden.
Seit 2018 müssen für die Energiesparmaßnahmen den Einsatz von erneuerbaren Energiequellen und die Elektrogeräte, innerhalb 90 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten Bauende (Abnahme, Bescheinigung des Bauendes, Konformitätserklärung) eine Mitteilung an die ENEA erfolgen.
Vorfinanzierung des Steuerabzuges durch das Land
Seit 01.07.2014 kann für den Steuerabzug für außerordentliche Instandhaltungen (50 Prozent) bei Erstwohnungen um eine Vorfinanzierung durch das Land angesucht werden. Die Vorfinanzierung wird in Form eines zinslosen Darlehens gewährt, welches in zehn gleichen Jahresraten zurückerstattet werden muss.
Um in den Genuss dieses zinslosen Darlehens zu kommen, muss der Gesuchsteller das ausschließliche und volle Eigentum oder das Fruchtgenussrecht der von der Sanierungsmaßnahme betroffenen Wohnung nachweisen, sowie den meldeamtlichen Wohnsitz in der oben erwähnten Wohnung haben oder diesen innerhalb sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten in diese Wohnung verlegen und seit mindestens fünf Jahren den Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Provinz Bozen haben.
Die Vorfinanzierung von Seiten des Landes für das Jahr 2019 muss erst durch die Landesregierung genehmigt werden.
Zuständiges Landesamt: Amt für Wohnbauförderung, www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1030284
Steuerabzug für energetische Sanierungsmaßnahmen
Für energetische Sanierungsmaßnahmen können sogar bis zu 75 Prozent der Ausgaben von der Einkommenssteuer (IRPEF bzw. IRES) abgezogen werden. Der Steuerabzug muss jeweils zu gleichen Teilen auf zehn Jahre aufgeteilt werden.
Bis zu 75 Prozent Steuerabzug erhält man für energetische Sanierungsmaßnahmen an Kondominien
Für die energetischen Sanierungsarbeiten an den Gemeinschaftsanteilen von Kondominien können bis zu 75 Prozent der Ausgaben von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Die Zahlungen müssen innerhalb 31.12.2021 erfolgen.
Für folgende Maßnahmen kann der Steuerabzug im Ausmaß von 65 Prozent der Ausgaben in Anspruch genommen werden:
Für energetische Sanierungsarbeiten zur Verbesserung von bestehenden Gebäuden, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte (Bedarf an Primärenergie) in Abhängigkeit der Klimazone, Gebäudenutzung und Gebäudekompaktheit (Oberflächen/Volumenverhältnis) eingehalten werden.
Für Ausgaben an bestehenden Gebäuden, Teilen davon oder Immobilieneinheiten sofern diese die vorgegeben Wärmedämmwerte (U-Werte) einhalten. Begünstigt werden Ausgaben für die Wärmedämmung von Mauern, Dächern, Decken und Böden.
Den Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzung durch eine Geothermieanlage, eine Wärmepumpe oder eine Hybridanlage (Kombination aus einer Wärmepumpe und einem anderen Heizwärmeerzeuger).
Der Austausch des traditionellen Systems für die Warmwasserbereiter und deren Ersetzen mit einer Wärmepumpe.
Den Austausch der alten Heizanlage und das Ersetzen mit einer Kraft-Wärmekoppelung, sofern durch den Austausch eine Einsparung der Primärenergie von mindestens 20 Prozent erzielt wird.
Die Anschaffung von Sonnenkollektoren zur Warmwasserbereitung.
Den Kauf, die Installation und die Inbetriebnahme multimedialer Vorrichtungen für die Fernsteuerung von Heizungs-, oder Warmwassererzeugungs- oder Klimatisierungsanlagen in den Wohneinheiten.
Für folgende Maßnahmen kann der Steuerabzug in Abhängigkeit der Effizient im Ausmaß von 50 Prozent bzw. 65 Prozent in Anspruch genommen werden:
Den Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzung durch einen Brennwertkessel, sowie die diesbezügliche Überprüfung und Anpassung des Verteilersystems.
Für folgende Maßnahmen kann der Steuerabzug im Ausmaß von 50 Prozent der Ausgaben in Anspruch genommen werden:
Den Austausch von Fenstern einschließlich Fensterstöcke sofern diese die vorgegeben Wärmedämmwerte (U-Werte) einhalten. Auch für den Einbau von Verschattungselementen zur Vermeidung einer Überhitzung kann der Steuerabzug genutzt werden.
