Sozialfürsorge

Selbstkündigung - was ist zu tun?

Seit Frühling 2016 müssen Selbstkündigungen und Arbeitsauflösungen im Einvernehmen
telematisch mit vom Arbeitsministerium vorgegebenen Formalitäten mitgeteilt werden.
Es genügt also nicht mehr ein eingeschriebener Brief.
Das Patronat bietet den Dienst gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro an. Es sind keine persönlichen Passwörter notwendig aber eine persönliche Vorsprache mit unten angeführten Unterlagen. Es werden weder arbeitsrechtliche Auskünfte noch Angaben über Kündigungsfristen erteilt.
Der Bürger kann die telematische Kündigung zwar auch persönlich machen, indem er sich bei „cliclavoro“ des Arbeitsministerium registriert. Erst dann kann über die Homepage des Arbeitsministerium die Mitteilung der Kündigung oder Arbeitsauflösung im Einvernehmen an das zuständige Arbeitsamt und den Arbeitgeber übermittelt werden.
Eltern mit einem Kind unter drei Jahren genießen einen Kündigungsschutz bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und eine Kündigung musste bereits in der Vergangenheit vom zuständigen Arbeitsamt bestätigt werden. Diese Regelung gilt auch weiterhin. Ab Jänner 2016 erklärt der Elternteil in dem für die Bestätigung vorgesehen Formblatt unter anderem auch, dass er weiß, dass die Elternzeit auch in Stunden beansprucht werden kann und das Arbeitsverhältnis von Vollzeit in Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen umgewandelt werden muss. Diese neuen Regelungen sind im „Jobs act“ enthalten.
Notwendige Unterlagen für die telematische Kündigung
gültige Identitätskarte und Steuernummer
persönliche E-Mail-Adresse
Steuernummer und PEC-Adresse des Arbeitgebers, bei dem man kündigen will
Angabe letzter Arbeitstag
letzter Lohnstreifen.

Sozialfürsorge

Keine Rentenabsicherung

Was können Betroffene tun, die keine Rentenabsicherung haben, weil sie keiner entlohnter Arbeit nachgehen bzw. gegangen sind.
In Italien herrscht Pflichtversicherung, das heißt, bei einer Arbeitstätigkeit müssen vom Gesetz vorgesehene Beiträge in die Rentenkassen eingezahlt werden. Wenn nun keine Rentenabsicherung erfolgt, da freiwillig keine Arbeitstätigkeit durchgeführt wird, ein unbezahlter Wartestand ohne Pensionsabsicherung in Anspruch genommen wird usw., besteht trotzdem die Möglichkeit, sich für die Altersvorsorge abzusichern.
1. Freiwillige Weiterversicherung
ArbeitnehmerInnen aber auch Selbständige können freiwillig in die Rentenkassen einzahlen, wenn sie keine aktive Position mehr haben.
Notwendige Voraussetzungen für die Genehmigung zur freiwilligen Weiterversicherung:
insgesamt fünf Beitragsjahre (auch unterbrochen) oder
drei Beitragsjahre in den letzten fünf Kalenderjahren vor Antragstellung zur Ermächtigung zur freiwilligen Weiterversicherung.
Die Kosten werden von der zuständigen Rentenanstalt berechnet und betragen grundsätzlich 33 Prozent der Entlohnung der letzten 52 Arbeitswochen. Die Zahlungen an die Rentenanstalt erfolgen trimestral und sind nicht verpflichtend! Die Zahlungen können von der Einkommenssteuer IRPEF abgesetzt werden. Freiwillige Beitragszahlungen berechtigen zu einer staatlichen Rente!
2. Zusatzrentenfonds
Der Aufbau einer Zusatzrente ist für alle möglich – unabhängig vom Alter und von einer Arbeitstätigkeit. Erwerbstätige oder Bezieher anderer Einkommen finden je nach ihrer persönlichen Situation unterschiedliche Angebote. Auch wer nicht arbeitet bzw. keine Einkommen bezieht bzw. steuerrechtlich zu Lasten lebt, kann eine Zusatzrente aufbauen. Möglichkeiten dazu bieten geschlossene oder offene Zusatzrentenfonds.
Der Aufbau einer Zusatzrente erfolgt über eine kontinuierliche Einzahlung von Beiträgen. Je nach Zusatzrentenfonds und Beitrittsform können Höhe und Häufigkeit der Zahlungen vorab festgelegt oder individuell bestimmt werden.
Grundsätzlich gilt: je mehr Einzahlungen erfolgen, je höher sie sind, umso höher ist die Berechnungsgrundlage für die Altersvorsorge!
Informationen über die Altersvorsorge und regionale Beiträge erteilt das Patronat KVW-Acli.