Den Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzung durch Biomasseanlage (Holz, Hackgut, Pellets, Mais), sowie die diesbezügliche Überprüfung und Anpassung des Verteilersystems.
Um in den Genuss der verschiedenen Steuerabzüge zu kommen, müssen die erforderlichen Unterlagen und Meldungen, wie Baukonzession, Bauermächtigung, Ersatzerklärung, Baubeginnmeldung, ordnungsgemäß und termingerecht durchgeführt werden.
Zudem müssen die Zahlungen innerhalb 31. Dezember mittels Bank- oder Postüberweisung unter Angabe des Zahlungsgrundes und des entsprechenden Gesetzes durchgeführt werden.

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Kubaturgeschenk in der Endrunde

Seit 2009 besteht in Südtirol die Möglichkeit im Zuge einer energetischen Sanierung zusätzliche Kubatur zu verbauen. Mit Ende des Jahres läuft der Energiebonus nun aus.
Nach zehn Jahren läuft die Möglichkeit ein Gebäude im Zuge einer energetischen Sanierung zu erweitern aus. Auf eine Verlängerung werden so manche Hausbesitzer hoffen, die es bis dato nicht geschafft haben, ihr Gebäude energetisch zu verbessern.
Bis Ende des Jahres ist es auf jeden Fall noch möglich das Kubaturgeschenk des Landes zu nutzen. Durch den so genannten Energiebonus, können Gebäuden, welche vor dem 12. Jänner 2005 errichtet wurden, im Zuge der energetischen Sanierung erweitert werden.
Damit man in den Genuss des Energiebonus für die energetische Sanierung kommt, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden:
Das Gebäude muss im Zuge der Sanierungsarbeiten von einer niedrigeren KlimaHaus-Klasse mindestens als KlimaHaus-C-Klasse eingestuft werden oder mit der Zertifizierung Klimahaus R eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erreichen.
Das Gebäude muss vor dem 12.1.2005 errichtet worden sein, bzw. vor diesem Datum über die Baukonzession verfügt haben.
Das Gebäude muss eine Baumasse über Erde von wenigstens 300 m³ aufweisen.
Das Gebäude muss vorwiegend (mindestens 50 Prozent) für Wohnzwecke genutzt werden.
Bei der Erweiterung muss es sich um Baumasse für Wohnzwecke handeln.
Durch die Inanspruchnahme des Energiebonuses kann das Gebäude im Zuge der Sanierungsarbeiten im Ausmaß von 20 Prozent der bestehenden Baumasse erweitert werden. Dabei kann die Erweiterung in die Höhe, Breite oder Tiefe gehen. Bei einer Erweiterung im Bereich des Dachgeschosses kann die zulässige Gebäudehöhe um bis zu einen Meter und in Ausnahmefällen auch drei Meter und mehr erhöhte werden.
Es gibt aber auch Ausnahmen in welchen der Energiebonus nicht bzw. nur eingeschränkt angewandt werden kann:
Die Gemeinde kann Zonen ausweisen, wo der Energiebonus teilweise oder gar nicht zur Anwendung kommt.
Für Gebäude unter Denkmalschutz bzw. Gebäude, welche sich in der Nähe befinden und somit das Erscheinungsbild beeinträchtigen könnten, ist ein positives Gutachten des Denkmalamtes erforderlich. Für Gebäude, welche hingegen unter Ensembleschutz stehen oder sich in Wiedergewinnungszonen befinden, hängt es von den individuellen Bestimmungen ab.
Der Energiebonus ist im Wald, im alpinen Grünland und im Gewerbegebiet (Ausnahme bestehende Wohngebäude) nicht anwendbar.
Für geschlossene Höfe kann der Energiebonus nur ein einziges Mal in Anspruch genommen werden.
Abbruch und Wiederaufbau
Beim Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäude, bei welchem mehr als 50 Prozent der bestehenden Baumasse abgebrochen werden, kommt der Energiebonus für den Neubau zur Anwendung. In diesem Fall muss das Gebäude nach Fertigstellung der Sanierungsarbeiten mindestens dem KlimaHaus A nature Standard entsprechen. Wird dieser erfüllt, so kann der Energiebonus im Ausmaß von zehn Prozent der zulässigen Baumasse in Anspruch genommen werden.
TEXT: Christine Romen, dipl. Energieberaterin, Energieforum Südtirol (AFB)